— Das Ende der MetzelsüWe. Nach einer sio^ fort in Kraft tretenden Verfügung des Ministeriums des Innern darf in Gast-, Schank- und Speisewirtschaf- ten, sotvie in Vereins- und Erfrischungsräumen zu einer Mahlzeit nnr ein Fleischgang verabreicht werden. Als Fleisch gelten Rind-, Kalb-, Schaf- Schweinefleisch, sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art, ferner Fleischwaren (Fleischkonserven, Würste und Speck). Die Veranstaltung von Metzelsuppen in Wirtschaften, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen ist verboten.
— Handwerkskammer Stuttgart. Wie wir hören, veranstaltet die Handwerkskammer Stuttgart in den nächsten Monaten Meisterprüfungen in allen Gewerben, sowie Vorbereitungskurse zu diesen in Buchführung und Gesetzeskunde. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist namentlich au>ch den Kriegsinvaliden zu empfehlen, denen die Kammer Kursgeld und (Prüfungsgebühr erlassen wird. Die Handwerkskammer Stuttgart verleiht bekanntlich besondere Ehrenurkunden an Haudwerksgehilfen, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen im gleichen Betrieb tätig sind. Da eine solche Verleihung zu dem bevorstehenden Osterfeste in Aussicht genommen ist, so sind Anträge, denen eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes bezw. Schultheiß,enam- tes beizulegen ist, spätestens bis 10. April ds. Js. bei der Handwerkskammer Stuttgart, Neckarstraße 57, einzureichen. i
— Die neuen Verkehrsfteuern. Nach amckchw Mitteilung soll die neue Steuer aus dem Postverkehr 200, diejenige aus dem Frachturkundenstempel 80 Mill. Mark erbringen.
— Zum Frachlnrknndenflemvel. Die erste Besteuerung des Verkehrs durch einen Frachturkundenstem- vel. und zwar zunächst bei Schiffsladungen, erfolgte im Jahre 1900 (auf Anregung des Reichstags hin) gelegentlich des Gesetzes über die Deckung der Kosten der Flctt tenvermehrung. Der Grundsatz hierbei war. daß de. Fernverkehr einer Gebühr von 1 Mk., der Nahverkehr einem Steuersätze von 10 Pfg. unterworfen sein sollten. Es handelte sich aber ausschließlich um den Seeverkehr mit dem Auslande. Der Binnenverkehr war zunächst völlig frei geblieben, und es war bestimmt war den, daß die Küstenfahrten zwischen deutschen Häsen sowie beispielsweise der Schiffsverkehr auf dem Bodensee (selbst mit ausländischen Häfen), keiner Abgabe unterliegen sollten. Gelegentlich der großen Finanzrcfarm des Jahres 1906 wurde der Frachturkundenstempel für Waggonladungen ekngeführt und gleichzeitig der Konnossementstempel erhöht. Die von der Regierung schon damals vorgeschlagene Besteuerung des Stückgutverkehrs mit 10 bezw. 5 Pfg. lehnte aber der Reichstag ab und bewilligte nur den Stempel auf Konnossemente und auf Frachtbriefe über Wagenladungen. Tie Folge war, daß der Stempel für beides nur 15—20 Millionen Mark jährlich erbrachte gegen 41 Mill. Mk., die die Regierung damals in Aussicht genommen hatte. Tie jetzt vom Bundesrat beschlossene neue Besteuerung bringt im Vergleich mit den bisherigen Sätzen folgende Steigerungen: Stückgut: neuer Tarif 15 Pfg. (bisher 0), Eilstückgut 30 Pfg. (bisher 0), Wagenladung bei einem Frachtsatz 1) bis 25 Mk.: 1 Mk. (20 Pfg.), 2)) über 25 Mk.: 2 Mk. (50 Pfg.), Wageneilgut 1) bis 25 Mk.: 1.50 Mk. (20 Pfg.), 2) über 25 Mk.: 3 Mk. (50 Pfg.). Tie Steuersätze für Wagenladungen ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn das Ladegewicht des gestellten Wagens weniger als 200 Zentner (bisher 100 Zentner) beträgt.
— Vom Viehhandel. Auf dem Frankfurter Schlachtviehmarkt bot nach Mitteilung aus Konsumenteu- kreisen ein Viehhändler einem Metzger eine Kuh für 2000 Mark an. Ter Metzger lehnte ab. Nach einer Stunde bot derselbe Händler demselben Metzger das Tier für 1700 Mark an. Wieder Ablehnung. Schließlich verkaufte der Händler die Kuh für 1470 Mark au einen anderen Metzger, also um 530 Mark weniger, als sie der erste Metzger erstehen sollte!
— Druckfehler. In unserem Artikel „Staatliche Regelung der Nahrungsmittelversorgung" hat sich ein störender Druckfehler eingeschlichen. Zeile 23 von rückwärts gerechnet ist zu lesen „ausländische" statt inländische. D. Schriftl.
— Postscheckverkehr. Tie Zahl der Postscheckkontoinhaber in Württemberg bezifferte sich ain Ende des Monats Februar aus 6274, gegenüber dem Januar ein Mehr von 142. Auf den einzelnen Postscheckkonten sind im Februar ausgeführt worden: 561055 Gutschrift n mit 129 807 920 Mk.. 122137 Lastschriften mit 129
Mill. 589 583 Mk., zusammen 683192 Buchungen mit 259 397 483 Mk.
— Erhöhung des Schweinefleischhöchstpreises.
Nach einer sofort in Kraft tretenden Verfügung des Ministeriums des Innern darf der Preis für 1 Pfund frisches sowie für 1 Pfund gesalzenes Schweinefleisch bei der Abgabe an den Verbraucher in Stuttgart 1.70 Mk. (bisher ^.59 Mk.), in den Gemeinden in einer Entfernung tbis zu 25 Klm. von Stuttgart 1.67, in den übrigen Gemeinden des Landes 1.64 Mk. nicht übersteigen. Der Preis für 1 Pfund frischen oder gesalzenen Speck darf 1.95 Mk., für 1 Pfund ausgelassenes Schweinefett 2.35 Mark nicht übersteigen. ^ j ___ ^
— Der Dutterkohl. Im Gegensatz zum Wirsing mit geschlossenem festem Kopf könnte man den Butterkoht auch Blätterwirsing neunen, denn dem Wirsing kommen besonders die sogenannten selbstschließenden Sorten am nächsten, werden auct> ebenso oder ähnlich zum Genüsse vorbereitet. Mit dem in Buden hier und da anzutrefsenden „Schtenz-Koht" hat unser- Butterkohi oder Blattwirsing nichts gemein. Er ist wesentlich -wertvoller und sollte von alt den Gärtnern, Gärtlern und Anbauern angepflanzt werden, die ihn noch nicht kennen. Er übertrifft in Bezug auf Ergiebigkeit den altbekannten Winter-Kraus oder Hasenkohl, gegenüber dem er aus einem Versuchsstück der Landwirtschaftskammer von ungesähr 10 Ar Größe fast doppelte Gewichtsmenge ergab. Mit dem Blätterkoht „Halbhoher Mooskrauser" hat er die 16 Grad Kälte gegen Ende November und Anfang Dezember vorigen Jahres ohne seden Schutz tadellos iiberstanden und selbst den Schnitt in sestgefrorenem Zustand am 21. Februar dieses Jahres hat er nicht merklich krumm genommen, obgleich die Gesamtmenge am Nachmittage der vollen Sonnenbestrahlung ausgesctzt war. Die Versuchsanstcllung verlangte eine Entwicklung bis zur vollen Ausbildung, um maßgebende Vergleiche anstelten zu können, die dann mit dem Erscheinen der ersten Blütenknospenstände gegeben war. Ebensogut hätte man den Winter über nach Herzenslust ernten können, und hätte dadurch beizeiten Nachwuchs aus den Strunkknospen erzielt, der sich zurzeit natürlich ebenfalls noch an allen Strünken entwickelt, nachdem die ganze Blätterkrone abgeschnitten ist. Bei der Ernte im Kleinbetriebe kann man die Außenblätter jeweils entfernen und verbrauchen, wonach sich die gelben Kronenblätter vervollkommnen und neue Massen bilden, bis im Frühjahr Blütenstengel erscheinen, die stehen bleibend verhältnismäßig viele Samen bilden, welche nicht nur als Saatgut der Nachzucht dienen kann, sondern ebensogut wie Raps und dergl. zur Oelgewimiung verwendet werden kann. Aber nicht nur als Wintergemüse kommt der Butterkoht in Frage, sondern auch als Frühjahrsgewächs, ja er ist wohl für jeden Anbauer ohne künstliche Hilfsmittel, wie Mistbeete mit Gtas- schutz, Glashäuser u. a„ das gegebenste Frühgemüfe, wenn- man so zeitig wie möglich an eine Aussaat geht, und die in Reihen von ungefähr 20 Zentimeter Abstand gesäten Pflanzen nach entsprechender Entwicklung, während 6 bis 8 Wochen nach Bestellung, derart ausdünnt und zum Genüsse verwendet, daß jede zweite Reihe ganz abgeschnittcn (Schnittkohl), die bleibenden aber auf 30 Zentimeter Abstand der Pflanzen ausge- düimt wird, so daß nur noch Reihen von 40 Zentimeter Entfernung mit je einer Pflanze auf 30 Zentimeter verbleiben, deren Bestände mau sich soweit entwickeln läßt, bis die Blüten erscheinen. Man kann auch von ihnen inzwischen nach Bedarf ernten und beizeiten für eine Zwischen-Äultur in den Reihen sorgen. Die Aussaat für den Wlnterbedarf erfolgt mit der für Kraus-Kohl, ohne Schaden auch später, da sich Butterkohl viel schneller entwickelt. Für die Winterpflanzung wähle man schon bei mittleren Böden 50 Zentimeter Reihenabstand und 40 Zcncko-et-r Pflanzenentfernung, damit jeder Pflanze genügend ttnNWckiungsraum gegeben ist. Auf Grund.der Versuche sei der „Leibe sclbstschlicßende Buuerkohl", von dem Samen in allen einschlägigen Geschäften zu haben ist, empfohlen. Bei Eingaben von Samcnbestellnngen durch Eemeinden oder Vereine ließe sich muL eine Pslanzenvermititung, wie eine solche für andere Gemüsepflanzen seitens der Badischen Lanöwirtschaftskammer vorgesehen ist, regeln. Wer Butterkoht anbaut, sichert seinen Bedarf an Frühgemüse l
Reichsschuldbuch und ^ Reichsanleihe.
Wer, statt die Stücke der fünfßcozen Ligen Reichsanleihe in natura, zu zeichnen, eine Schuldbuchforderung erwirbt, schafft sich damit besondere Vorteile. Tie Einrichtung des Reichsschuldbuches hat den Zweck, die größtmögliche Bequemlichkeit für die Aufbewahrung und Verwaltung der Reichsanleihen zu bieten. Während des Krieges hat sich das Reichsschuldbuch in außerordentlichem Maße eingebürgert. Tie Zahl der Konten, die am 30. September 1914 30526 betragen hatte, ist aus 389887 (Ende Dezember 1915) angewachsen, und die Gesamtsumme der Guthaben erhöhte sich in der gleichen Zeit von 1491 auf 4989 Millionen Mark.
Die Benutzung des Reichsschuldbuches ist ohne d'" geringsten Schwierigkeiten zu erlangen. Ein einmalige-, schriftlicher Antrag, für den besondere Zeichnungsscheine (braun) da sind, genügt, um die Eintragung der ge- gezeichneten Summe zu bewerkstelligen. Alles Weitere ergibt sich von selbst. Der Zeichnungsschein ist auf der ersten und vierten Seite zu unterschreiben. Das Reich
bietet als besondere Vergünstigüng den SchuldbllchWich nern einen Nachlaß von 20 Pfennigen aus je 100 Mapf Nennwert des gezeichneten Betrages. Statt 98 50 werden also nur 98,30 Mark berechnet. Auf diese Weise gewinnt der Erwerber einer Schuldbuchforderung den doppelten Vorteil eines verbilligten Ankauis und bequemster Verwaltung der Reichsanleihe. Im übriaen sind die Zahlungsbedingungen die gleichen wie bei der Zeichnung auf Änleihestücke.
Selbstverständlich besteht zwischen dem Besitz ei er bestimmten Summe in Anleihestücken und einem gleich hohen Guthaben im Reichsschuldbuch kein sachlicher Unterschied. Der eine Zeichner wird so gut Gläubiger des Reichs wie der andere, nur daß der Buchgläubwer zunächst auf die Aushändigung der Stücke verzichtet und dafür eine außerordentlich günstige Art der Vermögens- Verwaltung gewonnen hat. Anleihetitel und Zinsscheinbogen können verloren, gestohlen oder vernichtet werden. Jeder, der sie im Hans behält, setzt sich solcher Gefahr aus. Hinterlegt er die Schuldverschreibungen bei einer Bank, so hat er Kosten für die Aufbewahrung und Verwaltung zu tragen. Gefahren und Kosten fallen bei der Buchschuld weg. Eine Vernichtung des Reichsschuldbuches könnte niemals irgendeinen Schaden für den Inhaber eines Guthabens bringen, da das Schnldbuch in zwei Exemplaren vorhanden ist, die räumlich von einander getrennt untergebracht sind. Selbst wenn — was ganz nnwahrschniftich ist — eines der Bücher durch Feuer zerstört werden sollte, bleibt immer noch das andere, das mit dem ersten völlig übereinstimmt. Ter Gläubiger erhält von der Schuldenverwaltuug nur eine einfache Benachrichtigung, die aber kein Wertpapier ist und deren Verlust oder Zerstörung daher keinen Schaden bringt.
Sehr wichtig und bequem ist die liebe rweisung der Zinsen. Ilm Zinsscheine, deren richtige Abtrennung und Einlösung, braucht sich der Schuldbuchglänbiaer nicht zil kümmern. Tie Zinsen werden ihm auf Wunsch durch die Post (in der Regel portofrei) ins Haus geschickt, und zwar schon zehn bis zwölf Tage vor dem Zinstermin. Eine sehr nützliche Verbindung zwischen Reichsschuldbnch und Sparkasse oder Kreditgenossenschaft kann sich aus der Zinszahlung ergeben.' Wer z. B. ein Guthaben bei einer Sparkasse oder Kreditgenossenschaft in Anspruch genommen hat, um die vierte Kriegsanleihe zu zeichnen, und den Wunsch hegt, mit seiner Kasse in Verbindung zu bleiben uns sein Guthaben allmählich wieder aufzufüllen, der kann sich die Zinsen fortlaufend direkt an die Sparkasse oder Genossenschaft überweisen lassen. Das erspart ihm sogar die Zusendung durch die Post und er ist sicher, daß sein Sparguthaben sich selbsttätig wieder vergrößert. So dient eine Verbindung zwischen Reichsschuldbuch und Sparkasse auch zur Förderung der Spartätigkeit. Um diese Ueber- weisung zu bewirken, genügt, wie für die Eintragung ins Schuldbuch überhaupt ein einmaliger Antrag.
Die Buchschuld ist vorläufig kostenfrei. So lange sie besteht, kann der Inhaber nicht darüber verfügen, weil ja die Wahl des Reichsschuldbuches voraussetzt, daß der Erwerber der Buchsordcrung das Kapital auf eine längere Zeit fest anlegen kann. Eine Verpflichtung dazu geht er aber nur für Dauer der Sperre ein, die diesmal bis 15. April 1917 läuft. Nach diesem Tage kann die Buchschuld auf Antrag gelöscht und der in Frage kommende Anleihebetrag in Schuldverschreibungen ausgehändigt werden. Ta die Schuldbuchsordernngen ebenso wie die Stücke selbst von der Reichsbank und den Darlehenskassen beließen werden, so hat der Erwerber eines Guthabens im Reichsschuldbnch einen gewissen Spielraum, der ihn unter Umständen oes Zwanges enthebt, die Buchfchuld künbigen zu müssen. Ter Antrag aus Löschung zum Zwecke der Ausreichung von Schuldverschreibungen ist nicht kostenfrei: vielmehr sind für je lOOO Mark 75 Pfennige, mindestens aber 2 Mark, zu zahlen. Indiskrete Mitteilungen über die Eintragungen sind ausgeschlossen. Auskunft über den Inhalt des Buches erhalten nur die dazu Berechtigten. Auch für den Fall des Todes kann man Vorsorgen, indem man eine '.weite Person, etwa die Ehefrau, mit eintragen läßt, die dann nnr die Sterbeurkunde vorzulegen braucht, um über Kapital und Zinsen verfügen zu können.
Das Reichsschuldbuch bietet jedem, der Reichsanleihe zeichnet (für die Schatzanweisungen kommt es nicht in Betracht) eine äußerst bequeme und vollständig sichere Unterkunft für die Anleihe. i ^
Druck u. Verlag der B. Hofmann'schen Buchdruckerei
in Wildbad. Verantwortlich: E. Reinhardt daselbst.
Wekcwntrnnchung
betr. Regelung -es Mr-rauchs von Kutter.
Durch Minist.-Verfüguna vom 1. März ds. Js, welche am Rathaus angeschlagen ist und auf welche zur Nachach- tung hingewiesen wird, sind mit Wirkung vom 9. März ds. Js. Kutterrnarkerr eingeführt worden. Die Abgabe von Butter mit Ausnahme der Landbutter darf künftig «vom Hersteller, Händler, Kleinhändler und den Gemeinden nnr noch gegen Kntterrnarken erfolgen
Jeder Bezugsberechtigte d. h. jede Person die eine Brotkarte erhält, hat Anspruch auf monatlich vier Buttermarken, die zum Bezug von je 125 gr Butter berechtigten.
Für Gastwirtschaften, Anstalten, ^Fremdenheime sind in Par. 14 der Vers, besondere Bestimmungen getroffen, auf welche hingewiesen wird.
Die Händler dürfen Buttermarken auf anderem Wege als gegen Abgabe einer entsprechenden Butte« menge weder entgeltlich noch unentgeltlich erwerben. Sie haben die bei ihnen eingegangenen Buttermarken eines jeden Monats spätestens am des folgenden (erstmals also woldem 7. April) an die Landesversorgungsstelle nach deren näheren Vorschriften einzusenden.
.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Wildbad, den 9. März 1916.
VnsWW dkS MnjiniM Sks zml», bMkü ilit M UM ii> WiMM
ssick iii 8mi»§> Mi! WschWslämtii.
Auf Grund von Par. 12 ff der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichs- gesetzbl- S. 728) wird verfügt:
Par. 1.
In Gast- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen darf zu einer Mahlzeit nur eil» Fleischgang verabreicht werden.
Als Fleisch im Sinne dieser Vorschrift gelten Rind-,
Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch, sowie Fleisch von Geflügel!
und Wild aller Art, ferner Fleischwaren (Flei'schkonserven, § ^ ^ ^ *
Würste und Speck).
Par. 2.
Nl. S. 607) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bedroht.
Stuttgart, den 8. März 1916.
Fleischhauer.
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, den 9. März 1916.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.
Gaswerk.
Wegen Selbstverbrauch für die Gemeinde, kann bis auf > weiteres keilt Coks mehr abgegeben werden.
Die Veranstaltung von Metzelsuppen in Wirtschaften, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen ist verboten.
Par. 3.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen sie sind durch Par. 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
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