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Nachdem die Kapitalwerte (Steuerkapitale) der in ihrem Bestände veränderten Gebäude in der Gemeinde Wildbad durch das Bezirkssteuer­amt gemäß Art. 84., Abs. 3. des Gesetzes vom 28. April 1873, betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, fcstgestellt sind, wird das Ergeb­nis dieser Einschätzung gemäß Art. 84. Schlußsatz Art. 79. Abs. 1. und Art. 61. Abs. 1. dieses Gesetzes 21. Tage lang

vom 10. November bis 30. November 1894

zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt sein.

Dem Eigentümer oder Nutznießer eines Gebäudes steht bezüglich des Steueranschlags (Steuerkapitals) desselben das Recht der Beschwerde zu. (Ges. Art. 79. Abs. 2.)

Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an das K. Steuerkollegium Abteilung II. zu richten und längstens bis zum

3. Dezember

bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung (schriftlich anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61. Abs. 2. und Art. 79. Abs. 3.).

Den 6. November 1894.

Stadtschultheitzenamt: Bätzner.

O

Kommenden Sonntag, den 11. ds. Mts.

morgens präzis 8 Uhr

rücken die Züge I. u. II. zu einer

Webung aus.

Ein Signal wird nicht gegeben. Wildbad, den 5. Nov. 1894.

Das Kommando.

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abends von 5 Ilbr an

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böüicbst ein^uladen.

'WildsliQ ZeLodsr,

8 ^ 1 . k'orstwart.

LLtkariiiö Lcliodör,

Kkd. ^Volllbolü.

^V i l d b a d.

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VON 81 1 nrLl Lr. Deutel

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