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Angestellte oder Hilfsarbeiter die durchschnittliche Leistungsfähigkeit eines voll erwerbsfähigen Angestellten, so soll er die für seine Stelle vorgesehene Entlohnung unverkürzt erhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine zu gleichen Teilen zusammengesetzte Spruchbehörde vorgesehen. Soweit durch die Kriegsbeschädigung die frühere Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, wird dem Angestellten eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle in demselben Betrieb übertragen.
Vermischtes.
Die Mona Lisa in Köln. In Köln hat sich gegen die Aufführung von Schillings Mona Lisa starker Widerstand erhoben, der auch im Stadtrat zum Wort kam. Infolgedessen hat die Leitung des Stadttheaters Vas Werk einer Umarbeitung unterzogen. So ist aus einem geistlichen Würdenträger eine weltliche Person ge- ,-oorden urrd auch im Text sind viele Stellen geändert worden. Ob die Oper üverhmtpt anfgeführt ivird, steht noch nicht fest. Die Entscheidung wird der Gouverneur wessen. ' '
Die Verbündeten unter sich. ^
Unter der Beute, die den bulgarischen Truppen in Nisch in die Hände siet, befand sich 'auch eine größere Menge von Arzneimitteln, die von Italien an Serbien geliefert worden waren. Dem mit der Sichtung dieser Befände beauftragten Sa nftätsoffizier fiel es auf, daß einige Kästchen der noch in der Orginalpackung befindlichen Arzneimittel feucht waren und Flecke zeigten, während die nach dem Aufdruck darin enthaltenen Arzneimittel nicht die Eigenschaft besitzen feucht zu werden. Die daraufhin angestellte Untersuchung führte zu dem überraschenden Ergebnis, daß die Arzneimittel in einer Weise gefälscht waren, wie nian es bisher noch nicht beobachtet hatte. Die Aufmachung der Arzneimittel ist die übliche elegante. Die Flaschen sind versiegelt und trugen die Bezeicknuna: Stobilimento Farmaceutico, G. Brenti, Milano. 1) Gr. 500 Paftilli Chininll sulphurict a 20 ctgr. Bei der Untersuchung konnte kein Chinin entdeckt werden. 2) Diamrdovyrin Gr. 250. Dieses Präparat enthielt 00 o/n schwefelsaures Magnesia. 3) Hydrargnrum chloratum mite Gr. 25. Dieses bestand hauptsächlich aus schwefelsaurem Kalk. 4) Hvdrargyrum bickloratum ammoniatum Gr. 100. Bestand ebenfalls aus schwefelsaurem Kalk. 5) Natrium Salicylicum Gr. 500. Dieses sonst weiße Prävarat hatte eine bräunliche Farbe, enthielt kein Salicnl. wohl aber doppelkohlensaures Natron. 6) 500 Gr. Paftilli Bichlorureti tzydrargyri et Chlorureti Natrii "na gr. 1. Diese Sublimatpastillen enthielten lange nicht den angegebenen Gehalt an Sublimat. Da diese Arzneimittel keinen oder nur einen ganz geringen Heilwert besitzen, ist es selbstverständlich, daß der Gesundheitszustand der serbischen Armes durch die mit bundesbrüderlicber Bereitwilligkeit gelieferten Heilmittel nicht gebesser. wurde. Für die Truppenteile der Mittelmächte ist ihr Gebrauch jedenfalls verboten worden. „
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Gaswerk.
Wegen Selbstverbrauch für die Gemeinde, kann bis auf weiteres fiel« Colrs mehr abgegeben werden.
Auf Irettug
frisch eintreffend:
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Ein englischer R«chts«rnch. Nach dem „Nieuwe Notterd. Courant" ist in Birmingham einer Frau durch richterliches Erkenntnis ihr Eigentumsrecht an ihrem Garten in der Groß' "on 500 Quadratmeter abqesprochen worden, weil sie Unterlasten matte, ihn zu bebauen. Es sei in dieftr Zeit ein ernsthaftes Vergehen, entschied der Richter, einen Garten unbebaut zu lassen.
Verfügung des Ministeriums des Innern über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.
Zur Ausführung der Bundesratsvevordnung in vorstehendem Betreff vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 127) wird verfügt:
8 i'.
In der Zeit v. 13.—15. März 1916 je eiflschließlich findet eine Erhebung über die Vorräte an Heu und Stroh statt. Der Erhebung unterliegen sämtliche in landwirtschaftlichen, gewerblichen, Handels-, Verkehrsbetrieben usw. vorhandenen Vorräte an Heu aller Art, also an Heu und Oehmd von Wiesen, ferner an Ackerfutter (Dürrfutter) sämtlicher Schnitte ohne Ausnahme (Rotklee und andere Kleearten, Luzerne, Esparsette, Wicken, Gemenge usw.) sowie an Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste.
Ausgenommen von der Erhebung sind mir:
1. Vorräte, die im Eigentum der Heeresverwaltung stehen;
2. Vorräte von Heu oder Stroh, die in der Hand eines Besitzers je 20 Zentner oder weniger betragen.
8 2.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Ausfüllung von Ortslisten.
Die Ausführung der Erhebung liegt den Ortsvorstehern ob und ist im Wege der Schätzung durch eine Sachverständigenkommission unter Beachtung der der Ortsliste aufgedruckten Anweisung vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kommission treffen die Oberämter und das Stadtschultheistenamt Stuttgart. Es empfiehlt sich, als Mitglieder der Kommission die Personen zu bestellen, welche bei der in den Monaten Januar und Februar d. I. vorgenommenen Nachprüfung der Getreidevorratsaufuahme vom 16. November 1915 mitgewirkt haben.
ß 3.
Tie Schätzungskommissionen haben für jeden der Erhebung unterliegenden Betrieb zu ermitteln
1. Tie Mengen des vorhandenen Vorrats an Heu und Strol».__
2. Dre Mengen des für den Betrieb nach Maßgabe des vorhandenen Viehbestandes entbehrlichen Vorrats an Heu und Stvoh.
8 4.
Die Mitglieder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grundstücke und Wirtschaftsräume der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen. Die Betriebs- inbaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, auf Befragen Auskunft zu geben.
8 5.
Nach erfolgter Aufnahme hat der Ortsvorsteher die Ortsliste abzuschließen, mit der Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche Vorräte erfaßt sind und stidaun die Liste bis zum 18. März 1916 an das Oberamt einzusenden.
Das Stadtschultheißenamt Stuttgart übersendet seine Ortsliste unmittelbar dem Statistischen Landesamt.
8 6 .
Die Oberämter haben die Ortslisten zu einer Oberamtsliste zu vereinigen und diese samt den Ortslisten spätestens bis zum 22. März 1916 an das Statistische Landesamt in Stuttgart einzureichen.
8?-
Die Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart werden beauftragt, diese Verfügung in dem für ihre Durchführung erforderlichen Umfang in den Be- zirksomtsblättern bekannt zu geben, sowie die zur Ausführung nötigen Anweisungen alsbald zu erlassen.
Die für die Erhebung erforderlichen Vordrucke (Orks- listen) gehen dem Stadtschultheißenamt Stuttgart m mittelbar. den übrigen Gemeinden durch Vermittlung der Oberäirter zu. : ! ! ^
8
Wer vorsätzlich die V.ugaben, zu denen er auf Grund owj n Verfügung verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, - 'd mit Gesänanis bis zu ftrD Monaten oder mit Gelöste'.ie bis zu 106-00 Mk. bestraft.
We: fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dies r Verfügung verpflichtet ist. nicht oder unrichtig oder unvollständig macht, wird mit ÄLtosreeife bis zu 3000 Mt. bestraft.' i- -
Stuttgart, den 6. März 1916.
Fleischhauer.
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