vrotkLrtvNLdxLbe.

Die Abgabe der Brot- und Butterkarten erfolgt am

Donnerstag, 1. Znli, vormittags 812 und nachmittags 26 Uhr.

Stadt. Lebensmittelamt Wildbad.

LrallkMLulLßso.

Die Abgabe der Krankenzulagen erfolgt am Freitag, 2. Juli, vorm. 812 Uhr.

Stadt. Lebensmittelamt Wildbad.

8 ÜS 881 M.

Am Mittwoch nachmittag von 26 Uhr wird noch­mal Süßstoff abgegeben.

Stadt. Lebensmittelamt Wi ldbad.

Allgemeine Ortskrankenkaffe Reuenbürg.

kekanntrnacbung.

Dem vom Kassenvorstand am 8. Mai ds. Is. gefaßten Beschluß betreffend Einführung der Familienhilfe ist der Kassenausschuß in seiner Sitzung vom 26. ds. Mon. bei­getreten, mit der Ausnahme, daß mit Rücksicht auf die der­zeitigen Verhältnisse freie Arzneimittel und Verbandstoffe nicht gewährt werden können.

Es erhalten nun mit Wirkung vom 1. Juli ds. Is. ab Familienhilfe nicht versicherte Ehefrauen, Töchter, Stief- und Pflegetöchter der Versicherten die mit diesen in häus­licher Gemeinschaft leben und Letztere das 15. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und zwar im Falle ihrer Er­krankung auf die Dauer von 13 Wochen:

ärztliche Behandlung einschl. Zahnbehandlung, Bäder, Brillen, und sonstige Heilmittel bis zum Höchstbetrage von 40 Mk., Vergütung der Krankenhauspflegekosten bis zur Hälfte, ferner beim Tode eines Ehegatten die Hälfte und beim Tode eines Kindes ein Viertel des Sterbegelds.

Der Anspruch auf Familienhilfe entsteht erst, wenn dar Kaffenmitglied 6 Wochen lang ununterbrochen der Kaffe angehört hat und Hort auf sobald das Mitglied von der Kaffe austritt. Kassenau,weise zur Inanspruch­nahme der Familienhilfe können bei der Kasse und den Meldestellen in Empfang genommen werden.

Nähere Auskunft wird von der Verwaltung erteilt?

Den 28. Juni 1920.

Vorsitzender de» Vorstands. Verwalter:

Eugen Seeger. Edelmann.

Lrgänienäe kellimmungen

über die Zuständigkeit bei unmittelbarer Ueberweisung des vom Arbeitgeber für die Einkommensteuer einbe haltenen Arbeitsl ohnes vo m 16. Juni 1920.

Nach Z 12 Ahs. 1 der Bestimmungen über die vor­läufige Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr 1920 Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 832 kann dem Arbeitgeber gestattet werden, statt der Einzahlung des einbehaltenen Betrages durch Steuermarken die Einzahlung unmittelbat in-, bar oder durch Ueberweisung an die Steuerhebestelle vorzunehmen, die für die Erhebung der vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Einkommensteuer zuständig ist.

Um Arbeitgebern mit zahlreichen in mehreren, Gemein­den wohnhaften Arbeitnehmern die Durchführung dieses Verfahrens zu erleichtern, wird hiedurch folgendes verordnet:

Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 100 Arbeitnehmer und sind für die Erhebung der von ihnen zu entrichtenden Einkommensteuer mehrere Steuerhebestellen zuständig, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den einbehaltenen Betrag an die für die Betriebsstätte oder in Ermangelung einer solchen an die für ihn sonst zuständige Finanzkasse abzuführen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Nachweisung Muster 3 und zwar in dreifacher Ausfertigung bei der­selben Kasse einzureichen.

Die Nachweisung ist einseitig zu beschreiben und so ein­zurichten, daß die einzelnen Abschnitte ohne Aufschristnahme auf die Finanzämter verteilt werden können, die für die Erhebung der Einkommensteuer der Arbeitnehmer in Be­tracht kommen; die einzelnen Arbeitnehmer sind tunlichst nach Wohnorten zusammenzufässen.

Die Finanzkasse hat die Nachweisung dem für sie zu ständigen Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt trennt die Abschnitte und leitet sie an die für die einzelnen Ar­beitnehmer zuständigen Finanzämter weiter.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Reichsminister der Finanzen:

I. V. (gez.) Moesle.

Tüchtige

per sofort gesucht.

Näheres zu erfahren in der Exped. ds. BI.

Crgänrencke Lest! mm ungen

über den Lohnabzug für die Einkommensteuer bei gleich zeitiger Gewährung von Barlohn und Naturalbezügen. Vom 14. Juni 1920.

Nach § 2 der Bestimmungen über die vorläufige Er Hebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 833) gelten als Arbeitslohn, von dem die Steuer einzubehalten ist, nicht nur Geldbeträge, sondern auch Natural und sonstige Sachbezüge. Der Wert dieser Bezüge ist, soweit nicht Lohntarifvereinbarungen vorliegen, nach den Ortspreisen zu berechnen, die das jeweils zuständige Ber- sicherungsamt nach §160 Abs. 2 der Reichsversicherungs­ordnung festgesetzt hat.

In Ergänzung dieser Bestimmungen wird auf Grund des 8 52 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsges.-Bl. S. 359) verordnet:

Besteht der Arbeitslohn außer in Geldbeträgen auch in Natural- oder sonstigen Sachbezügen und übersteigt der Wert dieser Bezüge den Barlohn, so beschränkt sich der Abzug auf zwanzig vom Hundert des Bahrlohns; dies gilt nur insoweit, als die Gewährung von Natural- oder sonstigen Sachbezügen der bisherigen Übung entspricht. Die endgültige Veranlagung zur Einkommensteuer wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Berlin, den 14. Juni 1920.

Der Reichsminister der Finanzen.

In Vertretung: (gez.) Moesle.

Der Wert der in Abs. 1 der ergänzenden Bestimmungen erwähnten Natural- und sonstigen Sachbezüge ist vom Versicherungsamt Neuenbürg vom 1. März 1920 ab fest­gesetzt worden wie folgt:

Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung.

1. Freie Wohnung.

з. für Verheiratete b. für Unverheiratete

2. Freie Kost, g. für männliche Personen b. weibliche Personen

3. Freie Feuerung.

и. für Verheiratete 300

b. Unverheiratete 100

4. Freie Beleuchtung.

a. für Verheiratete ^,60

b. Unverheiratete " 25

5. Freie Dienstkleidung 200

8. Sonstige Versicherte.

1. Freie Wohnung.

a. für Verheiratete 280

b. Unverheiratete 140

2. Freie Kost.

a. für männliche Personen 1050

b. weibliche Personen 950

3. Freie Feuerung.

3 . für Verheiratete 300

b. Unverheiratete 100

4. Freie Beleuchtung.

3. für Verheiratete 60

d. Unverheiratete 25

5. Freie Dienstkleidung 200

0. Dienstboten.

1. Freie Wohnung einschließlich Feuerung und Beleuchtung.

3 . für männliche Dienstboten 140

b. weibliche Dienstboten 120 >,

2. Freie Kost.

3. für männliche Dienstboten 900

d. weibliche Dienstboten 850

Neuenbürg, den 28. Juni 1920.

Finanzamt: Mangold.

8jMM- II. KMIllM-VuIlLll.

Am Donnerstag, den 1. Juli 1920 werden an Ort und Stelle vorm. 9 Uhr

1) im Bad. Hof und Palmengarten Stämme tann. Langholz IV. Kl. zus. 1,43 Fm. Stamm Ahorn Langholz IV. KI. zus. 0,19

Birke

Kirschbaum, Linde , Birke-Hauklotz

IV. KI. zus. 0,13 VI. Kl. zus. 0,13 VI. KI. zus. 0,05

3 Rm. Laubholz IVs Rm. Nadelholz 9 Reisighaufen,

2) vormittags 11 Uhr

im Sommerberg Abt. 7 Metzenriß b. d. Bergbahnstation, 1 Schlagraum geschätzt zu 125 Wellen, gegen Barzahlung öffentlich versteigert.

Den 29. Juni 1920. Stadtpflege Wildbad.

450 Mk. im Jahr 240

1200 950

LoZes-Mreige.

Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche Nachricht, daß meine liebe Frau, unsere gute, treubesorgte Mutter, Großmutter, Schwester, Schwägerin und Tante

, grb. «rossdanz

gestern morgen 11 Uhr im 58. Lebensjahr ^ sanft entschlafen ist.

Wildbad, den 28. Juni 1910.

Die ttsueniäcn Hinterbliebenen:

famMe dbr. Pfeiffer.

Beerdigung Mittwoch nachmittag 4 Uhr.

3 weiße Zwergspitzer, 10 Wochen alt, tiefschwarze Nasen ünd Augen;

1 Schecke, (schwarz und weiß) 11 Monate alt, sehr schön gezeichnet;

1 Zwerg-Rehpinscher, 6 Monate alt, alles erstklassige Tierchen.

Klausen, Neuenbürg, M 52.

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