Amtsblatt für: die Stadt Wildbad und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Reviersmts Wildbad.

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außerhalb des Bezirks 1 85. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

Montag, den 12. November 1900

^7.

Neuenbürg.

^jekanttirnaHnng,

betr. die Landtagsabgeordnetenwahl.

Am Mittwoch, den 5. Dezember I960 von vormittags 10 Uhr bis abends 7 Uhr findet die Landtagsabgeordnetenwahl statt und es werden nunmehr gesetzlicher Vorschrift gemäß die Wahl­berechtigten des OberamtSbezirks Neuenbürg zur Anmeldung der Wahlberechtigung aufgefordert. Die Berücksichtigung einer An­meldung bei der Wahl setzt voraus, daß sie spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste vorgesehenen Frist, näm­lich vom 16. bis 21. ds. Mts-, je nach Umständen mit den er­forderlichen Belegen der Ortswahlkommisston übergeben worden ist. Zur Wahl werden nur diejenigen zugelasfen, welche in die Wähler­liste aufgeommen sind, und es muß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, unbedingt zurückge­wiesen werden, auch wenn die Uebergehung im offenbarsten Ver­sehen ihren Grund hat. Im übrigen werden die Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder nicht bloß vorüber­gehenden Aufenthalt haben, von AmtSwegen in die Wählerliste aus­genommen.

Wahlberechtigt sind diejenigen wärttembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht durch Art. 4 des Ver« fassungsgksetz s Vom 26. März 1868 (Reg.Bl. S. 175), § 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1864 (Reichsges.Bl. S. 45) ober Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.Bl. S. 50) ausgeschlossen sind.

Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen nicht wählen:

1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;

2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;

3. Personen, welchen durch rechtskräftiges Urteil die bürger­lichen Ehrenrechte aberkannt sind oder welchen wegen eines Ver­brechens die staats- und gemeindebürgerlicken Wahl- und Wähl-

barkeitSrechte mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Ent* scheidung der zuständigen Strafkammer des Landgerichts zeitlich entzogen sind;

4. Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Un­glücks ausgenommen eine Armcnunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanz­jahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben. Die Befreiung von der Entrichtung des Schulgelds und die unentgeldliche Abgabe von Schulbüchern und anderen Lehrmitteln, sowie die Bezahlung der Kosten der Zwangserziehung sind nicht als Armen-Unterstützung zu betrachten. (Art. 3 Abs. 2 des AuS- fübrungSgesctzes zum UnterstützungSwohnsttzgesetz vom 17. April 1873, Reg.Bl. S. 109, und Art. 19 letzter Absatz des Gesetzes, betreffend die Zwangserziehung Minderjähriger vom 29. Dezember 1899, Regbl. S. 1284).

Für die zum aktiven Heer gehörigen Miliiärpersonen mit Aus­nahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht.

Zur Disposition gestellte Offiziere, welche nicht in einem aktiven Kommandoverhältnis stehen, sowie die Offiziere und Mann­schaften deS Landjägerkorps find wahlberechtigt.

Hinsichtlich des erforderlichen Alters der Wahlberechtigten wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß es genügt, wenn ein Wähler am Wahltage selbst das 25. Lebensjahr zurücklegt.

Die Ortsvorstehcr werden beauftragt, vorstehenden Aufruf in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, die in Folge desselben einkommenden Anmeldungen aufzunehmen und der Oriswablkommission vorzulegen. Ein Exemplar des Aufrufs ist am Rathaus aufzuhängen.

Darüber, daß der Aufruf zur Anmeldung der Wahlberechtigung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und am Rathaus ausgehängt wurde, ist bis 13 d. Mts. Vollzugsbericht zu erstatten.

Den 7. November 1900.

K. Obera mt. Pfleiderer.

Vorstehende oberamtliche Bekanntmachung vertritt zugleich die Stelle der vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung.

Wildbad, den 10. November 1900.

Stadtschultheitzenamt: Bühner.

W i l d d a d.

Straßensperre.

Wegen vorzunehmender Gasleitungsar- beiten ist die Olgastraße hier vom Forsthaus bis zur Villa Ktechle am 14., 15 u. 16. d. Mts. für Fuhrwerke

gesperrt.

Den 8. November 1900.

Stadtschultheißenamt: Batzner.

empfiehlt Fr. Schmid, Straubenberg.

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