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Letzte Nachrichten.
Frankreichs Maßnahmen im Nuhrgebiet?
Peris, 24. Jan. Ucbcr die endgültige Organisalion, die die französische Regierung im Ruhrgebiet beabsichtigt, tveiß die „Chicago Tribüne" folgendes zu berichten: i Zwischen dem besetzten Gebiet und Deutschland wird ein Kontrollkordon errichtet. Im Rheinland und im Nuhrgebiet wird eine neue Geldwährung ein- cführt, die den Namen rheinischer Taler erhalten würde.
. Tie telegraphischen und telephonischen Verbindungen Zwischen dem Ruhrgebiet und Deutschland würden unter französische Kontrolle gestellt. 4- Tie Besatzungsbehörden würden die Verantwortung für die Ernährung der Bevölkerung übernehmen. 5. Tie Eisenbahnverbindungen und Wasserstraßen wurden nur unter französische Kontrolle gestellt. 6. Es würde ein Generalgouverneur ernannt werden, der sowohl die Zivil- al- euch die Militärverwaltung des Ruhrgebiets übernehmen «ürd«. 7 . TieIndustrie des Ruhrgebiets würde unter
die Kontrolle der Besatzungsbehörden gestellt. 8. Tie Kohlentransporte nach Deutschland würde» in dem Maße abgeschuitten, als die Reparaiionskohlenlie.sernn gen nicht erfüllt würden.
Rücktrittsgerüchte über Poineare.
London, 24. Jan. Der Pariser Korrespondent der „Times" deutet an, daß die srauzöjischc Oes.eutlichkeit das Treiben Poincares nicht mehr länger anjehen werde. Auch der „Daily Telegraph" rechnet mit .einem baldigen Rücktritt Poincares. Wie verlautet, wird diese' daun die Leitung des „Figaro" übernehmen.
Um Mossul.
Lausanne, 24. Jan. In der zweiten Sitzung drw terri.oria en Kommission lehnte Lord Curzon den tür kischen Bors hlag auf Abhaltung einer Volksabstimmung über die Mossulfrage ad, Jsmet' Pascha dagegen die Anrufung einer Entscheidung dieser .Frage durch den Völkerbund. Nichtsdestoweniger will aber Lord Curzon doch die Mossu.frage dem Völkerbund überweisen.
Handelsnach richten
Doslarkurs am 24. 3an. 21 8*4.50 <20 050).
1 Psd. Stert. 99 001.80, .00 holl. Gulden 842 887.—, 100 Tö w. Fr. 400 995.—, 100 »ranz. Fr. 139151—. IM ttal. Lire 102 742.—, 10» ösierr. Kr. 29.62, 100 lschech. Kr. 60 348—, 10' 'vw. Mark 66.—.
LLgliches Geld kostete an der Berliner Börse aegen Hinisr- .-Lung von Mvldendenpapieren 12 bis 15 Prozent, gegen Schatz- jcheine 6)4 dis 8 Prozent.
Ruhrbesetznng und Beanspruchung der Rclchsbank. Nach dem Mochenausweis der Neichsbairk vom 15. Jan. ist der Reichsbank- kredit, nachdem die erst« Januarwoche eine Entlastung der Anlage- Konten gebracht hatte, in der zwe ken Woche wieöer stark in Anspruch genommen worden und zwar sowohl von der Reichsfinanzverwaltung wie von der privaten Geschäftswelt, was großenteils auf feindlich« Besetzung des Ruhrgebiets zurückzusühren ist. Die gesamte Kapitalanlage der Reichsbank hob sich in der zweiten Woche um 116,4 auf 1649,7 M lliarden Mark. Davon 81,2 Milliarden Mark auf Reichsschatzanweisungen und 35,2 Milliarden Mark auf Handelswechsel.
Der Banknotenumlauf zeigt demgemäß eine neue Steigerung um 101,3 auf 1437,8 Milliarden Mark. An Darlchenskassen- scheinen wurden 46 Milliarden neu In.Anspruch genommen.
Oeffentliche Aufforderung
zur Abgabe einer Steuererklärung für die Veranlagung zur Einkommen- und Kapitalertragsteuer für das Kalenderjahr 1922 sowie für die erste Veranlagung zur Bermögensteuer und
für die Veranlagung zur Zwangsanleihe.
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i.
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind verpflichtet hinsichtlich der
Einkommensteuer
1. alle im Finanzamtsbezirk wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhaltenden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche), wenn sie im Kalenderjahr 1922 ein steuerbares Einkommen von mehr als 40000 Mark bezogen haben;
3. Steuerpflichtige, bei deren Veranlagung auf Grund eines regelmäßigen Wirt- schafts-(Geschäfts-)Abschlusses das Ergebnis eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen ist;
3. Steuerpflichtige, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder über den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft geordnete Bücher führen und deren Geschäfts- oder Betriebsgewinn unter Berücksichtigung ihres Geschäfts- (Wirrschafts-Mbschlusses zu ermitteln ist;
4. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhalten, in dem Finanzamtsbezirke Grundbesitz haben, ein Gewerbe betreiben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
6. Kapitaltzrtrqgsteuer
alle im Finanzamtsbezirke wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhalienden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche), wenn sie im Kalenderjahr 1922 oder in dem in diesem Kalenderjahr endenden Wirtschafts-(Geschäfts-)Iahr, soweit es für die Einkommensteueroeranlagung an dessen Stelle'tritt, bezogen haben
») Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt, b) Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen (insbesondere Dividenden, Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren, von Darlehn, Hypotheken usw.) und zwar auch dann, wenn diese Anlagen zum Betriebsvermögen gehören Inhaber oder Mitinhaber der der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienenden Unternehmungen, die auf Grund des 8 76 des Reichsstempelgesetzes angemeldet oder einer angemeldeten Unternehmung gleichgestellt sind, haben, soweit es sich um Erträge handelt, die der Unternehmung zugeflossen sind, nur die Erträge aus ausländ. Wertpapieren (insbesondere Dividenden, Anleihezinsen usw.) anzugeben
Q. Vermögensteuer und Zwangsanleihe
1. alle im Bezirk des Finanzamts wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhaltenden selbständig steuerpflichtig. Personen (Deutsche od.Nichtdeutsche);
3. juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts sowie alle Berg- gewerkschaften, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, sofern sie den Sitz oder den Ort der Leitung im Inland haben, also insbesondere Erwerbsgesellschaften (wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ko- lonis.gesellschaften), Erwerbs- u. Wirtschaftsgenoffenschasten, eingetragene Vereine, nicht rechtsfähige Psrsonenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen (außer Ge- ^ sellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer des Betriebes anzusehen sind, z. B. offene Handels- und Kommanditgesellschaften), Stiftungen, Anstalten und Zweckoermögen,
wenn sie am Stichtag ein Vermögen von mehr als 200000 Mark besitzen. Stichtag ist der 31. Dezember 1922; für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen, an den dieser auch für j künftige Veranlagungszeiträume gebunden bleibt, der Schluß des letzten Wirtschafts- ^ (Geschäfts-)Iahres. '
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ferner verpflichtet ohne Rücksicht auf ' die Höhe des Vermögens und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, ^ Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 3 des Vermögen- : steuergesetzes mit ihrem inländisch!» Grund- und Betriebsvermögen steuerpflichtig sind (beschränkt Steuerpflichtige).
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Die hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden aufge- ! fordert, die Steuererklärung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks im Lause des Monats Februar 1923 bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzureichen. Vordrucke für die Steuererklärung können von Mitte Februar ab von dem Unterzeichneten Finanzamt bezogen werden. Das Finanzamt wird den ihm bekannten' Steuerpflichtigen einen Vordruck von amtswegen zusenden. Die Steuererklärung ist schriftlich — zweckmäßig eingeschrieben — einzuceichen oder mündlich (während der Sprechstunden) vor dem Finanzamt abzugeben. In Abschrift sind beizufügeui unverkürzte Bilanzen mit Gewinn- und Perlustrechnung und ferner bei juristischen Personen Geschäftsberichte, Niederschriften über Mitgliederversammlungen und ähnliche Belegstücke.-
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordrucks - der Steuererklärung nicht abhängig.
Die Abgabe einer Steuererklärung bei dem Unterzeichneten Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die unter 8 und L genannten Personen die,Steuererklärung ' bei einem anderen Finanzamt abgegeben haben.
m. ^
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer auferlegt , werden Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterzieyung der Einkommen-, Kapitalertrag-, Bermögensteuer oder der Einnahmen aus Zwangsanleihe wird mit Geldstrafen bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer oder bis zum fünffachen Betrage der hinterzogenen Zwangsanleihe bestraft (H 53 des Einkommensteuergesetzes, Z 12 des Kapitalertragsteuergesetzes, 8 33 des Vermögen- steuergesetzes, 8 23 des Gesetzes über die Zwangsanleihe, 88 359 ff der Reichsabgabenordnung). Auch ein fahrlässiges Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) wird bestraft.
Den 23. Januar 1923.
Das Finanzamt.
Stadt Wildbad.
Gasversorgung.
Wegen Arbeiten an der Gasleitung muß am 26. Januar die Gasleitung in der König-Karlstratze von nachmittags 2 Uhr bis 5 Uhr abgestellt werden.
Stadtbauamt Wildbad: Munk.
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Samstag nachmittag 5 Ohr
1) 12 Vol'IesS'Llun^ön:
Wunder d. Technik u. Wissenschaft; Oroktatsn hervorrag. Männer; Katur u. Kunst; Heimat; Litten u. Oebräuche; Ozpeditienen nach fremd. bändern u. d. Süd- u. Nordpol; »nf«.«» «rr,m«tr>n ilon Heiteres u. Lrnstes a. d. bitsratur usw. SlUllatag, uOll >
17 Irin Mtes Oebsnsmittelamt. Oie ersten 2 Stund. auch kür j
.LI. all». I4jtjnmlt8>. krei; üie folg. 10 rus. lVO Mk. f. ölichtmltgi. 'l
2) 12 Vor'isLssbsricjs s. !
Lrräklungen; Novellen; deutsche Oaue, des. ü. puiirgebiet; Keisebe- - sctiieidunLen; Magnetismus, Lpiritismus, Suggestion; aus alt. lagen; ' " Oesunüiieitspklege; praktisches k. ilaus, ^1»« !
ttok, Oarten; ein deiterer -Ibenü u. anü. MISÜg «lOMSg, 0611 j Irin k Ili»i> l-edensmittelamt. Oie ersten 2 Ltuncle» i
Ln. ullll., O IIUI guch k. Kici.tmitgl. frei; die folgend. 10 rus. ^
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