Wekanntrnacbung

betr die H««deabgabe.

Die Hundebesitzer werden auf ihre Pflicht zur An- und Abmeldung ihrer Hunde in der Zeit

vom 1. bis 15. April

aufmerksam gemacht.

Auf den 1. April haben diejenigen Steuerpflichtigen An­zeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuer­pflichtigem Alter halten, ohne schon im Vorjahre einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde halten, als sie im Vorjahr angezeigt und versteuert haben. Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April bei der Gemeindebehörde zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahre versteuerten Hund nicht mehr hält und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon spätestens bis 15. April Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser hat zur Folge, daß der Steuerpflichtige die Abgabe für das neue Steuer­jahr fortzuentrichten hat.

Wer nach dem 1. April einen über 3 Monate alten Hund zu halten beginnt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben bisher versteuerten Hundes tritt, binnen zwei Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahre an für den Rest des Steuer;ahres die Abgabe zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von dem, der ihn früher hielt, auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

Sobald ein Hund, der bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Atonalen noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, ist in gleicher Weise binnen 3 Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahr an die Abgabe für den Rest des Steucr- jahrs zu entrichten.

Nur in dem Falle, wenn jemand im Laufe des Steuer­jahrs (nach dem 1. April) einen steuerpflichtigen Hund zu halten beginnt, diesen aber am 1. des nächsten Vierteljahrs nicht mehr besitzt, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.

Steuerpflichtig ist derjenige, welcher den Hund hält, gleichgiltig, ob er zugleich Eigentümer, oder ob er Mieter, Entleiher, Verwahrer des Hundes ist; es genügt, daß er in eigenem Interesse durch Gährung von Obdach und Unter­haltung die Sorge für den Hund übernommen hat.

^ Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes inner­halb der vorgeschriebenen Zeit unterläßt, wird mit dein drei­fachen Betrag der gefährdeten Abgabe bestraft.

Q Wildbad, den 10. März 1916.

Stadtschultheißenamt: Vätzner.

K."Gbrramt Ueuenbürg.

»rjlhMW mih UirMsWem mi> VerMtii.

tzDa der Min.-Erl. vom 29. Juli 1915, s. Staatsanzeiger Nr. 178 und Enztäler Nr. 131, belr. die Ermittlung Kriegs' gefangener lind Vermißter, nicht immer beachtet wird, wi>d höherer Weisung zufolge die Oefsentlichkeit erneut daraut hingewiesen, daß alle Hecresangehörigen und Zioilpeis.men, welche gefangen oder vermißt sind, bei dem Würtl. Landes' verein vom Noten Kreuz, Abteilung 18 Auskunsisielle für Verwundete, Vermißte und Gefangene Stuttgart, Königstr. 15 p, angcmcldct werden. Tic Angehörigen solcher Personen werden dringend ersucht, auch alle lünfiig in Ge­fangenschaft oder Verschollenheit geratende Personen und neue Nachrichten, welche hie von bereits angemeldeten Ge­fangenen und Vermißten, erhalten, alsbald anznzeigen, da die lückenlose Meldung für die Tätigkeit der Abteilung von entscheidender Bedeutung ist.

Besondere Karten für diese Meldungen werden kosten­los bei den Herren Ortsvorstehern und dein Oberamt jeder­zeit abgegeben.

M Ten 6. Marz 1916.

o - Obcramlmann siegele.

Bekannt gegeben.

Wildbad, den 1«>. März I9l6.

Stadrschultheißenamt: Vätzner.

Tie WzahlW der " '

an die Familien der Ausmarschierten erfolgt am Dienstag, -e« 1-1. Marz, vormittags 8 - l2Uhr, nachm. 2- 6 Uhr.

"N,.. ne .

WeLttÜMmmeLMite Wttvt-aS.

Am Mittwoch, den 15. März, von 15 Uhr nachm, haben die Kemshrrcr des Stadtteils r echts der Enz von der Urirrz-Detcr von Eiden!»nrg- strastc dis zur mild. Mnnndrnche die beschlagnahmten Gegenstände ans Kupfer, Messing nrrd Ueirrnilire! ab- zuliesern.

Am Freitag, den 17. März, von l 5 Uhr nachm, die Bewohner des Stadtteiles links der Enz bis zur nrid. Mannbrücke abzuliefcrn.

Metall sammrlstclle.

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(Vierte Kriegsanleihe)

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 4"-°/» NeichS. schatzanweisungen und 5'/« Schuldverschreibungen ves Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Die Schuldverschreibungen find seitens des Reichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.- verfügen. » ,

Bedingungen. , ' ', ',' -- ^ / . v

1. ZeichnnngSstelle ist die ReichSvank. Zeichnungen werden ... ,

von Sonnabend, den i. März, an / ' c

P bis Mittwoch, den 22. März, mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 9g) und bei alle« Zweiganstalten der Reichsbank mit Kaffeneinrichtnng entgegengenommen. Die Zeichnungen könne» ab« auch durch Bermittlung

der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußische« Ceniral-Genoffenfchaftskaffe in Berlin, der Königlichen Hanptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalterr, sowie . - . sämtlicher deutsche« Banken, Bankiers und ihrer Filialen, ^ ^

( sämtlicher dentsche« öffentlichen Sparkaffen und ihrer Verbände, ^ ^ ^

jeder deutsche« Lebensverstchernngsgefettschaft und ^

., jed,-- »eutschen Kredttgenoffenschast erfolgen. ^

Zeichnungen aus die S > Reichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten am Schalter entgegen. Zeichnungen kan« die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber >p«testen; am 18. April geleistet werden. Zinsberechnung vgl. Ziffer 9, Schlußsatz.

2. Die Schatzanweisungen find in 10 Serien eingeteilt und ausgefertigt in Stücken zu: 20000, 10000, 5000, 2000,

. 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinienlauf

beginnt am 1. Juli 1916, der erste ZinSschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatz- anweifung angchört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden Betrag der ReichSschatzanweisunaen zu begrenzen; es empfiehlt sich deshalb für di« Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Reichs» anleih e zu erklären.

Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1933 bis 1932. Dt« Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgelosten Stücke können statt der Barzahlung vier» »inhalbprozentige bis 1. Jnlt 1SSL ««kündbare Schuldverschreibungen fordern.

«. Die ReichSanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, SM, 200 und 100 Mark mit dem

gleichen Zinsenlauf und den gleichen ZinSterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt. ^ ^ ^ --

^ Der Zeichnungspreis beträgt: ' ^

Reichsschatzanweisnnaen »» Mark. _ ^

für die Reichsschatzanweifnngen A» Mark,

. . 5°/» ReichSanleihe, wenn Stücke verlangt werden, 88,50 Mark,

- e , , S°/« , , wenn Mntragung in das Reichsschnldbuch mit Sperre bis

' , ^ ' 15 . April 1917 beantragt wird, A8,20 Mark ;

für j« 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 9). !

ö. Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der ReichShauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch dies« Riederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wert­papiere selbst bestehen. j

-. Zeichnungsscheine find bet allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen. LebenSverficherungS- gesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung vonZeich- nmrgSscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werde» durch dt« Post» anstalten ausgegeben. ;

7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt, lieber die Höhe der Zuteilung entscheidet di« Zetch» nung-stell«. Besondere Wünsch« wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum aus der Borden» VA des ZeichnungsschetneS anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird di« Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelum " ......

? ,

Auf diese Wegen der

Stückelung kann nicht stattgegeben werden, b. Di« Zeichner können die ihnen zugeteilten Betrüge vom 31. März d. I. an jederzeit voll bezahlen. «. - >

Ei« find verpflichtet: ^

> - 20»/, des zugeteWen. Betrages spätestens am 18. April d. I, j >, ' .

^ / 20°/« . . . . L4.Matd.J^ i . . -k t . ' ^

- l 25 »^. » - ' . I 2S.Junt d.K -^ ^ i .

' .. ' I I ^ 20. Julid. A, « 1 .

Frühere Teilzahlungen find zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen des NtM- di« Zeichnungen bis z« 1VVV Mark brauchen nicht bis zum erste« EinzahlnngStermm z« werde«. Teilzahlungen find auch auf sie jederzeit, indes nur tu runden durch 100 teilbar«»- Nennwertes gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summ« der fallt-

' zu bezahle«.

? Werts. Auch »oll befehlt

( Bettägen des

- gewordenen Teilbeträge wenigstens Iw"Mark -rgib'll

VMtelr ES müssen also spätesten» zahlen: di« Zeichner von ^!LM: -«100 am 24. Mat, ^t lOO am LS. Ami, ^1« am «.

, . . die Zeichner von 200: 100 am 24. Mai, am 20. Holt; ^

, die Zeichner von 100: 100 am 20. Juli. * ^

Zahlung hat bet derselben Stell« zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet wordm ist.

<. .Di« am 1. Mai d. I. zur Rückzahlung fälligen 8« 000 OVO Mark 4°/« Dentsche NeichsschatzanwersuNgk«

Serie ll werden ohne Zinsschein bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nenn»«« unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen.

' -> "" Laufe befindlichen unverzinsliche« Schatzsch '

- vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis * Da der Zinsenlaus der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden aus sämtliche Zahlungen für ReichSanlethej . Schatzanweisungen Stückzinsen vom Zahmngstage, frühestens aber vom 31. März, bi» ME;

20. Jum 1916 zugunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner dt« «tu»» zm>en vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungen siche unten. *

Beispiel: Bo» dem in Ziffer » genannte» Kaufpreis gehen demnach ab:

ommen. .... '

Heine des Reichs werden unter Abzug von m/» Diskont S zum Tage ihrer Fälltgkett in Zahlung genommen.!

I. Bet Begleichung v. ReichSanleihe

s hi> Stückzuri m für

Larsächl. zu zahlen. / .. Stücke der Beümg also nur Schul buch, 1 eintraguug ^*^R«ichSanleib« erhöht

Be:

a> bis zum 31. März

so Tage

i,2S «L

97,25 »/,

97,05 «/.

dj am 18. Aprll

72 Tage

1.- »/,

97,50 »L

97,39 <2,

ch am 24. Mai

36 Tage

0,50 «/»

98,--k

97.30-li.

ll. bei Begleichung von Reichs schatzanwelsung

4>/, 's, Stückzinsen für

M bi» z«m I 31. März 90 Tage"

BÄrag

l."' ^

ch am

18 . April

72 Tag«

0 , 90 -L

« am » 4 . Mai

SL Lag«,

ch KU zahlender ^ 1 ^ SL

also nur ... SS,S7» »L ^ t M

um sich der zu zahlend« Betrag für jede 18 Tag«; UM die fich dt« «inzaPmeg mettecht»

Pfennig, der den Schatzu iweisungen für jed« 4 Tag« um 5 Pfennig str je IM Nennwert.

LLZ -" 5 ^^ ^ ^»,- -Nrrsr

it größtmöglicher Be,chleuntgung f«MMM Md^vsM^E^ch

- ii

nicht vorgesehen find, werde» ausgegeben werden.

Berlin, tm Februar 1916 ^ . - -q-