Wie zahle ich meine E'Äommenflener?

Vorbemerkung: Ueber kaum eine Frage herrscht in weiten Kreisen eine derartige Unklarheit, wie über die Steuerpflicht des Staatsbürgers auf Grund der neuen Bestimmungen des 'Einkom­mensteuergesetzes. In der nachfolgenden Artikelrcihe wird der Ver­such gemacht, die Stcuerpflicht jedes Einzelnen, z. B. des Festbesol- deten (Arbeiter, Angestellte, Beamte usw.) des Kleinrentners, der 'Gewerbetreibenden, des Grundbesitzers usw., praktisch zu erläutern.

Wer ist zur Abgabe einer Einkommensteuer Erklärung verpflichtet?

Wer mehr als ^ 10060. Einkommen ganz gleich welcher Art im Kalenderjahr 1920 bezogen hat, muss seine Steuererklä­rung auf öffentlic'e Aufforderung hin fristgemäß abgeben. Eine Pflicht zu einer Steuererklärung besteht ferner für diejenige Person, welche weniger als ^ 10 000., aber nach Ansicht des Finanzamts mehr als .<?. 3000. Einkommen gehabt hat, sofern ihr vom Fi­nanzamt ein Vordruck der Erklärung zugesandt worden ist. Die gleiche Pflicht besteht für einen Vormund oder Pfleger hinsichtlich des Einkommens der Pfleglinge. Zum Zweck der Veranlagung hat da- Finanzamt für die Ermittlung sämtlicher Steuerpflichtigen Sorge zu tragen, sowie von Amtswegen die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- und EinkommcnsverhLltnisse der einzelnen Steuerpflich­tigen zu erforschen. Den Letzteren ist durch die ReichSabgabenord- nung eine weitgehende AuskunfiSpsilcht auferlegt.

Das Ermittlungsverfahren für die Einkommensteuer setzte früher in Württemberg alljährlich mit den Erhebungen der Gemeindebehörde für dis Einkommensteuer ein. Seitdem die Einkommensteuer Sache des Reichs geworden ist, beginnt dieses Ermittlungsverfahren

auch alljährlich mit den Personenstandsverzeich­nissen. In diesen sind alle Angaben (Name, Wohnort usw.) über die steuerpflichtigen Personen enthalten, sowie über die Zahl der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder, für die nach dem Gesetz Steuerermäßigungen gewährt werden.

Nun läßt das neue Gesetz in einer Reihe von Fällen Steuerver­günstigungen bezw. Nachlässe, bezw. Abzüge von dem steuerbaren Einkommen zu, deren Unterlagen der Steuerbehörde nicht in jedem einzelnen Falle bekannt sein können. Darum eben muß der einzelne Einkommcnsträger hierüber befragt werden. Das geschieht in der Regel durch die Einkommenssteuer-Erklärung. Das Finanzamt kann aber auch Einzelfragen an den Steuerpflichtigen richten.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung geschieht haupt­sächlich durch öffentliche Bekanntmachung. In dieser wird insbesondere das Kalenderjahr, für welches das Einkommen angegeben ist und die Frist, während welcher die Erklärungen abzu­geben sind, bestimmt. Allgemein ist diese Frist auf einen Monat festgesetzt. Nach amtlicher Bekanntmachung läuft die Frist in diesem Jahr am 30. April ab. Wenn das Finanzamt von einem Steuer­pflichtigen eine Einkommens-Erklärung besonders fordert, muß die Abgabe mindestens eine Woche betragen.

In der öffentlichen Bekanntmachung ergeht an alle Steuerpflich­tigen, welche nicht etwa einen Vordruck von Amts wegen zugestellt erhalten haben, die Aufforderung, sich um eine solche rechtzeitig zu kümmern. Der Steuerpflichtige hat tu diesem Fall das Formular im eigenen Interesse von seinem zuständigen Finanzamt anzufor­dern. Für Minderjährige oder unter Vormundschaft stehende Ein- kommensträger ist der gesetzliche Vertreter zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.

Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Abgabepflicht zieht strafen bis zu .//. 500 nach sich. Gleichzeitig kann dem Säumig ein Steueraufschlag bis zu 10 v. H. auf die festgesetzte Einkommerz. steucr auferlegt werden.

Jeder Steuerpflichtige, auch mit einem Jahreseinkommen weniger als 10 000 hat das Recht, eine Einkommenssteuer, erklärung abzugeben. Von diesem Recht wird der Gebrauch mach«, der befürchtet, daß andernfalls seine Steuerveranlagung unrichtig' d. h. zu hoch würde. Wer aber nur die gesetzlichen Abzüge (Schuk- zinsen, Versicherungsbeiträge, Berufsaufwand usw.) geltend machen will, kann sich dazu statt der umständlichen Steuererklärung, des kuiz gefaßten Fragebogens bedienen, der dem Vernehmen nach >n nächjh, Zeit bei den Finanzämtern ausgegeben wird und der auch bei den Ortsstcuerämter.n oder auf dem Rathaus zu bekommen ist.

Die Einkommenssteuererklärung, die Erklärung über die gesch­lichen Abzüge, ebenso toic alle anderen steuerlichen Erklärungen kön­nen jederzeit während der ortsüblichen Dienststnnden ans dem Fi. nanzamt münplich abgegeben werden.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe ein« Steuererklärung besteht auch für solche Einkommensiräger nicht, d,r nur Arbeitseinkommen beziehen, weil die Einkonmienserklärung mit dem Steuerabzug uninittelbar nichts zu tu» hat. Letztere ist nur als Vorschußzahlung auf die mit Hilfe der Einkommenserklänmg endgültig fcstzusetzende Steucr zu betrachten. Doch wird es ans diesem Gebiet durch die geplante Lohnsteuer im Lauf des Jahres Aenderungeu geben.

Für die Schriftleitung verantwortlich: I. V.: N. Port, Cali». Druck und Verlag der A. Oelschläger'schen Buchdrucker«, Cali».

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Washington, 13. April Har ding billigt in sein diaung des technischen K Europas durch eine ausdrü Maßgabe, daß alle Recht« wahrt würden. Die Verein! Merten und assoziierten alit den Mittelmächten. D dauern, und, um technisch zustellcn, würde ich eine d Kongresses mit den Einst unsere Rechte zu schützen, seiner Weise als Desertion wir im Kriege gemeinsai diese Mächte befinden sich Entschließung sollte nichts dm ganz Amerika fordert.

Die Entscheidung i darf keine Schwierigket Reparationen und des sehnt. Unsere Haltur Krieg und der Notmen auf das emsteste zum i billigt die Entschließu wiedcrherstellt und bez, «en Abmachungen zu

Es würde unklug s< mit Bezug auf europäis äes Friedenszustandes brsserung der Fehler ' des wichtigsten Vertra gesetzten Befugnisse de Zerstich ist, in das and b-r Senat die Funktio würde. Unsere höchste machten eines jeden u menwirlens, der zum c e>tel sein, separate Frü b-v unter der Annah, da die Lage so verwi die Weltbeziehungcn > Acht lässig dürfen.

Bei der Wahrung , unserer zukünftigen B die Annahme der Bes !>« bereits der bestehe,r der Annahme, daß die Vorbehalte und Aendc nicht ratsamen Verpfli Interessen schützen. V n« Versicherung, daß Friedensverträge, die s °°tig ist. wie technisch

Der Präsident erk Staaten sich dem best­en dem augenblicklich« >uncht. wird unsere R Es kann hier keine Mi »wogcnen Willensausi Wahlen wird es nicht , gemeinen und unseren «n, daß der Völkerbm '°"n. Ganz offenkund -durch hinszllig gema derkcttet und dadurch z urde. Die fundamer ^-ch-n sucht, können

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