Bekanntmachung

beireff, die Entrichtung der Umsngsteoec slir dar Menderjahr ML

1. Auf Grund des § 144 der Ausführungs­bestimmungen zum Amsatzsteuergesetze werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten Personen, die eine selbständige gewerbliche oder be­rufliche Tätigkeit ausüben, die Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen aufgefordert, die oorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamt, betrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahr« 1922 bis spätestens Ende Januar 1923 dem Unterzeichneten Finanzamt, bezw. den Ortssteuer­ämtern (in Calw beim Ortssteueramt) schriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen.

2. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt ruch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaus, sowie der Vergwerkbetrieb. Die Absicht der Ge­winnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vor­liegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Um­satzsteuergesetzes. Auch Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Notare, Schriftsteller, Künstler usw.) sind steuerpflichtig.

3. Auch kleinste Betriebe find steuerpflichtig; eine Steuerbefreiung für Betriebe mit nicht mehr als 3990 Umsätze besteht nach dem Umsatzsteuer­gesetze vom 24. Dezember 1919 nicht mehr.

4. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und so­weit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegen­stände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstge­brauch oder -Verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt im letzteren Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt.

5. Die Einreichung der Erklärung kann durch erforderlichenfalls zu wiederholende Geldstrafen bis zu je 590 erzwungen werden. Umwandlung in Haft ist zulässig. Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Finanzamt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteile» (Z 202 der Reichsabgaben­ordnung).

6. Das Umsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich un­richtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatz­steuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebühren­den Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder mit Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.

7. Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Bis zu zwei Stück können von jedem Steuerpflichtigen bei dem Unter­zeichneten Finanzamt kostenlos entnommen wer­den.

8. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen find. Vor­drucke liegen bei den Ortssteuerämtern zur Ent­nahme auf.

9. Nichteinreichung einer Erklärung kann durch eine Ordnungsstrafe geahndet werden, soweit nicht auf Hinterziehungsstrafen zu erkennen ist.

10. Bei verspäteter Einreichung der Umsatz­steuererklärung ist das Finanzamt berechtigt, einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer aufzuerlegen. Sind Aufzeichnungen über die vereinnahmten Entgelte nicht geführt worden und wird den Verpflichtungen über Auskunfts­erteilung usw. nicht genügt, so kann der Betrag der steuerpflichtigen Umsätze geschätzt werden.

11. Gleichzeitig werden die zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichteten Personen hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß sie nach 8 37 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. De­zember 1919 in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1922 innerhalb eines Monats nach Ab­lauf jedes Kalendervierteljahrs eine Voraus­zahlung auf die entstandene Steuerschuld zu leisten haben. Ist der Steuerabschnitt das Kalen­dervierteljahr oder ein kürzerer Zeitabschnitt und ist die Steuer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in das der Steuerabschnitt fällt, veranlagt und fällig gewor­den, so ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrags zu leisten, der sich aus der Steuererklärung ergibt. Ist der Steuerabschnitt länger als ein Kalender- vierteljahr, so erhält der Steuerpflichtige im Mo­nat März eine Aufforderung zur Abgabe von Vor­anmeldungen zum Zwecke der Entrichtung von Vorauszahlungen.

12. Gibt der Steuerpflichtige bei vierteljähr­licher Besteuerung eine Steuererklärung oder bei jährlicher Versteuerung eine Voranmeldung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalen­dervierteljahrs nicht ab, so benutzt die Steuerstelle die Vorauszahlung auf mindestens ein Viertel der für das vorausgegangene Kalenderjahr veranlag­ten Steuer. Erforderlichenfalls wird geschätzt. ^

iS. UeLerstet'gt Vre am Schluß« kes Steuer» abschnitts aus Grund der Veranlagung für die Gesamtumsätze festgesetzte Steuer den Gesamtbetrag der Vorauszahlungen um mehr als 20 v. H. der Vorauszahlungen, so erhöht sich die Steuer um 10 v. H. dieses überschietzenden Betrags. E» liegt daher im Interesse der Steuerpflichtigen, die Vor­auszahlungen in solcher Höhe zu l. ten, datz dis endgültig zu veranlagend« Steuer annähernd ge­deckt ist. Für nicht sriftgemätz eingegangene Vor­auszahlungen werden Verzugszinsen berechnet, die von dem Betrage der Vorauszahlung in Abzug ge­bracht werden, lleberschietzende Beträge werden gegebenenfalls mit Zinsen zurückbezahlt oder auf die nächste Vorauszahlung angerechnet.

Es ist also im Januar 1923 neben der Umsatz- steuererklärung für das ganze Kalenderjahr 1922 noch die Voranmeldung für das 4. Viertel des Kalenderjahres 1922 unter entsprechender Vor­auszahlung abzugeben.

Hirsau, den 3. Januar 1923.

Finanzamt:

Voelter.

Stadtgemeinde Calw.

Zu dem auf 1V. Januar 1V23 fälligen

serdk-.Meh-l>. Schmmemlirltt

ergeht Einladung.

Für Marktbesucher aus verseuchten Orten ist der Zu­tritt zum Markt verboten.

Calw, den 5. Januar 1923.

Stadtschultheitzenamt: Gähner.

Pferchverkauf

am Mittwoch, den 19. Januar 1S2S, oormitt. 9 Uhr.

Stadtpflege Calw.

Die Steuerbücher für 1V23

wollen sofort auf dem Rathaus Zimmer 1 abgeholt werden.

Calw, den S. Januar 1923.

Städtisches Steueramt: Sch laich-

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Lalw, den 5. Januar 1923.

Städtisches Gaswerk: Sch laich.

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Ealw, den 7. Januar 1923.

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für die schönen, überaus zahlreichen Blumen­spenden, die trostreichen Worte des Herrn Geistlichen, sowie den Herren Lhrenträgern sagen herzlichen Dank

die trauernden Kinder.

Bad Liebenzell» den 5. Januar 1923.

Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teil­nahme an dem Verluste unseres lieben Kindes

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sowie für die trostreichen Worte des Herrn G-Utlichen und Allen, die unser liebes L-. > zur letzten Ruhe begleiteten, sagen

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