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Stadlgemeinde (5alw.

AdholMg der SleserSarie« stk 1030.

An die hier mohnhastc» Arbeitnehmer (Lohnund Gehaltsempfänger) ergeht die Aufforderung, die für das Kalenderjahr l930ansges!e!lten Stenerkarten aufdem Rat­haus (Zimmer Nr. ») abzuholrn.

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Steuerkarte dem Arbeitgeber bei Beginn eines Kalenderjahr« oder bei Beginn de, Dienstverhältnisses auszuhändigen. Der Arbeit­geber hat die Steuerkarte zum Steuerabzug während der Dauer des Dienstverhältnisses auszndewahren und sie dem Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bet Be­endigung de, Dienstverhältnisses zurückzugeben. Wird bet den Lohnzahlungen im Jahr 1SSO eine Steuerkarte vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt, so hat bei Berechnung de« Steuerabzugs der steuerfreie Lohnbetrag und dirFamilien- ermäßigung außer Berücksichtigung zu bleiben. Recht­zeitig« und restlose Abholung der Stenerkarten ist daher nötig.

Di» Ausstellung von Steuerkarte» für Personen, deren Arbeitslohn voraussichtlich den Betrag von wöchentlich 24 RM., monatlich 100 RM. nicht übersteigt (z. B. für Lehrlinge,Lehrmädchen,weibl.hausangestellte,)istweisung»- gemäß unterblieben und erfolgt nur auf Antrag.

Für die in den hiesigen Fabrikbetrieben beschäftigten und hier wohnhaften Personen sind die Steuerkarten den betr. Betriebsverwaltungen direkt zugestellt worden.

Calw, den 26. November 1929.

Städt. Steneramt.

Stmmheim mit Teilgenieinde«

Am Montag, den 2. Dezember 1829, findet die diesjährige

Viehzählung

statt. Sie erfolgt durch Zähler von Haus zu Haus (Stall zu Stall). Gezählt werden: Pferde, Esel, Rind­vieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse. Enten. Hüh­ner und Bienenstöcke.

Wer Tiere vorgenannter Art besitzt, hat Liese dem Zähler genau anzugeben. Der Zähler soll sich von der Richtigkeit der Angaben durch persönliche Fest­stellung überzeugen. Ist bis zum Ablauf des 8. De­zember kein Zähler erschienen, so sind die Tier« spä. testens bis zum S. Dezember dem Ortsvorsteher an­zuzeigen.

Unterlassung der Meldung, sowie unrichtige und unvollständige Angaben unterliegen den Strafbe­stimmungen des 8 4 der Vundesratsverordnung vom 30. Januar 1917.

Den 2S. November 1929.

Schnltheitzenamt: Dir«.

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Die Deutsche Neichspvst beabsichtigt zur Verkabe­lung der Teilnehmcranschlüsse in Mvnakam, Unter- hangsteit und Mvttlingen zwischen Unterhaiigstett und Liebenzell ein Fernsprechkabel zu verlegen. Das Kabel führt in einem ca. 70 cm tiefen Kabcl- graben vom zrnbelbrnnnen in der Bahnhvsznfahrts, straste in Liebenzell durch die linksseitige Böschung des Znfahrtswegs znm Diakvnissen-Erholungsheim, entlang dem Waldweg längs dieses Anwesens und die ^schließende Waldschneisc zur Unterhaugstetter Strape, woselbst ein liabelailssührnngöpinikt für die von Mvnakam hcrführeiidcn Tcilnehmerleitungen erstellt wird. Weiter führt das Fernsprechkabel in der tillkrieitigen Böschung der Unterhaugstetter Straß« und die anschließende Ortsstraße zum Kabel- auffnhrungspunkt in llntcrhaugstett. Innerhalb der Ortsetter Liebenzell und Unterhaugstett wird das Erdkabel mit Backsteinen abgedeckt. Der Plan ist gemäß 8 7 des Tetcgraphcnwegegesetzes vom 18.12.1899 beim Postamt Liebenzell 4 Wochen öffent­lich ausgelegt.

Tübingen, den 22. November 1929.

Telegraphenbauamt.

Calw, den 26. November 1929.

Todesanzeige

8

Verwandten, Freunden und Bekannten die traurige Nachricht, daß mein lieber Mann, unser guter Bater, Großvater und Schwiegervater

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heute mittag unerwartet im Alter von 76 Fahren von seinem lon gen Leiden erlöst wurde.

Fm Namen der trauernden Hinterbliebenen: die Gattin: Marie Köinpf mit Kindern.

Beerdigung Donnerstag mittag 2 Uhr.

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