^ Amtsblatt für- die SLcrdL Witdbccd. ^
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Mittwoch, den 12. Jrrmmr 1887.
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Anmeldung der Mi-itärpflichtigen zur Stamn rr o ll«.
I. Bczügoch der AllmeldiUlg^M Stammrolle schreibt § 23 der Ersatzordnuug folgendes vor:
1. Alle Mili ärpsliäitigm haben sich iit der Zeit vom 15. Januar bis 1, Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungs-
Stammrolle anzumelden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen OrteS, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dam rüden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an
welchem sein, oder sofern er roch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3. Wer innerhalb d>S Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Srammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Gcbnrtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, au welchem sie sich nach Ziffer 2 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben
ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brcd- und Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschricbcnen Weise so lauge alljährlich zu wiederholen, bis eine
endgiltige Enrscheidnng über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten
Miliiärpslichtjahr erhabene Lcsungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aendernngen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes n. s. w. vabei anzuzeigen.
7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das taufende Jahr hinaus znrückgestellt werden.
8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Slammrolle im Laufe eines ihrer MiUiärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern AushebungS- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Siamm- rollc sowohl bcim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9. Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
II. Anzumelden haben sich hicnach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1887 ebensowohl Württemberger als auch Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:
1. Alle im Jahre 1867 geborenen jungen Männer.
2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1865 und 1866, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch anögemustert, noch den Ersatzreservcn überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3. Alle diejenigen Militärpflichtigen, früherer Altersklassen, welche ans irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv enischieden werden konnte.
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingelreten sind, bei der Ersatzkommission ihres GesteUungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihr's Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
ü. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung mm Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf § 43, 44 und 45 der Ersatzordnuug hingewiesen. Zur neue» Stammrolle für 1887 werden denselben die erforderlichen Formulare demnächst von hier aus zugesendet werden.
Im einzelnen wird nock folgendes bemerkt:
1. Es ist strenge da auf zu halten, daß die Militärpflichtigen-da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben
^ 1 2 und 3); es ist also i nzuläs ig, Pflichtige, welche au mnem andern Ort sich aufhalten, znrückzubcrufen; Zuwiderhandlungen
hiegegcn müßten bestraft werden. Ter Erlaß dcS K- Oberrekrutirungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von >878 Scne 252) wird zu besonderer Beachtung in Erinnerung gebracht.
2. Unter „dauerndem Aufenthalt" in sj 23 der Ersatzordnuug ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu ver
stehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmt! r oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1875 S. 403.)
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