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Druck der Buchdruckerei Wildbader Tagblatt;

Verlag und Schriftleituna: Tb. Gaä m Wttdvad

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Fernruf 179

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Nummer 174 Fernruf 179

^üäbJlj. freitug- äen 29. 1uU 1921

Seit drei Tagen wüten in ver Rheiithfalz mehrere verhccrense Wakdbriinde. Auch über eine Reihe von Waldbränden in Württemberg und Baden liegen Mel­dungen vor.

ttrber die gestrige Sitzung des Revarationsausschns- scs des Keichswirtschaftsrats wird mitgeteilt, daß Tr. Nathcnan vertrauliche Mitteilungen über den Stand der Wicderaukbanv^rk6n.d*nngen machte. Die Verl-Ed« lnngen nehmen einen ungestörten Fortgang.

In der gestrigen Sitzung des Thüringer Landtags erklärte nach Ablehnung des Grundstenergesetzes durch die Rechtsparteien und die Kommunisten der Staats- minjster Tr. Panlssen, die Staatsregierung sei gezwun­gen, zurück;,rtreten, woraus die Nuabhängigen den An­trag ans Auslösung des Landtags stellten. Fhr An­trag wird am Samstag behandelt werden.

Gestern nachmittag trat der Sachvcrständigenans- schntz, dessen Aufgabe darin besteht, Vorschläge für die deutsch-polnische Grenze z« machen, zu seiner er­sten Sitzung zusammen.

Tailh Erpreß" meldet, vast die Türken die Ver­mittlung der Alliierten angerufcn haben, um den türkisch-griechischen Konflikt zu beenden.

DerFriede

von

iv.

Ver.arMs-

l?. Wirtschastliche Bindungen und Erschwer­nisse.

1. Aushebung sämtlicher Handelsverträge mit den 27 Feindestaaten und mit Rußland sowie s inen Nachfolge­staaten. Allein dies heißt: völlige Rechllosmachung des deutschen Kaufmanns und Fabrikanten.

2. Fünf Jahre lang Zollsreiheit an Elsaß-Lothringen für alle Waren, die dort erzeugt sind und von dorther kommen im durchschnittenen UmRng der (nie stati­stisch erfaßten und gar nicht kontrollierbaren'! jäbrlichcn Mengen, die in der Feit vom 1911 bis 1913 nach Deutschland eingegangen sind.

3. Gleiche Zollerleichteruug iür Polen aus drei Jahre.

4. Ans Antraa dieselbe Zollerleichtenmg für Luxemburg auf drei Jahre.

Die Fristen b' 24 können beliebig verlängert wer­den.

6. Vorbehallt der Allst'^en, im besetzten Gebiet des We­stens während der Besetzung eine b?'onde:e Zollord- rwNfl einzu'nhren (zur E-schwen-ng der RiO'stoss-in- fuhr, insbesondere zur Absperrung der rheinisch- west­fälischen-Industrie).

6. Unbeschränktes Meisllegünstigungsr'cht in allen Zoll- und Handelssachen sür die Alliierten.

Damit wird jede selbständiae iöaud-l?,ue"tragsvo- litik unmöglich gemacht, wie schon durch 5° 25 eine selbständige Zo lorduung io gut wie ansgcs l ssen irird.

7. Gleick ^ellung der dlllijerten in allen Ta-stfragm mit den Inländern, wodurch (wie auch durch I? 8) jede selbständige Tarif- und V "kM"s"G-tu »'--''ögstch ge­macht ist. Sie glmad* w-'-h? schon durch dm Wassen­stillstand anrs schwerste a-etw^eu sz. B. durch die Auslieferung des bestens Teil's unseres Be k'b svarks, u. a. 5000 beste Lokomotiven, 150000 beste Eisen­bahnwagen usw.).

8. Uebergang der Verwaltung unserer 'ämt'ichm Ströme (außer Weser) mit den schrsbanm 2<e''-mslüs'cn und Kanälen in die Verwaltung der Alliierten, ausgeübt durch internationale Komuni'ion ui. Dies' Schi'sah ts- wege werden internationalisiert, der Rhein wird im wesentlichen französisch.

d. Ein Teil des Hamburger Freihafens wird tschecho­slowakisch.

10. Auf Verlangen Belgiens hat Deutschland den Bau des Großschi.fahrtsweges Rhein-Schede in Höhe von Ruhrort an anszuführen (zur Ausschaltung Emdens und Rotterdams im Interesse Antwerpens). Die gleiche Verpflichtung für den Nhein-Douau-Knnal.

11. Deutschland hat die von alliierten Prisengerichtcn über

deutsche Handelsschiffe und Waren erlastenen Ent­scheidungen und Anordnungen widerspruchslos im vor­aus anzuerkennen.

12. Die Funkenstationen von Nauen, Berlin, und Han­nover sind nur noch unter Ueberwachnng der Alliierten sür Handelsnachrichten nutzbar! Fist' deutsche militä­rische und politische Nachrichten sind sie innerhalb drei Monaten nach Jnkrasttreten des Friedens über­haupt gesperrt, falls nicht.besondere Zustimmung er­teilt wird.

13. Einräumung einer entente-amtlichen Industrie-Spio­nage, Anskunstert stnua über die Art der Erzeugung von Glyzerin, Azetylen, Alkohol, Nitroglyzerin, Sprengstoffen. Einreichung eines Verzeichnisses aller chemischen Fabriken nebst Schilderung ihrer Tätig­keiten.

0. Völkische Verluste.

1. Die annektierten und Abstimmungsgebiete umfassen 17,5 o/o der Fläche und 13,85 °/o der Bevölkerung des Reiches.

2. Es gehen verloren:

g.) 2,2 Millionen Deutscher im Osten, d) 1,65 Millionen Deust "er in Elsaß-Lothringen, o) 56 000 Deutscher in Eupen und Malmedy, ä) 2,8 Millionen Deutscher unter Umständen in Ab­stimmungsgebieten,

3.12 Millionen Deutschen wird der. Anschluß an Deutsch­land verboten.

4. Wehrlosmachung und Verbot militärischer Erziehung. Insbesondere Verbot des U-Boot- und Flugzeug­baues, Vernichtung des Kriegsgemtch Schlei'ung der Befestigungen usw. Waffen aller Art dürfen nur noch unter ständiger Kontrolle der Alliierten hergcstelll werden. Verbot der allgemeinen Wehrpflicht. Zwana zur Haltung eines Söldnerheeres von insgesamt 100000 Mann. Dieses kleine Söldnerheer erfordert ans den Mann mehr als sechsmal so viel Arnwand wie das alte Heer der. allgemeinen Wehrpflicht (12 43b Mark gegen 2000 Mk.!).' Es macht 2,5 Milliarden des Gesamtaufwandes nötig! Sogar Verbot iv

fremde Kriecst

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ei w" Ausnahme

Frankreich darf in Deutschland für die Fremdenlegion s tsterben.

5. Deutschland ist das Recht entzogen, Auswandernngs- nnternehmung m, die den Auswandenmgsuerkrhr durch - sein Gebiet leiten, einer staatlichen Aufsicht zu unter-- ziehen!

Rückerstattung der 26proZentigeu l Ausfuhrabgabe.

l Der Außenhandels-Verband schreibt uns:

DieSanktionen als solche sind zwar nicht aufgehoben, werden aber tatsächlich nur von Großbritanien ange­wendet, und zwar durch Einbehaltung einer von 50 Pro­zent auf 26 Prozent ermäßigten Abgabe von den deutschen Ausfuhr, soweit sie nach Großb itanien geht. Sie findet Anwendung auf alle Waren, (gleichviel, wel­chen Ursprungs), welche direkt oder indirekt von Deut'ch- land nach Großbritanien verkauft werden, wenn der Kauf­vertrag nicht schon vor dem 8. März abgeschlossen war und die Ware vor dem 15. Juni in England einge- sührt wurde. Sie gilt also nicht für Waren, welche von deutschen Firmen nachweisbar an irgendwelche driltlän- dische Firma verlaust und dann von diesen selbständig nach England weiterverkaust werden.

Die Erstattungspflicht der Reichsregie­rung beschränkt sich aus Abgaben von Lieferungen aus solchen Geschälten, welche nach dem 12. Mai d. I. ab­geschlossen worden sind; denn erst durch die an di'sem Tage erfolgte Annahme des Ultimatums ist die Ver­pflichtung entstanden. Tatsächlich ist bei der, wie erwähnt, bisher allein einge'ührten englischen Eins h a'mabe der noch spätere Termin des 15. Juni d. I. der Stichtag.

Der Geschäftsgang ist dabei folgender: Der englische Käufer entrichtet dem deutschen Exporteur nur 74 Pro­zent des Fakturenwerts der ihm übersandten Waren, den Rest von 26 Prozent entrichtet er der britischen Zollbe­hörde, von welcher er erst nach Zahlung dieses Betrages die Ware geliefert erhält. Gleichzeitig bekommt er von

Ihr einen mit dem Tagesdatum gestempelten Gutschein über diesen Betrag, den er dem deutschen Exporteur übersenden muß. Letzterer kann ihn dann sofort bei der dem Reichsfinanzministerium angegliedertenDeutschen Friedensvertrags-Abrechnungsstelle", Berlin NW 7, Wei­dendamm 4a., einreichen und kann dann bei dieser bereits am nächsten Vormittag den betreibenden Ge dbetrag er­heben. Die Auszahlung erfolgt in Papiermark; und zwar zu dem Kurs, der am Tag der Abstempelung des Gut­scheins durch die englische Regierung an der Berlin« Börse für Mark und P'und notiert wurde.

Außer in dem englischen Mutterland besteht bisher nur noch in Neufundland ein gleichartiges Gesetz. Theo­retisch besteht die Sanktionsabgabe wich in Frankreichs wo das Gesetz zwar angenommen, aber die Ansluhrungs- bestimmungen dazu bisher nicht erlaßen worden sind; ferner in Belgien und Rumänien, wo die betreffender Gesetze angenommen, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Dem PParlament vorgelegt, aber bisher nicht ange­nommen sind entsprechende Gesetzentwürfe in Griechen- land und Portugal. In Aussicht gestellt worden, ab« ohne daß weitere Schritte erfolgt sind, ist die Ausnahmi in Siam. Eine ausdrücklich ablehnende Stellung Haber eingenommen: Italien, Südafrika, Brasilien, Polen, Ende und Haiti, Japan und die Tschechoslowakei- In Kanadl und Ausstralien liegt die Entscheidung bei den Paris menten.

Nicht zu verwechseln mit dieser noch- aus den Sank tionen stammenden ausländischen Einfuhrabgabe von A Pwzent ist die gleich hohe allgemeine!) eutscheAb- gabe für die Kriegsentschädigung vom deutschen Aus- suhrwert, zu deren Entrichtung an die Entente die deutsch» Regierung sich durch das Ultimatum vom 12. Mai d. I, verpflichtet hat.

Eine Entscheidung darüber, in welcher Weise dies« Betrag aufgebracht werden soll ob durch eine Umlagj auf die Exporteure oder wenigstens durch Mißheranzis- hung derselben oder ganz auf dem Weg innerer Steuern oder sonstiger staatlicher Einnahmequellen ist noch nichl getroffen.

Diese deutsche Aussuhrabgabe von 26 Prozent finde! aber nur Anwendung auf Ausfuhr nach solchen Länderq welche nicht schon ihrerseits von der deutschen Ausfuh, auf Grund der Sanktionen eine Abgabe von A Prozent oder darüber erheben. Sie ist also gegenwärtig zu berechnen sür den Wert der gesamten deutschen Aus­fuhr abzüglich der nach England'gehenden.

Ein französisches Bekenntnis.

Der frühere französische Kriegsminister Messimy ver­öffentlicht in derRevue de France" seine Erinnerungen über den Kriegsausbruch. Darin findet sich viel Interessantes und Bezeichnendes. Wir erfahren da, daß der französische Ministerrat bereits am 3l. Juli, also »neu vollen Tag vor der deutschen Mobilmachung, lange vor der Kriegserklärung sich überlegte, ob die Regie­rung dasOnrnet L" zur Anwendung bringen solle. Dieses Carnet war die im Voraus festgesetzte Liste jener sofort zu verhaftenden Persönlichkeiten, von denen zu Erwarten war, daß sie gegen einen Krieg auftreten wür­den. Der Ministerrat entschloß sich nach langem- zern erst am Abend, nach der Ermordung von JaureS, oon den Verhaftung m abznsehen, da sie unter der Ar- deiterschast zu viel böses Blut machen würden. In­teressant ist auch, daß der Ministerrat am 1. August schon mittags 1 Uhr die Mobilmachung beschloß, es aber )em Kriegsminister überließ, den unterschriebenen Be'eh! noch einige Stunden zurückzuhalten. Der deutsche Mo­bilmachungsbefehl erging nachmittags 5 Uhr. Es ist als« rin Märchen, daß die französische Mobilmachung von der deutschen veranlaßt war. Kurz vor 4 Uhr (sranzö Zeit) kam der Miniperpräiident Bioiani eilig in das Büro des Kriegsminister und fragt?, ob der Rtobilma- hungsbe;ehl nicht noch zurückgehalten werden könne.Eine Unterhaltung, die er mir dem deutschen Vot'chafter gehabt hatte, ließ noch einen Hoffnungsstrahl". - Aber Messimy mtwortete nach telephonischer Rücksprache mit der zu­ständigen A. leim..g.v.-.' i t zu spät, d.r Mechanismus (der Mobilmachung) ist ausg'lr'st."

Also genau wie in Rußland: Der einmal erla'sme Be­fehl ist 'eutsckieid-nd, weil cs k-'-u Mi t'! gäbe, ihn rück­gängig zu machen. Aber es ist scstnrhasten, daß Herr Viviani noch in letzter Mm -tc den Eindruck hatte, mit Deutschland wäre noch zu reden.

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