Nachdem sich G.-R. Stephan nochmals fllr sofortige Aus­führung und G.-R. Vollmer für Einholung neuer Offerte ausgesprochen hatten, wurde der Antrag des Stadtbau­amts mit 10 gegen 4 Stimmen angenommen (dagegen stimmten die G.-R. Schill, Bott, Huzel und Vollmer). In dem Beschluß wird festgelegt, daß die Pflastersteine von der Lokalbahn A.-G. bezogen und die hiesigen Pflasterer bei den Ausführungen beschäftigt werden sollen.

Zu Punkt 2 der Tagesordnung teilt der Vorsitzende mit, daß von 2 Wildbader Bürgern (K. Etzel u. I. Mut­terer) Gesuche eingegangen sind, welche um Ueberlassung von Bauplätzen auf dem Geiger'schen Feld nachsuchen. Der Vorsitzende glaubt, daß drei Bauplätze beim Schanz'schen Haus und eventuell ein vierter neben dem Meixner'schen Haus abgegeben werden könnten. In der anschließenden Debatte sprechen die G.-R. Vollmer und Pfau ihre Zu­stimmung zum Verkauf von 3 Bauplätzen aus, jedoch sind beide gegen einen Verkauf eines Bauplatzes neben dem Meixner'schen Haus. Es wird nunmehr beschlossen, 3 Bau-

Stadt Wildbad^

Nutz -Brennholz-Verkauf

im mündlichen Aufstreich.

Am Samstag den 28. Januar 1928, vorm. 9Ve Uhr, in Wildbad auf dem Rathaus.

Aus Stadtwald: Meistern (Ziegelsteigle, Tannschächtle), Leonhardswald (Schimpfengrund), Sommerberg (Blöcher Halde, Straubenriß, Saustall, Waldhütte), An der Linie (Steinriegel, Miß, Fichtenbus)ch, Wanne (Hint. Blöcherrain)

1. Nutzholz 103 Rm.: Bu.-Rundl. I: 26, Pap. 1:1, Pap. II: 64 (2 m lang gerepp.), Pap. III: 11, Fi.-Nutzsch.: 1

2. Brennholz 284 Rm.: Bu.-Aussch.-Sch.: 1, Bu.-Pr. I: 53, Bu.-Pr. II: 61, Bu.-Anbr.: 7, Erl.-Rundl. I: 1, Erl.-Pr. I: 2, Grl.-Pr. II: 3, Ta.-Rundl. I: 1, Fi.-Sch : 1, Fo.-Sch.: 8, Ta.-Pr. I: 8, Fo.-Pr. I: 2. Pr. II: Ta. 9, Fi. 2, Fo. 8. Nadelh.-Anbr.: 92, Nadelh.-Reispr.: 15, Abfallholz: 10.

Auszüge durch die Stadtpflege zu 25 Pfg.

platze unter dem Schanz'schen Haus im öffentlichen Auf­streich zu versteigern.

Da das Drahtseil der Bergbahn erneuert werden muß, hat das Stadtbauamt Angebote eingeholt. Der Draht­seilverband hat nunmehr ein Sammelangebot eingereicht. Das preiswerteste Angebot, welchem auch der Zuschlag erteilt wird, beträgt 3941 ^ 50 <rZ bei einer Druckfestig­keit von 64000 Kilo.

Die evangelische Kirchengemeinde hat das Lokal im früheren Schwarzwaldhotel gepachtet. Der Vertrag wurde nun mit der Stadtpflege abgeschlossen und unterzeichnet. Da der Kessel rc. für die Dampfheizung gemeinsam von der Kirchen- und Stadtgemeinde angeschafft wurde, im Vertrag aber festgehalten ist, daß der Kessel Eigentum der Stadt bleibe, bittet die Kirchengemeinde um Rückgabe der Hälfte der Kosten (210 Mark), dem auch von Seiten des Gemeinderats zugestimmt wird.

Der Vorsitzende gibt bekannt, daß der Turn- und Fest­hallemietvertrag mit dem Pächter Paul Köhler nunmehr

zum Abschluß gekommen sei und vom 1. Oktober 1927 bis 1. Oktober 1928 Gültigkeit habe.

Schluß der öffentlichen Sitzung 4 Uhr. .d.

HetrnweH

Heim, heim l Daheim macht' ich sein!

Macht' wieder im Schatten meiner Wälder geh'n,

Möcht' wieder die vertrauten Plätzlein seh'n,

Macht' wieder schau'n der duft'gen Wälder Grün;

Heim, heim, heim möcht' ich zieh'n l

Ach, wie weh, wie wund das Herz,

Wenn's sich sehnt in tiefem Schmerz Nach der Heimat, lieb und traut,

Die ich so lang nicht mehr geschaut.

Heim, heim, ja daheim Möcht' mein wundes Herze sein!

Wien, 12. 1. 28. H. Kustisch.

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Alle Arbeitgeber, die nicht mehr als 10 versicherungs pflichtige Personen beschäftigen, haben die Quittungskarten der häuslichen und landwirtschaftlichen Dienstboten, Arbeiter, Gesellen, Lehrlinge, Hausgewerbetreibenden, Monatsfrauen usw. am

Donnerstag, den 19. Januar 1928

vormittags 9 bis 12 Uhr und nachmittags 2 bis 6 Uhr auf dem Rathaus zur Prüfung vorzulegen und die Lohn­bücher oder Lohnlisten mitzubringen.

Zur gleichen Zeit haben auch alle unständigen Arbeiter und Arbeiterinnen (Taglöhner, Taglöhnerinnen, Saison arbeiter und Saisonarbeiterinnen, Aushilfskellner und Aushilfskellnerinnen sowie die in Kundenhäusern arbeiten­den Wäscherinnen, Näherinnen, Büglerinnen und Putz­frauen) zu erscheinen, ihre Quittungskarten vorzuzeigen und Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung zu erteilen.

Auch die freiwillig Versicherten haben ihre Quittungs­karten vorzuzeigen.

Nach tz 1466 der Reichsversicherungsordnung und den Ueberwachungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt Württemberg können Arbeitgeber und Versicherte durch Geldstrafe bis zum Betrage von 1000 Mark zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.

Jede gewünschte Auskunft wird bereitwilligst erteilt.

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