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Carl Wilh. Bott.
W i l d b a d.
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Nachdem die Kapitalwerte (Steuerkapitale) der in ihrem Bestände veränderten Gebäude in der Gemeinde Wildbad durch das Bezirkssteueramt gemäß Art. 84., Abs. 3. des Gesetzes vom 28. April 1873, betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, fcstgestellt sind, wird das Ergebnis dieser Einschätzung gemäß Art. 84. Schlußsatz Art. 79. Abs. 1. und Art. 61. Abs. 1. dieses Gesetzes 21. Tage lang
vom 10. November bis 30. November 1894
zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt sein.
Dem Eigentümer oder Nutznießer eines Gebäudes steht bezüglich des Steueranschlags (Steuerkapitals) desselben das Recht der Beschwerde zu. (Ges. Art. 79. Abs. 2.)
Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an das K. Steuerkollegium Abteilung II. zu richten und längstens bis zum
3. Dezember
bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung (schriftlich anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61. Abs. 2. und Art. 79. Abs. 3.).
Den 6. November 1894.
Stadtschultheitzenamt: Bätzner.
O
Kommenden Sonntag, den 11. ds. Mts.
morgens präzis 8 Uhr
rücken die Züge I. u. II. zu einer
Webung aus.
Ein Signal wird nicht gegeben. Wildbad, den 5. Nov. 1894.
Das Kommando.
2ur biaebleier unserer
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erlauben wir uns Verwandte, freunde und Bekannte aut
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abends von 5 Ilbr an
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böüicbst ein^uladen.
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^V i l d b a d.
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