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Nummer 15

Fernruf 17S

Donnerstag, de« 19. Januar 1828

Reich und Länder

Vorkrag des würlkembergischen Staatspräsidenten Bazike

auf der Länderkonferenz in Berlin am IS. Januar

N.

Die fundamentalen Grundsätze der Bismarckischen Verfassung

Bismarck stand vor der Aufgabe, die auch die Aufgabe der Gegenwart ist, die kraftvolle Leitung der Reichsange­legenheiken mit der Teilnahme sämtlicher Linzelsiaaken an der Regierung des Reichs zu verbinden und die notwendige Einheit des deutschen Volks zu sichern, ohne die Selbständig­keit der Einzelstaaten zu vernichten.

In der Vismarckschen Verfassung sind sechs fundamentale politische Grundlagen erkennbar:

1. Wie ein wirklicher Baumeister hat er das Reich von unten aufgebaut, auf Len deutschen Staaten, die die stärksten realen Mächte innerhalb Deutschlands zur Zeit der Reichs- aründung waren. Die Vernachlässigung dieser Mächte hat im Jahr 1848 und 1849 die Veslrebüngen der Frankfurter Paulskirche zum Scheitern gebracht und hat in der Gegen­wart schon schwere Schäden hervorgerufen.

2. Die völlige gleiche Behandlung Preußens mit den übrigen deutschen Staaten war im Gegensatz zu dem in der nordamerikanifchen Union und der Schweiz durchgeführten Grundsatz unmöglich, nicht nur wegen der verschiedenen historischen Entwicklung und den anderen politischen Auf­gaben Deutschlands, sondern auch wegen der überragenden Größe des preußischen Staats, der rund zwei Drittel des deutschen Volks umfaßt. Eine Loslösung der Reichsregie- Mng von der preußischen Regierung hätte deshalb unver­meidliche schwere Konflikte und beständige Reibungen im Gefolge gehabt. Diese Gefahren vermied Bismarck durch die organische Verbindung des Kaisertums mit dem preußi­schen Königtum.

3. Die Preußen so gewährte Hegemoniestellung erzeugte jedoch die Gefahr, daß die anderen deutschen Staaten zu preußischen Vasallenstaaten herabgedrückt wurden. Das Gegengewicht gegen Preußen schuf Bismarck im Bundes­rat, den er zum Träger der Souveränität machte und in dem er der preußischen Regierung nur so wenig Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl gab, daß die anderen Län­der durch Abstimmungen nicht vergewaltigt werden konn­ten. Unter den 58 Stimmen hatte Preußen nur 17. Auf der anderen Seite war Preußen dagegen gesichert, daß die Ver­fassung gegen seinen Willen abgeändert werden konnte, da nach Art. 78 der alten Verfassung Verfassungsänderungen als abgelehnt galten, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich hatten.

Der Bundesrak war eine besonders aluckliche Schövsung auch insofern, als er die notwendigen Beziehungen zwischen Gesetzgebung und Verwaltung herstellte, die dem Reichstag fehlen. Die Männer, die im Bundesrat saßen, kannten die Verwaltung auch in ihren Einzelheiten, was man von den Abgeordneten des Reichstags im allgemeinen nicht sagen kann.

4. Bei kollegialer Organisation des Trägers der Staats­gewalt entsteht leicht der Nachteil, daß eine kraftvolle, schnelle ' .o einheitliche Leitung derjenigen Gebiete de/ öffentlichen Lebens unmöglich ist, die eine solche unbedingt erfordern, nämlich der auswärtigen Politik und des Wehr­wesens. Die Bismarcksche Verfassung vermied diese Ge­fahren, indem sie die Leitung dieser Gebiete nicht dem Bundesrat, sondern dem Kaiser gab, dem sichtbaren Reprä­sentanten der Einheit des deutschen Volks.

5. Es zeugt von einer tiefen Einsicht in die seelische Organisation der germanischen Völker, daß Bismarck die Reichszuständigkeit auf das unbedingt Erforderliche be­schränkte und die Zuständigkeiten der Länder im übrigen unberührt ließ. Damit befand er sich in Uebereinstimmung mit dem großen Nationalökonomen Friedrich List.

6. Endlich hielt Bismarck es für notwendig, daß die Krone und der Reichstag Machtfaktoren gleichen Rangs seien und bleiben. In seinenGedanken und Erinnerungen" wendet er sich gegen den monarchischen Absolutismus; aber ebenso bekämpfte er für Deutschland das parlamentarische System, von dessen Einführung er den Zerfall des Reichs befürchtete.

Im ganzen betrachtet, bildet die Bismarcksche Verfassung ein System von Gewichten und Gegengewichten, indem jedes Gewicht mit seiner vollen Kraft wirken konnte, ohne die Wirksamkeit der anderen zu vernichten.

lll.

Preisgabe der Grundsätze der Bismarckschen Politik in der Weimarer Verfassung

Das von Bismarck erstrebte Gleichgewicht zwischen Krone und Volksvertretung ist vor dem Krieg teilweise zum Nachteil der Volksvertretung, während des Kriegs da­gegen immer mehr zum Nachteil der Regierung verändert worden, so daß man schließlich mit Recht von der Revo­lution von oben sprechen konnte. Hatte man indessen bis zur Revolution immer noch das wichtige Grundgesetz ge- jMden eslitischen Lebens, dgs Gesetz des langfanren orga-

Eine Versammlung von mehr als 2000 schleswig-hol­steinischen Bauern sandte eine Entschließung nach Berlin, in der an das Reich und den preußischen Staat bestimmte Forderungen gestellt werden, um der äußersten Not der Landwirtschaft in der Provinz abzuhelfen. Die Regierung wird bis 25. Januar um Antwort ersucht. Erfolge keine oder eine ablehnende Antwort, so betrachte sich die Land­wirtschaft als rechtlos, aber auch als aller Pflichten gegen den Staat (Steuern ufw.) ledig. Der Landbund und andere landw. Verbände, sowie die anwesenden Parlamentarier wurden aufgefordert, sich auf keine Vertröstungen mehr einzulassen.

Der LondonerDaily Expreß" will wissen, die Leitung der konservativen Partei in England plane für dieses Jahr parlamentarische Neuwahlen.

Nischen Wachsens und Werdens wenigstens ernigermagen beachtet, so fand das mit der Revolution ein plötzliches Ende.

Die Nationalversammlung in Weimar ist aber nicht nur von den Forderungen dieses Gesetzes unnötig weit ab­gewichen, sondern sie hat auch das andere wichtige politische Grundgesetz, das der Relativität, mißachtet, nach dem die Richtigkeit und die Wohltat von Einrichtungen abhängig sind von Zeit und Ort, so daß eine Einrichtung zwar sehr wohl zu gewissen Zeiten und in bestimmten Ländern gut und segensreich sein kann, die in anderen Ländern und zu anderen Zeiten nur Schaden stiftet. Die Weimarer Ver­fassung hat die politischen Grundsätze Bismarcks, nament­lich in folgenden Punkten, preisgegeben:

' 1. Sie hat die neue Verfassung nicht von unken auf­

gebaut, auf dem alten Fundament, den Einzelstaaten, offen­bar weil sie davon ausging, Laß diese ihre Bedeutung durch Wegfall der Monarchien verloren haben, ein Irrtum, der jetzt schon zu schweren Störungen des deutschen Vsrfassungs- gebens geführt hat und weiterhin führen wird, wenn man sich nicht von ihm lossagt.

Wie die Gemeinden die Grundlagen des Staats, so sind die deutschen Staaten die Grundlagen des Reichs. Deshalb war der Bundesrat der Träger der Souveränität, während der Reichsrat nur ein Schatten ohne Körper ist. Die Mit­wirkung der Länder an der Regierung des Reichs ist in unwürdiger Weise herabgedrückt.

2. Nach den Lehren der Jahrhunderte ist für das deutsche Volk ein kristallisationspunkk unentbehrlich. Bismarck machte dazu die Institution des Kaisertums. In der Republik kann das aber nicht der Reichstag, sondern nur der Reichs­präsident sein. Die Weimarer Verfassung hat dieses Amt mit so wenig Befugnissen ausgestattet, daß der Reichspräsi­dent nicht die Macht hat, verkehrte Gesetze zu verhindern und die auseinanderstrebenden Kräfte des Volks zur Ein­heit zusammenzufassen.

3. Durch Aufhebung der organischen Verbindung von Reichsregierung und preußischer Landesregierung schuf die Weimarer Verfassung einen schädlichen Dualismus zwischen dem Reich und Preußen.

4. Die Verfassung von Weimar schuf auch im Gegen­satz zu allen anderen Ländern kein wirksames Gegengewicht gegen die Allmacht des Reichstags, die aus der doktrinären Auffassung des BegriffsVolkssouveränität" entsprungen ist. Dieser Fehler im Bau der Berfassung ist der gefähr­lichste von allen.

5. Die Weimarer Verfassung dehnte die Zuständigkeit des Reichs weit über das gebotene Bedürfnis hinaus aus.

6. Das Gegengewicht gegen die Hegemoniestellung Preußens, dessen Bevölkerung sowohl bei der Wahl des Reichspräsidenten als des Reichstags etwa zwei Drittel aller Stimmen hat, ist im Gegensatz zur Verfassung Bis­marcks insofern verringert, als jetzt fast alle Macht beim Reichstag ist, der zu zwei Drittel aus preußischen Abgeord­neten besteht, und als Preußen im Reichsrat jetzt verhält­nismäßig weit mehr Stimmen hat als es im Bundesrak hatte.

Maßnahmen zur Gewährleistung sparsamster Finanzwirtschaft

Referat des preuß. Finanzministers Höpker-Aschoff

Am zweiten Sitzungstag der Länderkonferenz führte der preußische Finanzminister Höpker-Afchofs aus: Die Haushaltgesetze der Regierungen in Deutschland haben eine andere Stellung gegenüber dem Parlament als in England und Frankreich. In Deutschland fei der größte Teil der Staatsausgaben zwangsläufig und auch ohne Bewilligung durch das Parlament möglich. Es bestehe fer­ner keine Verpflichtung der Regierung, die im Haushalt- gesetz vorgesehenen Mittel wirklich auszugeben. In Eng­land habe sich dagegen das Unterhaus eine wohltätige Selbstbeschränkung durch seine Geschäftsordnung auferlegt durch die Festlegung, daß Anträge aufMehr- ausgaben nur mit Zustimmung der Regie­rung eingebracht werden können. Eine solche Bestimmung wäre auch im Reich und in den Ländern wünschenswert. Reichstag und Landtage sollen ferner di« CstMchmeu Po

Fernruf 17tz

63. Jahrgang

Haushaltplan nicht höher einstellen dürfen, als von der Regierung veranlagt ist. Ferner müsse durch die Geschäfts­ordnung zum Ausdruck gebracht werden, daß Anleihe­gesetzentwürfe nicht als Initiativanträge eingebracht werden dürfen. Die Hausbaltsordnung des Reichs führe die wichtige Vorschrift, daß der Reichsfinanzminister im Kabinett ein Einspruchsrecht bei der Aufstellung des Haushaltplans habe, und nur in der zweiten Abstimmung könne der Reichsfinanzminister durch eine Kabinettsmehrheit, der auch der Reichskanzler angehören muß, überstimmt wer­den. In dieser Beziehung fei eine Stärkung der Rechte auch der Landesfinanz mini st er wün­schenswert. Um ein weiteres Ansteigen des öffentlichen Haushalts zu verhindern, müßte die Bestimmung getroffen werden, daß Erhöhungen gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustimmung des Finanzministers vor­genommen werden dürfen. Es sei aber davor zu warnen, gegebenenfalls dritte Stellen, wie etwa den Reichspräsiden­ten oder den Sparkommissar einzuschalten. Er sei auch gegen ein Einspruchsrecht des Reichsfinanzministers gegen­über den Ländern. Die Schranke, die die Beratungs­stelle für Länder und Gemeinden sei, dürfe nicht noch weiter erhöht werden.

Der neue Föderalismus

Finanzminister Höpker-Aschoff stellte ferner drei Tatsachen fest:

1. daß die süddeutschen Staaten den Ein­heitsstaat ablehnen,

2. daß die norddeutschen Länder die Aus­nahme in den preußischen S t a a t s v e rb a n d ab lehnen und ein Groß-Preußen nicht wollen und

3. daß die Umwandlung einzelner Länder in Reichsländer undurchführbar ist, weil sie keinen Fortschritt, sondern nur eine Veränderung in der Spitze bedeuten würde, indem an die Stelle der bis­herigen Länderregierungen die Reichsregierung treten, im übrigen aber alles beim alten bleiben würde.

Der erste Mangel, die Zersplitterung Nord­deutschlands, sei ein Hemmnis für jede vernünftige Verwaltungsreform, aber auch für die Entwicklung der Wirtschaft. Der zweite Hauptmangel liegt im Dualismus des Reichs und der Länder und im Dualismus insbesondere zwischen Reich und Preußen und damit doppelte Arbeit in Gesetzgebung und Verwaltung im Reich und in Preußen. Man werde aber dem Reich diese Aufgaben niemals nehmen können. Die Siedlung sei keine Aufgabe der Länder, sondern des ganzen Reichs, ebenso die Behebung der Wohnungsnot und der Wohnungsbau überhaupt.

^ So gebe es nur die Wahl: Entweder den bestehenden Zustand hinzunehmen, oder aber entschlossen auf dem Weg weiterzugehen, der beschritten worden ist.

Der Redner verteidigte sodann seinen bereits in einer Schrift veröffentlichten Vorschlag einesneuen Föde­ralismus". Danach soll ein Reich gebildet werden, da» einerseits aus norddeutschen, anderseits aus süd­deutschen Ländern bestehen würde. Wobei beide Teile ein verschiedenes Gefüge hätten. Der juristische Unter­schied würde darin liegen, daß die süddeutschen Län­der ihre Machtbefugnisse kraft eigenen Rechts aus­üben würden und die norddeutschen Länder ihre Machtbefugnisse als abgeleitetes Recht auf Grund der Gesetzgebung des Reichs ausüben würden. Ein zweiter Unterschied würde in der Gestaltung der Regierungen liegen: In den süddeutschen Län­dern das parlamentarische System, in den nord­deutschen Ländern etwa ein System nach dem Vorbild, das wir jetzt in den preußischen Provinzialverwaltungen haben, also Provinzialregierungen, die durch die Provinziallandtage aus Zeit gewählt werden.

»

Es wurde dann noch der Vorschlag gemacht, die Fragen des Verhältnisses zwischen Reich und Ländern zur Aus­arbeitung eines Gutachtens dem Verfassungsaus­schuß des Reichstags zu übergeben, der befugt sein soll, zu seinen Arbeiten Sachverständige beizuziehen.

Die Verwattungsvereinfachung

Der sächsische Innenminister Dr. Apelt wies auf den engen Zusammenhang hin, der zwischen der Verfassungs­und der Verwaltungsreform bestehe. Die Sparmöglich- keiten dürsten allerdings nicht überschätzt werden. Der Minister ist der Ausfassung, daß das ganze Problem nach zwei Richtungen hin durchgearbeitet werden muß: 1. in der Richtung der Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung; 2. durch eine möglichst weitgehende Rechts­angleichung aus dem Gebiet der Verwaltung innerhalb Deutschlands.

Der bayerische Innenminister Dr. Stützet er­klärt«, die Verwaltungsreform in Bayern müsse nach bayerischen Gesichtspunkten und Bedürf­nissen durchgeführt werden. Das Kernstück der gesamten Verwaltungsreform sei die Bereinigung des Verhältnisses zwischen Reich und Ländern durch Festlegung ihrer Vetätigungsgebiete unter Stärkung desbundes- st a atl ichen Charakters des». Re ich s, aber ohne