Dom Landtag.

Die Beratungen der wlirtt. Ausführung«.

bestimmungen zum Reichsfiedlungsgefetz.

(STB) Stuttgart, 11. Okt. Der Fideikommißausschuß des Landtags beriet am Mittwoch nachmittag und Don­nerstag morgen das Ausführungsgesetz zum Reichssied­lungsgesetz. Zu Art. 1 lag ein Antrag Schees vor, wo­nach als gemeinnütziges Siedlungsunteritdhmen der Staat bestimmt werden soll. Der Regierungsvertreter wies darauf hin, daß nach der Fassung des Entwurfs nicht ausgeschlossen ist, den Staat die Siedlung selbst aussühren zu lassen, es sei aber vorzuzivhen, daß dem Ministerium die Entscheidung darüber Vorbehalten bleibe. Der Staat könne zurzeit schon aus finanziellen Gründen nicht wohl aus­schließlich in Betracht kommen, und es liege im Interesse der Durchführung der Siedlung, daß ein selbständiges Un­ternehmen unter Beteiligung von Banken, Genossenschaf­ten und privaten Vereinigungen gegründet werde. Ein Zentrumsredner führte aus, daß im Interesse der möglichst einfachen Durchführung und aus Gründen der Ersparnis von Behörden es zu begrüßen wäre, wenn der Staat selbst die Siedlung mit seinen Organen durchführte. Der Antrag Scheef wurde mit 8 Ja (Dem., Soz.), 5 Enthaltungen (Ztr., D.V.) und 5 Nein (B.B., B.P.) abgelehnt, dagegen einstimmig angenommen eine Entschließung Scheef, die das Ministerium ersucht, bei der Errichtung des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens vor allem schon vorhandene staat­liche Stellen als Träger des Unternehmens zu bestimmen und dem Staat einen maßgebenden Einfluß für den Fall der Schaffung eines selbständigen Siedlungsunternehmens zu sichern. Art. 2 wurde nach der Regierungsvorlage an- genommen; ebenso Art. 3 mit einer vom Abg. Strobel be­antragten Aenderung der Zahl der Beisitzer im Verwal­tungsamt. Die Art. 19 wurden ebenfalls nach der Re­gierungsvorlage angenommen. Zu Art. 10, der ein Vor­kaufsrecht für das Siedlungsunterneh. men vorsieht, lag ein Antrag Ulrich vor, der das Vor­kaufsrecht auf alle landwirtschaftlichen Grundstücke erstrei­ken will, während der Entwurf es nur bei der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Größe von min­destens 1 Hektar vorsieht. Ein Antrag Strobel will die Grenze von 1 auf 3 Hektar heraufgesetzt wissen. Der Re­gierungsvertreter führte aus, daß die Herabsetzung der Grenze auf 1 Hektar eine wesentliche Verkehrsbelästigung und eine Belastung der Getroffenen herbeiführe; anderer­seits müsse an der Grenze von 1 Hektar sestgehalten werden, weil der Siedlungszweck sich bei den württembergischen Verhältnissen nur so erreichen lasse. Ein Zentrumsredner befürwortete den Antrag Strobel, weil mit Rücksicht auf di« verschiedene Besttzverteilung in Württemberg die Grenze von 1 Hektar zu niedrig sei und das Vorkaufsrecht auch den Güterverkehr von Landwirt zu Landwirt er-

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schwere. Ein weiterer Antrag Ulrich will, daß die vorge­sehenen Ausnahmen vom Vorkaufsrecht, soweit sie über das Reichssiedelungsgesetz hinausgehen, gestrichen werden sol­len. Die Regierung betonte, daß diese Ausnahme sich aus den württembergischen Verhältnissen heraus entwickelt habe. Der Antrag Ulrich sieht weiter vor, daß bei der Ausübung des Vorkaufsrechts der Uebernahmepreis, wenn er unangemessen hoch erscheine, durch einen Schiedsspruch des Berwaltungsrats beim Landessiedlungsamt festgesetzt werden könne. Der Justizminister erwiderte, daß dagegen rechtliche Bedenken bestehen. Aehnlich äußerte sich ein Red­ner des Zentrums. Ein Antrag Scheef will den Kaufpreis in allen Fällen nach dem LOfachen Reinertrag bemessen. Ein weiterer Antrag Scheef will bezüglich der bisher fidei­kommissarisch gebuiidenen Güter ein Vorkaufsrecht ohne Rücksicht auf die Größe der Grundstücke, sofern es sich nicht um den Verkauf an bisherige Kleinpächter handle, und weiter ein Vorkaufsrecht an die Gemeinden, eventuell für den Staat, sofern das Siedlungsunternehmen von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Der Justizminister betonte dagegen, daß hier ein Ausnahmerecht geschaffen werde, wenn für den fideikommissarischen Besitz für alle Zeiten, also auch nach Auflösung der Feideikommisse ein Vorkaufsrecht eingeführt werde und daß dies im Wider­spruch mit dem Grundsatz von der Rechtsgleichheit in der Verfassung stehe. Auch ein Redner des Zentrums äußerte Bedenken gegen die Einführung eines Sonderrechts. Die Abstimmung wurde zurückgestellt. Sodann entwickelte sich noch eine Erörterung bei dem Abschnitt Enteignungs­recht über den volkswirtschaftlichen Schaden des Groß­grundbesitzes. Man war sich darüber einig, daß die Größe des Besitzes nicht den Ausschlag geben könne. Ein Vertre­ter des Ernährungsministeriums vertrat den Standpunkt, daß im allgemeinen, entsprechend der Begründung des Entwurfs, an der Besitzverteilung in Württemberg fest- gehalten werden soll und daß nur in einzelnen Fällen, wie wegen schlechter Bewirtschaftung oder aus anderen Grün­den ein Anlaß vorliege, die Enteignung dur^uführen. Nach dem heutigen Stand erziele der Großgrundbesitz für die Ernährung einen vergleichsweise größeren Ueberschuß, als der Kleinbesitz. Ein Vertreter der Sozialdemokratie wies darauf hin, daß bei Gütern unter 100 HMar, die von der Enteignung nicht erfaßt werden können, Zwangspacht- verträge im Gesetz vorgesehen werden sollen. Ein Regie­rungsvertreter machte auf Art. 35 aufmerksam, der der­artige Bestimmungen enthalte. Dann wurde die Weiter­beratung auf Freitag nachmittag 3 Uhr vertagt.

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Kleine Anfrage.

(ECB) Stuttgart, 13. Okt. Der Abgeordnete Dr. Baur! (Ztr.) hat folgende Kleine Anfrage eingebracht: Am Samstag, den 29. September, war im Staatsanzeiger in einer Bekanntmachung des Landesfinanzamts zu lesen, daß die Einkommen- und Körperschaftssteuer, sowie dis Rhein- und Ruhrabgabe bis 12. Oktober einschließlich ohne Zuschlag bezahlt werden könne. In den folgenden Tagen stand dasselbe in den Bezirksblättern. Noch am Mittwoch (3. Oktober) erklärten die Bezirksfinanzämter auf Befra­gen, es bleibe beim 12. Oftober. Am Donnerstag (4. Ott.) kam plötzlich von demselben Landesfinanzamt, unter­zeichnet von demselben Beamten, im Staatsanzeiger Nr. 232 eine neue Bekanntmachung, derzufolge die Echonfrist (bis 12. Oktober) aufgehoben und vom 6. Oktober an nach Goldmarkrechnung zu zahlen sei. Das kam vom Freitag, 5. Oktober, bis Samstag, 6. Oktober rund einer Verdoppe. lung der Steuern gleich. Da aber diese neue Sachlage für den einfachen Mann nicht so klar aus der neuen Bekannt­machung zu entnehmen war, machten die Bezirksfinanz­ämter von sich aus bekannt:Die Schonfrist von 7 Tagen nach dem Steuerzinsgesetz ist weggefallen. Spätester Zah­lungstermin 5. Oktober 1923." (Vergl. z. B.Tübinger Chronik" vom 5. Oft.). Diese Bekanntmachung erfolgte am selben Tag, an dem bezahlt werden sollte. Heber eine so ungewöhnliche Behandlung ist die Bevölkerung mit Recht erbittert. Was gedenkt das Staatsministerium zu tun, um solche Unzuträglichkeiten für die Zukunft zu verhindern? Ich begnüge mich mit einer schriftlichen Antwort.

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Die Notlage der kirchlichen Gemeinden.

(SCB) Stuttgart, 13. Okt. Dem Landtag sind zwei Entwürfe über die ortskirchlichen Umlagen und die Ge­währung von Darlehen an kirchliche Gemeinden zugegan­gen. Die beiden kurzen Entwürfe wollen die finanzielle Lage der kirchlichen Gemeinden erleichtern. Der Entwurf über die ortskirchlichen Umlagen ermächtigt die zuständi­gen Ministerien zur Vereinfachung des Umlageverfahrens, um den evangelischen Kirchengemeinden und den katholi­schen Psarrgemeinden die schnellere Einziehung der Umla­gen und ihre Anpassung an die wirtschaftlichen Verhält­nisse zu ermöglichen. Der zweite Entwurf sieht Darlehen des Staats für solche in besonders schwieriger Lage befind­lichen Kirchen- und Pfarrgemeinden vor, die bei der sprunghaften Geldentwertung den Besoldungsbedarf für ihre Angestellten trotz zeitgemäßer Entwicklung der Um­lagen nicht rechtzeitig decken können. Die Mittel für solche Darlehen sollen vom Staat beim Reich ausgenommen werden.

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Stadtgemeind« Lalw.

Gas- und Strompreise.

Durch Beseitigung der Kohlensteuer und Ermäßigung der Kohlenzechenpreise ab 15. Oktober ds. 2». werden die bekanntgegebene» Gas- und Strompreise eine wesentliche Ermäßigung erfahre». Ihre Höhe läßt sich heute noch nicht berechnen. Doch werden sämtliche Vorauszahlungen nach Feststellung der Goldpreise zum ermäßigten Satz umgerechnet werden. Es können deshalb unbedenklich inzwischen weitere Vorauszahlungen gemacht werden. Größere Vorauszahlungen über den doppelten Monatsverbrauch hinaus, werden jedoch vorläufig nicht angenommen.

Lalw, den 15. Oktober 1923.

Etadtschultheißenamt: Göhner.

Lalw.

Vrerrnholzversorgurrg 1924^

Die au» dem Holzhieb beim Schafott angefallenen

Flächenlose

werden zur sofortigen Abräumung an die Haushaltungen zugcwicsen.

Meldungen hiesür werden am Mittwoch, d«n 17. Ok­tober 1S2S vormittags entgegen genommen. Wer ein Flächenlos zugewiese» bekommt, erhält 1S24 sonst kein Brennholz.

Lalw, den 13. Oktober 1923.

Stadtpflege: Frey.

Würzbach Oberamt Calw.

lcr-^M Schlachtfarren- Verkauf.

Am Mittwoch, den 17. Oktober 1923, nachmittag« 4 Uhr kommt ein fetter

Gemeindefarren

im öffentlichen Aufstreich auf dem Rathaus zum Verkauf. Würzbach, den 12. Oktober 1923.

Schültheißenamt.

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Zement

tauscht gegen Frucht.

Ernst Kirchherr, Lalw.

Stenoxraptile- vaternckt (Ltolre-Lciire)') erteilt

Lrtttur Vogl, Lsl«.

An unsere Leser!

Die in's Grenzenlose gehende Markentwertung zwingt uns den Bezugspreis unseres Blattes für die laufende Woche auf

Mb. 110000 Ovo.

festzusetzen. In wieweit dieser Bezugspreis der tatsächlichen Geldentwertung Rechnung trägt, wollen unsere Leser daraus entnehmen, daß die, letzte Woche eingeforderten Bezugspreise noch nicht einmal ausreichten, die Unkosten der ersten zwei Tage dieser Woche zu decken.

Wir bitten unsere Bezieher, den oben erwähnten Betrag bereitzuhalten und dadurch unserem Trägerpersonal, das ohne­hin keine leichte Aufgabe hat, wiederholte Gänge zu ersparen.

Hochachtungsvoll

Verlag desEalwer Tagblatt".

Statt Karten.

Danksagung.

Für die vielen wohltuenden Beweise herzlicher Liebe und Teilnahme anläßlich des Todes unseres lieben Vaters, Schwiegervaters und Großvaters

M Mann Mob Mmier,

Bahnwärter a. D.

sprechen wir auf diesem Wege allen unseren tiefgefühltesten Dank aus.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Calw, den 12. Oktober 1923.

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Steacrabzag »oi» Arbeitslohn «nd Bewert»»! der Sachbezüge.

Vom 14. bis 20. Oktober 1923 betrügt die Ver­hältniszahl für die Ermäßigungen beim Steuer­abzug vom Arbeitslohn

zwerunddreißig«,

der Multiplikator für Sachbezüge beträgt ab 16. Oktober

«fünf«.

Die freie Station für ein Dienstmädchen beträgt demnach monatlich . . . 1440000000 Mk. Hikfau, den 13. Oktober 1923.

Finanzamt

I. B.: (gez.) Eisele, St.-I.

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