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Obstversorgnng. Die Geschäftsstelle der Badi­schen Obstversorgung hat vom 1. bis 30. Juni an di« badischen Städte etwa 47 OM Zentner Obst geliefert, dar­unter etwa 42 OM Zentner Kirschen. Die Stadt Man-« heim erhielt davon 12 OM Zentner Kirschen, Karlsruhe etwa 11 OM Zentner Kirschen; auch die andern Städti sind der Anforderung entsprechend beliefert worden. Sol­che Mengen sind in Ariedenszeiten nicht angeliefert worden

Eine fast vergesscnc Oelfrncht des Schwarz­walds. In noch nicht sehr weit zurückliegenden Zeiten wurden im Schwarzwald die Früchte des überall wild­wachsenden roten Holunders (Traubenholunders, Hirsch- holunderS, Sambucus racemesa) gesammelt, getrocknet und zurOeli", der dörflichen Oelmühle, gebracht, ws sie auf Oel verarbeitet wurden. Heutzutage scheint diese Art der Oelgeivinuung, so lesen wir in derFreib. Ztg.", nur noch in der Villinger Gegend ansgeübt zu werden. Ta der rote Holunder im Schwarzwaw sehr häufig ist und in diesem Jahr besonders reichlich Früchte trägt, könnte durch Wiederaufnahme des früheren Brauchs eine nicht unbeträchtliche Menge Oel gewonnen und da- durch der herrschenden Oelknappheit in nicht zu niiter- schätzender (Weise abgehoifen werden. Ter Strauch ist vielerorts so häufig, das; die Beeren leicht zentnerweise gesammelt tverden könin-n. Ein Zentner frische Beeren gibt etwa 10 Kilogramm getrocknete und aus diesen lassen sich durch Pressen etwa 12 Liter Oel gewinnen, das im Haushalt ohne weiteres verwendet tverden kann.

Schnhledcr aus Treibriemen. Ter stellv. komm. General des 14. Ä.-K. hat eine Bekanntmachung erlassen, nach welcher Schuhmacher, Schuhwarenhändler, Sattler und Altwarenhändler Leder, von dem sie nach den Umständen, insbesondere nach seiner Beschaffenheit annehmen müssen, daß cs vpn Treibriemen herrüh-rt, nur dann erwerben dürfen, wenn der Uebcrbringer ihnen persönlich bekannt oder sich durch Paß vher son­stiges behördliches AuswerSpaPier ausweist. In jedem Fall hat der Ueberbeinger eigenhändig seines und sei­nes etwaigen Auftraggebers Namen, Vornamen und Woh­nung in Gegenwart des Erwerbers niederzuschreiben und. der letztere ist verpflichtet, binnen 24 Stunden der Poli- wibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. Zuwiderhand- ;engen gegen diese Vorschriften werden bestraft.

Der Pricsterverein der Diözese Rottcn-

burg. Der Gesamtmagistrat des Priestervereins der Diö­zese Rottenbnrg hat am 10. und 11. Juli in Kloster Untermarchtal unter dem Vorsitz des Präses Pfarrer Sorg in Jusringen seine Tagung abgehalten. Besprochen wurden die Fragen der Diözesan-Weltpriester-Missionäre, der Heidenmissionen und des Pastoralblatts. Domkapi­tular Dr. Dannecker wohnte der Versammlung bei und hielt ein Referat über das letztere Thema.

Die Führung der BezeichnungIran". Der König hat das Justizministerium ermächtigt, ledigen Mersoneu weiblichen Geschlechts die Führunä der Be­

zeichnungFrau" unter der Voraussetzung zu gestat­ten, daß sie mit einem Kriegsteilnehmer in der ernst­lichen Absicht der Verheiratung verlobt waren, die Ehe­schließung nur wegen deS Todes oder der Verschollen- beit des' Bräutigams unterblieben ist und der Tod oder die Verschollenheit mit dem Krieg in Zusammen­hang stehen. Die Verleihung beschränkt sich aus Kric- gerbränte, die im Besitz der württcmbergischen Staats­angehörigkeit sind. Mit der Verleihung ist eine Ver­änderung des Personenstandes der Bräute nicht ver Kunden, Die Braut erlangt durch sie nicht die recht­liche Stellung einer Ehefrau und erwirbt mit ihr insbe­sondere keinen Anspruch gegen den Staat oder das Reich auf Witwengeld, ebenso auch kein gesetzliches Erbrecht gegen den Bräutigam. Wohl aber soll die Verleihung des EhrentitelsFrau" dazu beitragen, den Kriegerbräuten diejenige selbständige gesellschaftliche Stellung zu ver­schaffen, die sonst nur Verheirateten eingeräumt wird.

Für die Rnwilliciung im Einzelfall finden die für die Aendenmq des Familiennamens in der Mmistertalverfüguno vom 9. Oktober I8b'9. betreffend Namensänderungen, gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. Außerdem sind Sterbe- urkunde oder amtliche Erklärungen über das Vermißtsein des verlobten Kriegsteilnehmers, sowie Nachweise für die Ernst- lichkeit des Verlöbnisses vorzulegen. Wird neben der Verleihung der BezeichnungFrau" zugleich die Aendcrung des Fa­miliennamens der Braut in den des Bräutigams nach- gesucht, so sind auch die Angehörigen des Bräutigams und, falle "vie Umstände ves Falles dies uahelegen, die Gemeindebehörde des letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Bräutigame zu hören. Bon dem Erfordernis der öfsenUichen Bekanntma­chung des G-suchs und der erfolgte» Verleihung kann Befreiung eintr'cten.

Schleichhandel mit Süfsi'-osf (Saccharin). Der Handel mit Süßstoff, auch die Weitergabe zum Ein­kaufspreis, ist durch das Süßsiofs-Gesetz vom 7. Jurc 1902 mW durch die Belanininachung des Reichskanzlers vom 25. April 1910 (K 4) verboten. Es wird trotzdem häufig Süßstoff angeboten. In der Regel handelt es sich um ein Präparat, das durch Beimengungen von koh­lensaurem Natron, Gips oder dergleichen verfälscht ist und an Stelle einer 450fachen nur eine 30- bis 50- fache Süßkraft answeist. Dieser verfälschte Süßstoff wird durchweg zu einem sehr hohen Preis, der den allge­meinen um ein Vielfaches übersteigt, airgeboten. Vor dem Anlauf derarligen Süßstosis kann nur dringend gewarnt werden. Abgesehen von der Strafbarkeit der Handlung würde auch eine bedeutende Schädigung des Käufers eintreten.

Wechselprotest. Eine wichtige Neuerung in oer Postordnung ist getroffen worden. Postprotestansträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werben erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: wenn der Zahlnngstag in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlifch 29. Oktober 1917 ein- getreten ist, am 31. Oktober 1917; wenn der Zahlnngs­tag nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlnngstage. Der Zeilpnnk, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzngeben, w.nn lie Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt.

Der Postverkehr zwischen Deutschland und Griechenland ist eingestellt und findet auch ans dem Weg über andere Länder nicht mehr statt- Es werden fortan keinerlei Postsendungen nach Griechenland mehr ange­nommen; bereits vorliegende oder durch die Briefkasten eingelieferte Sendungen werden den Absendern zurück- gegeben. Ter Telegraphenverkehr nach Griechenland ist gleichfalls eingestellt.

Feldpostverkchr. Vor der Versendung von flüssigen, halbslüssigen oder leicht schmelzenden Genuß­mitteln ins Feld in ungenügenden Verpackungen wird wiederholt gewarnt. Auch die in letzter Zeit in Tages­zeitungen angepriesenen sog.Schlauchpacknngen" sind für die Versendung solcher Genußmittel zumal in der heißen Jahreszeit wenig geeignet, da die Schläuche im Falle der Gärung leicht Platzen oder Feuchtigkeit usw. absetzen und dadurch andere Sendungen beschädigen. Für die Versendung der vorbezeichneten Gegenstände ist in erster Linie die Verwendung von Blechbehältern mit fest schließenden Teckeln anznempfehlen. Hartpapier­dosen mit.eingemachtem Obst oder Marmelade sind in gut verschnürten Pappkästen mit Wellpappeeinlage zu ver­sacken. -

Flchrersor li -g. DO FOchucOocininq ist in Württemberg rer Fiei-ch-erioreunLsteNc übertragen. In einer Verfügung des Ministeriums des Innern und der Fleiicimerw'.Mngrst.'tte wird bestimmt: Di F'ri-chu.-rjor°:ungsst.'lle seht Höchstpreise für eine Reihe van Süßwasserfischen fest und regelt den Absntz der Bodenseesische. Ueber den Bodenseefischfang sind zwischen den deutschen UDstaaten Baden, Württemberg und Bayern Verein­barungen getroffen worden. Danach verbleiben die von Württem­berg! cs D'-'-rrn gefangenen Fische zur Verfügung der würt- temb-gliche: Bertei'ungsstelie, außerdem haben badische Fischer, die schon bisher ihren Fang an eine Fischhandiung in Württem­berg gelie'ert haben, diese weiter ni beliefern. Außerhalb Würt­tembergs dürfen Fi'ch- n.u - mit V.-rsandertaubnis der Fleischver- so'.gun-Tsteile nbgesetzt werden- Die tzöchstprene ^gelten für alle Fische. Die' Flußfische sind keinen Beschränkungen »nter- Ivorsen- ? e sind die Teichfische in die öffentliche Be- wirkichaitling cl bezogen. Die Fleischversorgungsstelle übern Nim! Sie Beiugnissc der Kriegsgeseüschaft für Tcichfischvcrwertung in Beziehung auf die Teichwirtschaften innerhalb Württemberg. Die Fangergebnifse der würticmbergische» Teichwirtschaften biel- len für den Verbrauch innerhalb des Landes Vorbehalten ird sind nach ?' ig der Fleischversorgungsstrlle abzusetzen.

Gerichtsfcricn. Die Gerichtsferien beginnen am !5. Juli und endigen am 15. September. Während der Ferien werden mir in den im Gesetze bezcichneten Ferien- acben Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen, llnf Antrag hat das Gericht in dem Verjähren vor den llnitsgerichten auch andere Sachen als Feriensachen zu >ezeichnen. Auf das Kostenfestsetznngsverfahren, das Nahuverfnhren, das ZwangSvollstreckungsvcrsahren, das lonknrsverfahren und außergerichtliche S'cki'n sind die K"' » ohne Einfluß.

Druck u. Verlag der B. Hofmann'schen Buchdruckern Wildbad. Verantwortlich: E. Reinhard! daselbst.

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Auf die in der Beilage dieser N-mme,- enchalt.-ne Bei­fügung des Kgl Obeiamtü Nenenlniuf über den ,1 -n,a,a. verkehr in 'Bädern, Kurorten und Sommerfrischen n ird- zm Nachacbiiiug hingewlese»,

Wildbad, am 14. Zult ltt>7.

Cladt'chiillheißeiiam!: Bäst-icr.

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Wildbad, den 14. Juli 1917.

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Verwandten, Freunden und Bekannten die traurige Mitteilung, daß unsere liebe Tante

Vilhelmine Wiedmann,

geb. Schweizer,

nach kurzem schweren Leiden, im Alter von 69 Jahren, sanft verschieden ist.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Kart K»ch mit Frau.

Beerdigung Dienstag nachm. 4 Uhr.