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AmtsbtcrLL für- die SLcrdl Witddcrd und zugleich Verkündigungsdlatt des Kgl. Revieramts Wilddad.

Anzeige- und Mnterchuttungsblatt für Wikdbad und Wrngeöung.

Der ^Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar ,Montag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt nnd Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit st 3 Pfennig berechnet.

Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.

Der Abonnemts-Preis betrögt in hiesiger Siadt Vierteljahr. 90 Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Obcramtsbezirk Viertels. 1 « t5 4 außerhalb des Bezirks 1 3S. Alle Postanstalte» und Postboten inhinen Bestellungen an

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Mittwochs den 7. November 1894.

77. e/tt/t-'//.

Tnrnvcreia Wildbad.

Nächste» Freitag, de» 9. d. M. abends 8 Uhr

im Lokal.

.Tagesordnung:

1) Rechenschaftsbericht;

2) Neuwahlen des Turnwarts, Kassiers und Schriftführers;

3) Verschiedenes.

Im Anschluß hieran

Abfchiedsfeier

unseres seitherigen Turnwarts Herrn W- Blank, zu welcher wir alle Freunde und Bekannte desselben freundl. einladen.

Der Vorstand W i l d b a d.

Fahrnis-Versteigerung.

Nächsten Freitag, den 9. November von vormittags 9 Uhr an bringt der Unterzeichnete wegen Wegzugs von hier in seiner Billa zum Verkauf:

Pol. Tische, Stühle, 1 Bettrost, 4 Ma­tratzen, 1 Kinderbettlade '/o grofi, 2 Kleiderständer, Vorhänge, Uouleaux, 2 Dsenschirme, 1 eiserner Kinderschlitten, 1 Bügelosen, Bügeleisen, 1 Bügeltascl,

1 dto. Brett, 1 Jahne u. Stangen, 1 Case- brenner, 1. kups. Waschkessel, 2 eiserne Baumgitter, 2 grosse Vogelkäfig, 2 Hund- ställe, 1 Entenstall, verschiedenes Pqrzclnn, Fast- u. Bandgeschirr und allerlei Haus­rat, 1 Eiskasten, 3 eiserne Bettladen,

2 Bleanderbäumc.

C. A. Fein.

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(pur Mlclrner)

bei Llir. ZrLLdllvIL.

W i l d b a d.

Mekanntmachung.

Nachdem die Berichtigung der Orts-, Grund- und Gefällstcucrkataster auf 1. April 1894 nnd die F stsitzung des Katasterbctrags in der Gemeinde Wildbad durch das Be» zirkssteueramt geniäß Art. 74 Abs. 1 deö Gesetzes vom 28. April 1873 bctr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, stattgefunden hat, so wird das Ergebnis dieser Katasterbe­richtigung gemäß Art. 74 Schlußsatz und Art. 6164 dieses Gesetzes 21 Tage lang Vom 10. November bis 30. November zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt sein.

Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an das K. Stcuerkollegium Abteilung II zu richten und längstens innerhalb dreier Tage, nach dem Ablauf jener 21 Tage, also bis zum

3. Dezember 1894

bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung (schriftlich) anznbringen. Die Ver­säumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 u. Art. 74 Abs. 41

Hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerde» und der Berechtigung zu solchen be­stimmt das erwähnte Gesetz folgendes.

Art. 62.

Zulässigkeit von Beschwerden.

Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens bei dieser sind nur zulässig:

1) gegen die festgesetzte Zahl der Klassen für die verschiedenen Kulturarten des betr. Sleuerdistrikls,

2) gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betr. Kulturarten n. Klassen,

3) gegen die Steiuranschläge der einzelnen Kulturarten und Klassen, sowie der nutzbaren Rechte.

Die Beschwerden zu 3 sind immer mit speziellen, gehörig nachgewicsenen Ertrags- bcrechnungen zu begründen.

Art. 63.

Berichtigung zu Beschwerde».

Zu Beschwerden sind berechtigt:

1) Die Eigeniümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, beziehungsweise der Realberechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Sleuerdistrikt,

2) Der Gemcinderat des betr. SteuerdistriklS.

Zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 u. 2 bemerkten Art ist jeder Grund-, eigentümcr für sich oder im Verein mit andere» berechtigt; Beschwerden der in Art. 62 Punkt 3 bezeichnten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens 0» des MeßzehaltS der betr. Kultmart u. Klasse besitzen, oder bei nutzbaren Rechten Os des Gesamtbetrags der Steueranschläge derselben in einem Stcnerdistrikt zu vertreten haben.

Der Gemeindcrat ist nur zu Beschwerden der in Art. 62. Punkt 1 u. 2 bezeich» neten Art und bloß in dem Fall berechtigt, wenn die vou ihm festgesetzte Klasseneinteilung geändert worden ist.

Den 6. November 1894.

Ltlidtschuttheikenamt: Biilzner.

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