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Am Freitag, den 22. Marx 1918, vorm. 8 Uhr.

finiden im Uolhans in Walmdach für die Pflichtigen von Wldbad statt:

I. Die Musterung der im Jahr 1900 geborenen Landsturmpflichtigen;

II. die Nachmusterung

3. sämtlicher noch nickt ausgehobenen Militärpflich­tigen der Jahrgänge 1898,1897, 1896, 1895 und b. der zeitig Kriegs«ndranchbrare« und dis einschließlich 1. Mai 19 r8 znriickgesteMen Kandstnrmpstichtigeu aUer Jahrgänge (1899-1869).

Hiezu wird folgendes bemerkt:

1. Tie Pflichtigen haben auf Grund vorstehender Be­kanntmachung mit reingewaschenem Körper und reiner Wäsche pünktlich zu erscheinen. Unterlassene Anmeldung zur Landsturmrolle und Rekrutierungsstammrolle entbinde! nicht von der Gestellungspflicht.

2. Unentschuldigtes Fehlen oder nicht rechtzeitiges Er­scheinen im Musterungstermin wird nach den bestehenden Bestimmungen bestraft.

3. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des K. Oberamtsarzts vorzulegen.

4. Pflichtige, die an einem Gebrechen leiden, das bei der Musterung nicht eingehend untersucht werden kann, haben hierüber ärztliche Zeugnisse vorzulegen. Diese sind von der Ortsbehörde m beglaubigen, falls sie nicht vom Oberamts­arzt abgegeben sind.

Wildbad, den 15. März >918.

Stadtschultheißenamt: Bützner.

Wekanntrnclchung.

Folgende Bekanntmachungen werden durch Anschlag ain Rathaus zur öffentlichen Kenntnis gekrackt!

1. des Kommunalverbands Neuenbürg vom 1. März 1918 betr. Verteilung von Baumwoll-Nähfaden und Leinen- Nähzwirn,

2. des sKgl. Oberamts Neuenbürg vom 8. März 1918 betr. Umropfen von Obstbäumen.

Wildbad, den. März 1918.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Aufforderung

zur

Amlilm ijtrZ Wziilst. Renten s.Mn.

Nach Art. 9 I Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes vom 8. Augnst 1903 sind bei Ermittlung des stenerba-en Einkommens von den Einnahmen in Abzug zu bringen die von dem Steuerpflichtigen nach dem Stand vom 1. April d. I. nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Sltznldzinse NUk Uenten, sowie die auf besonderem privatrechtlickem oder öffentlichrechtlichem Verpflichtungsgrunde beruhenden dauernden Kosten, soweit die Sckuldzinse rc. nicht auf außer­halb Württemberg- befindlichen Einnahmequellen hasten (Art 8 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) Bei Steuerpflichtigen, die nur der beschränkten Cteuerpflicht in Art. 3 des Gesetze? unterliegen, sind nur d>e Zinse solcher Schulden oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, welche auf den inlän­dischen Einkommensquellen haften.

Auf Grund der Bestimmung in Art. 42 A>"'. 2 des Ein kommensteuergesetzes werden nun die E nkommenßeueipflich- tigen, welche keine Steuererklärung okgebeu, ausge­fordert, in der Zeit

vom 1. bis spätestens 8. April d. I .

die abzugsfähigen Schuldzinse, Renten und Lasten, deren Abzug sie beanspruchen, anzuinelden. Hiezu wird ausdrücklich bemerkt, daß die Anme l dung a«lh dann zu

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2092 Oei^zevinne mit Alrrrk:

^LuptLevinne öiark:

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> i mekir, in allen Verkaufsstellen ua6

Filiale Mlclbac!

(Vorm. Verein8bank Wttcttiatt e. 0. m. u. fil.) Agentur äer Württemberg flüolenbank.

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Gleise, MDip», Äfimolivtit

kaufen stets gegen so­fortige Barzahlung in W N beliebigen Mengen M

§ Gebrüder U

Eichelgriin, M Straßbnrg i. Eli. "

hat abzugeben

rsserel.

Ein

Lehnsessel,

(Nuhestubl), mit Plüsckbczua, hat zu verkaufen.

Frau Fanny Kami»,er.

erfolg e» hat, men« die betr. S ch nldzinse u sm. bereits im vorigen Jahr ongemeldet morden srnd.

Die Anmeldung hat auf einem Vordruck zu erfolaen, der den Steuerpflichtigen auf Verlangen von der Unterzeich­neten Gemeindebehörde (Rathaus Zimmer Nr. 2) unentgelt­lich abgegeben wird.

Mildbad. den 15. März 1918.

slir ilie 8 i»k»m»ßml.

Stv. Bätzner.

W i l d b a d.

MlWWchkWß.

Die Erben der verstorbenen Emilie Ttzsma bringen am Dienstag, de« 19. März 1918, von vormittags 9 Uhr an

im Hofe der Wohnung des Herrn Bergbahnverwalters Edel­mann hier gegen Barzahlung folgende Gegenstände zur

öffentlichen Versteigerung:

Kleiderschränke, 1 GlaSschrank, 1 Büffet, Kommode, Waschtische, 1 Schreibtisch, diverse Tische, 1 Spieltisch, Bettlade« mit Röste, Matratze«, woll. B tttep- piche, Pl»mea«x, Bettvorlage«, 1 Sosa^, 1 Fauteuils, Rohrsessel, Stühle, Bette«!' Vorhänge mit Stars, LGarderobsPiegel, 1 Handtuchständer, Spiegel, 1 Regu­lator, 1 Badewanne, Ledertaschen, Eß­löffel, Gabeln und Messer, Porzellan und Glasware«, Züber, drverseSKüchen- geschirr und sonstigen Hausrat.

Liebhaber sind eingeladen.

Großes

Zimmer,

mit Küche und Zubehör,, aus 1. April oder später zn vcrrinctcrr in der Wilbrlmstr. 111 o. Offerten bitte au M. Köhler. S1>,ttgar;u Büchscnstr. 16.

Zentrale in Stuttgart. I4ieäerla88ungen iu Lannstatt, K88>ingen, bneclrielwlwfen, Qei8lingen a. 8t., bucivviggburg, ?kuliingen, Kavsnsburg, Keutlingen, Sckrvuk. Qmünä 8ckvväb. Hall. 8ct>vven>:ingen, "Tübingen, Olm, bteu-Olm, XVilclb-, 2»ffenbaussn.

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panren Vermögen.

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0srvi88enffakt6 ksrnlung bereilrvillig^l.

VeMliMW>>k>t übel e!Ie fslivöMne-jiUsiUkNleüen

lilieelöl leebeli.

Abgabe der Einkommen­steuererklärungen

für das Steuerjahr 1918.

Gemäß Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, be­treffend die Einkommensteuer «Reg.Bl S. 261). wer­den alle diejeniac» Steuerpflichtigen, deren stcncrbares Gi,»komme» 2600 ^ und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Ein­kommens die Aktiengesellschaften und Kvmmaudilgesellsckaftcn ruf Aktien, die Berggewerkschasten, die Gesellschaften mit be­schränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirt- schaftsgenosseilschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungs­gesellschaften und Versichcnmgsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Ein­kommen nnter 2600 welche einen Vordruck zur Steuer­erklärung zugesandt erhalte», aufgesordect, späteste ns bis 8. April d. I-, fedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung schriftlich nach dem vorgeschriebenen Vor­druck oder zu Protokoll abzugeben.

Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Be­zirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl ent­weder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer odrr bei dem Vezirkssteueraml zu erfolgen.

Der Steuerpflichtige, der nach erfolgter Zusendung eines Vordrucks zur Steueierklärung, ungeachtet nochmaliger Mahn­ung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuersätze das Mecht der Sefchmerde gegen die Entscheidung der Ein- schätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Die wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe des steuerbaren Einkommens in der Steuererklärung ist, wenn sie geeignet ist, zur Verkürzung der Steuer zu führen, nach Art. 70 des Gesetzes strafbar.

Den Steuerpflichtige» wird bei etwaigen Zweifeln tzinstchtlich der von itznen abzngebenden Steuererklärung empfotzlen, stch an das nnter- feichnete Sezirkssteneramt Irr wenden, welches zn sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuer ­pflichtigen gerne bereit ist.

Neuenbürg, den 13. Mürz 19i8.

K. Bczicksrteui'ram-. Mangold.

Abgabe der Aapitalsteuer

8 . Usber's krwillsMöö,

empfiehlt

per Packet 50 Pfennig,

R» Treiber.

für das Stenerjahr lk9I8.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8, Nug-ist 19<»3, betreffend die Kapitalsten? (Neg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen, die einen steuerbare» Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert, spätestens bis 8 Ap ril d. I., jedoch nicht vor dem l. Apritz eine Sleuererkläriiug schriftlichach dem vorgeschriebcnen Vordruck oder ru Protokoll abzugeben.

Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kame- ralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten Mir die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen.

Die wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe des steuerbaren Kapitalertrags in der Steuererklärung, die ge­eignet ist. zur Verkürzung der Steuer zu führen, ebenso die wissentliche gänzliche Unterlassung eine, sSteuererklü uug oder die Erstattung einer unwahren Fehlanzeige ist nach Art. 23 des Gesetzes strafbar.

Steuerpflichtige, die ungeachtet nochmaliger, gegen Em- pfangsbesbeiniguilg zuz lstelleuder Mahnung eine Steuer­erklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, werden n ch Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes bestraft.

Neuenbürg, den 13. Mürz 1918.

51. AamörnttrmL: Mangold.

Mm iflckiMllüiö (ck

i. Zcluvarrcvslct Zccklülerfleim. OeZrünctet 1908. Lelcannte erstkl. Onterricöts- unä LrrietiunZsanMsIt.

I^eal-^bteilung:

6K1388. tt63l8ccktUl6 mit Vorbereitung r. !8inpbrigen-?rütung. Mi8ge?.prükung8ertoIge

Hanttel8-

Adteilung:

ömonatl ttanctel8lcur8e. ?rakt. Oebungokontor.

Kriegsinvuliclen?rei8ermä88iAung.

Oute Verpflegung aucli wöbrenct clea Krieges. üe8uncie tiölienisgs.

?ro8pekte unä ^u8kunit clurek ctie beiter _^ügel unctkMcber._

Keu-Vusnalnus 17. t^pril 1918.

kllNsrkLlk,

Pfund a 55 Pfennig, empfiehlt

Drog rie Hermann Erdmann.