Sit' Verordnung mer'di^StenttnWtttW' nnd.Bmlnsochnng.
Berlin» 12. Okt. Die gestern vom Reichspräsidenten, vom Reichskanzler und vom Reichsfinanzminister Unterzeichnete und ^morgen in Kraft tretende Verordnung über Steueraufwertung und Vereinfachungen im Steuerwesen, die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassen wird, zerfällt in fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt regelt die Aufwertung für Zahlungen auf dem Gebiet der Reichsstruern mit Ausnahme der Zölle und der Tabaksteuer, sowie für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse. Er bestimmt, daß die Zahlung auch dann nach dem Goldwert zu leisten ist, wenn die Schuld nach dem 31. August 1922 entstanden und die Steuer selbst nicht in Goldwert berechnet ist. Der Eoldmarkbetrag der Zahlung richtet sich nach dem 'Zeitpunkt der Entstehung der Schuld. Der Reichsfinanzminister bestimmt den Goldumrechnungssatz. Als Zeitpunkt der Entstehung der Schuld gilt im allgemeinen das Ende jedes einzelnen -Zeitabschnitts. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von nach dem 31. August entstandenen Steuerschulden sind die Verzugszinsen von dem Eoldmarkbetrag zu berechnen. Die nach dem Goldwert zu leistenden Zahlungen sind in Danknoten, Reichskassenscheinen oder Darlehenskassenscheinen zu entrichten, die auf deutsche Währung lauten. Der Reichsfinanzminister kann bestimmen, daß zur Ermittelung des in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu entrichtenden Betrags der Goldumrechnungssatz bei Beginn der Frist maßgebend ist. Er kann ferner bestimmen, ob und unter welchen kBedingungen Zahlungsmittel durch Eingabe von deutschen Goldader Silbermllnzen, sowie ausländischen Zahlungsmitteln geleistet werden können oder müssen. Für rückständige Zahlungen, die Mach dem 31. Dezember 1923 erfolgen, aber vor dem 1. Septem- sber 1923 entstanden sind, ist ein Vielfaches der ursprünglichen ! Zahlung nach dem Geldwert zu entrichten, und zwar die 100- fache bei der Entstehung bis Mai 1923, das 30fache bei Entstehung der Schuld im Juni und das lOfache bei Entstehung der Schuld im Juli 1923. Im August entstandene Schulden werden mit ihrem einfachen Betrag auf den 1. September angesetzt. Im Falle der Stundung sind jährlich 6 vom Hundert Zinsen vom Goldmarkbetrag der Zahlung zu entrichten. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann von der Aufwertung oder Verzinsung ^ganz oder teilweise abgesehen werden. Erstattungen und Vergütungen auf Grund von Zahlungen, die nach dem 31. August 1923 geleistet worden sind, sind nach dem Goldwert zu bewirken. Die Rückzahlung erfolgt in gesetzlichen Zahlungsmitteln. — Der zweite Abschnitt ermächtigt den Reichsfinanzminister zur Aufwertung bei Steuernachforderungen und Steuergeldstrafen. — Der dritte Abschnitt regelt die Abwicklung der Vermögenssteuer und der Zwangsanlsihe. Die Veranlagung und Erhebung der Vermögenssteuer für das laufende Jahr wird eingestellt. Die gegen die Veranlagung zur Vermögenssteuer eingelegten Rechtsmittel gelten als erledigt. Kosten bleiben außer. -Ansatz. Zeichnungen auf Zwangsanleihe können nicht mehr vorgenommen werden. Die Verpflichtung zur Zeichnung der Zwangsanleihe erlischt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Brot- wersorgungsabgabe bleibt unberührt. Die gegen die Veranlagung zur Zwangsanleihe eingelegten Rechtsmittel sind hinsichtlich der Vermögensgegenstände fortzusetzen, die der Brotversorgungsabgabe unterliegen, im übrigen für erledigt zu erklären. Kosten bleiben außer Ansatz. Soweit Personen, die der Brotversorgungsabgabe unterliegen, einen Bescheid über die 'Zwangsanleihe noch nicht erhalten haben, wird ihnen ein Bescheid über die Brotversorgungsabgabe erteilt. Ist ein Bescheid über die Zwangsanleihe erteilt, aber bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht unanfechtbar, so können Rechtsmittel hinsichtlich der Gegenstände, die der Brotversorgungsabgabe unterliegen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch noch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingelegt werden. — 4) Bestimmungen über Vereinfachungen im Vesteuerungsverfahren, wonach insbesondere Rechtsmittel, die im Vesteuerungsverfahren, eingelegt worden sind, für erledigt zu erklären sind, wenn es sich um Geldbeträge handelt, die nicht von vornherein auf wertbeständiger Grundlage errechnet worden sind und wenn der Wert des Streitgegenstandes eine gewisse Grenze nicht übersteigt. Der Reichsfinanzminister wird außerdem ermächtigt, Be-
Amlliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung ^
^. betr. Erwerbslosenfürsorge.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen mit Wirkung vom 10. Oktober 1923 ab:
in den Orten der Ortsklassen
l.für männliche Personen:
L
D und E.
») über 21 Jahren, sofern sie nicht
Mark
Mark
im Haushalt eines anderen leben
145 000 000
135 MO MO
b) über 21 Jahren, sofern sie im Haushalt eine» anderen leben
110000000
IM 000 OM
c) unter 21 Jahren.
80000000
70 OM OM
2. für weibliche Personen: s) über 21 Jahren, sofern sie nicht imHaushalt eines anderen leben
110000000
100 MO OM
d)über 21 Jahren, sofern sie im Haushalt eines anderen leben
90000000
80000000
c) unter 21 Jahren .....
65 000 OM
60 OM OM
3. als Jamilienzuschläge für:
«) den Ehegatten.
50 000 OM
45 OM MO
b) die Kinder und sonstige unterstützungsberechtigte Angehörige
40 OM 000
35 000 OM
Calw, den 15. Oktober 1923.
Oberamt: Gös.
stimmungen über die Abrundungen von Steuern und anderen steuerlichen Geldleistungen zu treffen. Er kann ferner anordnen, daß die Festsetzung, die Erstattung und die Vergütung von Steuern unterbleiben, wenn der entsprechende Betrag eine gewisse Grenze voraussichtlich nicht übersteigt. Die Regierungen der Länder werden ermächtigt, im Berordnungswege die entsprechende Anwendung der vorliegenden Verordnung oder einzelner ihrer Vorschriften auf Abgaben des Landes, der Gemeinden, Gemeindcvurbände oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften vorzuschreiben. — Der letzte Abschnitt mit Uebergangs- und Schlußvorschristen ermächtigt den Reichsfinanzministcr, die Bestimmungen zu treffen, die für die Umstellung der Steuerzahlungen und Steuerrückzahlungen nach Papiermark auf die Steuerzahlungen und Steuerrückzahlungen nach Goldmark erforderlich sind. Die Vorschrift über die Erlöschung der Verpflichtung zur Zeichnung der Zwangsanleihe, sowie die Vorschrift über die Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Brotversorgungsabgabe tritt mit dem 8. September in Kraft. Für Zeichnungen, die nach dem 7. September vorgenommen worden sind, werden Schuldverschreibungen nur im Ausnahmefall zur Vermeidung besonderer Härten noch zugelassen.
Aus Stadl und Land.
Ealn», den 16. Oktober 1923.
Weitere Erhöhung der Personen« und Gütertarife ab IS. Oktober.
Vom 18. Oktober ab beträgt die Schlüsselzahl im Personenverkehr küv Millionen, im Güterverkehr 1Ü0V Millionen. Die Steigerung der Schlüsselzahl ist die Folge der Markverschlechterung der vergangenen Woche. Die Herabsetzung des deutschen Kohlengoldpreises wirkte bei der Erhöhung verbilligend ein, konnte aber nur von geringem Einfluß sein, da die Reichsbahn infolge der nach wie vor unverändert bestehenden Abschließung des Ruhrgebiets ganz überwiegend auf ausländische Kohlen angewiesen ist. Schon wieder neue Porti.
Die wesentlichsten Gebühren, die vom 20. Oktober an im Post- und Postscheckverkehr innerhalb Deutschlands gelten, sind (alles in Millionen Mark) folgende: Für Postkarten im Ortsverkehr 2, im Fernverkehr 4, für Briefe im Ortsverkehr bis 20 Er. 4, im Fernverkehr bis 20 Er. 10, für Drucksachen bis 25 Er. 2, für Eeschäftspapiere und Mischsendungen bis 250 Er. 10, für Warenproben bis 100 Gr. 6, für Päckchen bis 1 Klg. 20, für Pakete erste Zone (bis 75 Klm. bis 3 Klg. 25, zweite Zone (über 75—375 Klm.) 50, dritte Zone (über 375 Klm.) 50.
Da« Zentrum
und die Frage der Regierungserweiterung.
In einer am letzten Samstag in Leutkirch gehaltenen Rede über die politische Lage kam der Landesvorsitzende der Zen-
krumsparkei, Justizminister Veyerle, auch auf die Frage der „Verbreiterung der bestehenden Koalition" zu sprechen. Er führte, dem „Deutschen Volksblatt" zufolge, folgendes aus: Die in letzter Zeit in der Öffentlichkeit erörterten Gerüchte, als ob die Zentrumspartei sich von der Demokratie trennen wollte, um eine anders gerichtete Regierungskoalition einzugehen, sind unbegründet. Das Zentrum hat keinen Anlaß, sich von der Demokratie zu trennen, solange diese bereit ist, eine Politik der mittleren Linie einzuhalten. Etwas anderes ist die in letzter Zeit ebenfalls erörterte Frage einer Verbreiterung der bestehenden Koalition. Hiezu möchte ich mich wie folgt äußern: Es ist nicht zu bestreiten, daß in so außerordentlichen Zeiten, wie wir sie jetzt erleben, es an sich erwünscht ist, wenn ein möglichst großer Teil des politisch organisierten Volkes in der Regierung vertreten ist und durch seine den verschiedenen Parteien angehörigen Minister an der Führung der Negierungsgeschäfte teilnimmt. Denn die Mitiragung der Verantwortung für die öffentlichen Dinge führt die Regierungsparteien in ein besonders lebendiges Verhältnis zum Staat, schärft in ihnen das Bewußtsein von den Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und stärkt den Willen zum Dienst an der Gemeinschaft. Dabei ist aber Voraussetzung, daß durch die Erbreiterung der Regierungsbasis nicht Vertreter von zu sehr auseinandergehenden politischen Anschauungen zur Regierung vereinigt werden. Durch eine Verbindung zu heterogener Elemente könnte die Regierung leicht an der Ergreifung wichtiger und notwendiger Maßnahmen gehindert, also mehr oder weniger aktionsunfähig gemacht werden. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob nicht durch eine Erbreiterung der Regierungsbasis in beachtlichen Schichten des Volkes Widerstände ausgelöst würden, die zur Störung einer ruhigen Weiterentwicklung führen könnten, während sie bei Belassung der gegenwärtigen Mmderheitsregierung nicht hcroortreten würden. Diese Gesichtspunkte müßten eingehend geprüft werden, wenn an die Zentrumspartei noch vor den Neuwahlen Vorschläge für eine Verbreiterung der Regierung gerichtet werden sollten. Das Zentrum hat bei der ganzen Frage kein anderes Interesse als das, wie dem Lande, am besten gedient wird. Die Partei wird sich nicht aus bloßen parteitaktischen Erwägungen zur Mitwirkung an einer Regierungsumbildung drängen lassen, die dem Lande nicht zum Nutzen erschiene. Sie wird sich aber auch gegen eine Verbreiterung nicht sperren, wenn sie erkennt, daß die Aenderung einer ruhigen Entwicklung der öffentlichen Dinge dient. — Es handelt sich hier um die Frage der Wiederaufnahme der Sozialdemokratie in die Regierungskoalition.
Iustizminister Beyerle über die geheimen Rüstungen.
Auf der Zentrumsversammlung in Leutkirch nahm Justizminister Beyerle zu den „Hundertschaften" und dergl. folgende Stellung: Die württembergische Regierung ist sich ihrer Aufgaben bewußt. Sie ist bemüht, die Staatsmacht zu festigen und alle Gefahren für die öffentliche Ruhe zu unterdrücken. Solche Gefahren bilden insbesondere jene Organisationen, die von verschiedenen Seiten als Schutzwehr eingerichtet und militärisch ausgestaltet wurden. Da sind einmal die proletarischen Hundertschaften der Kommunisten, dann die Sturmabteilungen der Nationalsozialisten» neuerdings auch die Wanderoereinigung Schwabenland. Die kommunistischen Sturmabteilungen sind ganz offen gegen die Verfassung gerichtet. Sie sollen der Erkämpfung der Diktatur des Proletariats dienen. In Württemberg ist ihre Zahl nicht bedeutend. Auch das Streben der nationalsozialistischen Sturmabteilungen umfaßt, wenn man die Aeußerungen ihrer bayrischen Führung beachtet, in erster Linie das Ziel, nötigenfalls durch Gewaltanwendung die innerpolitischen Verhältnisse zu ändern. Ein Staat mag noch so liberal gegen jede politisch« Bewegung sein und die Bildung und Propagierung freier Meinung garantieren, er würde sich selbst aufgeben, wenn er dulden würde, daß die auf Aenderung der bestehenden politischen Verhältnisse abzielenden Bewegungen solche Organisationen schaffen, die die gewaltsame Beseitigung des Bestehenden bezwecken. Deshalb ist es selbstverständliche Pflicht, daß der Staat sowohl die kommunistischen Kampforganisationen, wie die nationalsozialistischen verbietet und bekämpft. Und dis württembergische Regierung handelt demgemäß gleich nach beiden Seiten. Etwas anders verhält es sich nun mit der von der sozialdemokratischen Partei gegründeten „Wandervereinigung Schwaben", sowie mit
Steffani Drehsa.
Roman von Alexandra v. Bosse.
Dann kam ein Brief ihres Bruders, in dem er ihr mitteilt«, daß seine Verlobung aufgehoben sei, weil Blendheits nicht wünschten, daß ihre Tochter in eine Familie heiratete, in der ifie nicht unbedingt willkommen sei. Ganz nüchtern teilte er ihr das mit, ohne irgend etwas über sich selbst beizufügen.
Da Ebbos Verlobung nie öffentlich bekannt gewesen, machte die Tatsache ihrer Auflösung kein Aussehen. Miur unterhielt sich in Bekanntenkreisen einige Minuten lang darüber: man hatte es gar nicht anders erwartet. Und man witzelte: „Manche Verlobungen enden ja glücklich — nicht wahr?"
Nach und nach wurde in Dresden bekannt, Ebbo Wagnitz habe sich zur Schutztruppe nach Südwestafrika gemeldet. Und er teilte es Steffani mit, indem er ihr zugleich schrieb, daß er schon in den nächsten Tagen abreisen werde, da er für einen erkrankten ' Kameraden eingetreten sei. Er fand noch Zeit, nach Dohneck zu kommen, sich von der Schwester zu verabschieden, und traf sie in sehr niedergeschlagener Stimmung.
„So verläßt du mich also, gerade wo ich dich so notwendig brauche," sagte sie traurig und ihre Augen füllten sich mit Tränen.
„Du mich?" fragte er erstaunt.
»Hast du denn nichts von dem abscheulichen Klatsch gehört, der über mich verbreitet wird?"
Ebbo runzelte die Krauen und senkte den Mick: „Ja — Oas. „h abe,ich < Ser.: ^ ,. -ja. «a»-..K«mte.Wn^jch.dab«^iun?L»
„Ihm entgegentreten!"
„Gott, das ist fast unmöglich, da ist keiner zu fassen, den man zur Rechenschaft ziehen könnte," meinte er; dann fragte er, ohne Steffani anzusehen: „Ist also an der ganzen üblen Geschichte nichts wahr?"
Sie ergriff ihn am Arm, schüttelte ihn: „Ebbo, du glaubst das doch nicht?... Du nicht! Du mußt mich doch kennen!"
Statt aller Antwort umarmte er sie, und ihr Kopf sank an seine Schulter. „Ebbo, wenn du auch glauben kannst, daß ich etwas Schlechtes getan, wie soll Rüdiger, der mich weniger kennt als du, daran zweifeln?!" flüsterte sie fassungslos.
„Nein — ich — ich kann es ja auch nicht glauben..."
„Aber — du zweifelst an dem, was du glauben sollst!"
„Nein — nein!" versicherte er nun entschiedener. „Ich weiß es ja, alles ist ganz gemeiner Klatsch! Aber unvorsichtig bist du gewesen, Steffi, das tut mir leid. Der Schein ist gegen dich."
„Der Schein...!" fügte Steffani und schauderte. „Warum wollt Ihr alle so falschem Schein glauben?"
„Ich tue es nicht, Steffi!" Aber die Leute, die dich nicht so kennen wie ich..." Er brach ab, weil ihn plötzlich der Gedanke erschreckte, daß auch Rüdiger von dem falschen Schein sich irreführen lassen könnte. Dann fragte er kaum hörbar: „Ist nie etwas vorgefallen zwischen dir und Ottokarl, was — was du hättest vermeiden müssen?"
Steffani schwieg, sah vor sich nieder, und er sah, wie das Mut ihr heiß in die Wangen stieg. Da legte er die Hand auf ihren Arm. -
^»Steffi ^..wasM geschehen?"
Es klang so voll Sorge aus seiner Frage, und so liebevoll zugleich war der Ton, daß Steffani, die sich geschworen, nie jemanden zu gestehen, was zwischen ihr und Treben in dieser unglückseligen Nacht nach dem Rennen sich abgespielt, nun doch ihrem Bruder erzählte, was zwischen ihr und Treben in dieser unglückseligen Nacht geschehen war. Wie sehr überrascht und erschrocken sie über den plötzlichen Ausbruch seiner Leidenschaft gewesen und wie entsetzlich der Gedanke an den Auftritt ihr noch heute sei
Ebbo hörte mit gerunzelten Brauen zu: langsam hatte sich sein Gesicht während Steffanis Geständnis gerötet. Endlich sagte er mit gepreßter Stimme: „Du hättest vorsichtiger sein müssen, Steffi. Was geschehen ist, hätte dir nicht widerfahren dürfen!"
„Das ist es ja!" sagte sie erregt „Ich hätte ihn mir nach den ersten Anzeichen seiner Torheit fernhalten müssen, und daß ich es nicht tat, das macht mich schuldig und wehrlos! Ich bin in einer trostlosen Lage, Ebbo!" Stiffani verschränkte die Hände und biß die Zähne aufeinander wie in körperlichem Schmerz, dann fügte sie leise hinzu: „Ich weiß nicht, wie ich Rüdiger vor die Augen treten soll! Wie kann er an meine Unschuld glauben, wenn mein eigener Vater mich verurteilt?"
„Tut der Vater das?"
„Er ist verhetzt gegen mich. Und je mehr ich darüber nachdenke, um so mehr erkenne ich, wieviel scheinbar gegen mich spricht."
(Forsetzung folgt.)