Forstamt Stammheim
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Am Monlag, den 14. März 1921. ro-inlitags 18 Ilbr ii» Vürci! Ul Stirn m- beim aus Etaatsivaid, Ka- siaiueiiweg. Lindenrainkopf, Wafferlcich ». Lcrckici häuie, Bauitaiigeir gercppelt 480 In.. 030 10.. 1075 II.. 210 III. Hagstangen 140 I., 1065 II., 1085 »I. 5ropsciist 8701., 285Il.I10iV.Mffe.
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Amtsgericht Calm.
- Im Oicuoffenstbaftsregister wurde heute bei der Spar- und Vorschußbaiü Calw, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, sitz in Calw, eingetragen:
Air Stesse des im August 1920 ausgefchiedenen Vorstandsmitglieds Hugo Forfchncr wurde in der Generalversammlung vom 27. Februar 1921 der Kaufmann Fritz Fischer von Calw zmn Vorstandsmitglied und Kassier gewählt.
Den 2. März 1921.
Amtsrichter Dr. Otto.
z. Abgabe eia.Kapilalerlragfte«er- crMiliig für bar Sleuerjahr IM.
Auf Grund der heutigen öffentlichen Aufforderung ist zur Abgabe einer Kapiialertragsteuererklärung verpflichtet, wer Kapitalerträge der nachbezeichneten Art. die in der Zeit vom 31. März bis 31. Dezember 1928 fällig geworden sind, bezogen hat:
1. Zinsen von Hypotheken und Erundfchulden, Renten non Rentenschulden,
2. Zinsen von Forderungen, die auf Grund einer Vereinbarung entrichtet werden, tnsbejondere aus Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Abrechnungsgeldern, Kontokorrent- und sonstigen Guthaben. Zinsen von Warenfordernngen, gesetzliche Zinsen usw. (Sparkassen- und Baukzinfe» sind nicht mitaufzuführenj,
3. vererbliche Rentenbezüge,
4. Diskontbeträge von inländischen Wechseln und Anweisungen einschl. der Schatzwechsel,
5. alle ausländischen Kapitalerträge auch aus Wertpapieren.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitaler- tragsteuererklärung besteh t ohne Rücksicht auf die Höhe der bezogenen Ertrüge. Eine Begrenzung nach unten ist nicht gegeben.
Die Steuererklärung eines Ehemanns mutz das Einkommen seiner Ehefrau mit umsaffen, sofern beide Ehegatten steuerpflicbtig sind und nicht dauernd von einander getrennt leben.
Für minderjährige Kinder hat der Träger der elterlichen Gewalt eine selbständige Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihm die Nutznießung am Vermögen der Kinder zusteht. Für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, ist dw Steuererklärung vom Pfleger oder Vormund abzu- geben.
Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzngeben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte abgeben lassen. Für einen Steuerpflichtigen, der nach dem Beginn des Steuer- iahrs, aber vor Abgabe der Steuererklärung verstorben ist, ist die Steuererklärung, soweit ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlahpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von den Erben abzugeben.
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben in der Steuererklärung zu Grund liegenden Einzelberechnungen und andere zum Verständnis seiner Angaben dienenden Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine beizufügende Anlage aufzunehmen.
Die hienach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden ergebenst ausgeso.dert, die Steuererklärung unter Benützung des vorgeschriebenen Vordrucks
in der Zeit vom 10.-31. März 1S21
bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzureichen. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Körperschaftssteuererklä- rnng verpflichtet sind, wird die Frist zur Abgabe der Kapitalertragsteuererklärung erst später bekannt gegeben.
Entgegen dr« bisherigen Hebung wird de» Steuer, pflichtigen in diesem Zahr ein Vordruck für die Kapitalertragsteuererklärung nicht von Amts wegen znge- sandt, vielmehr habe» die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Abgabe einer Strurrerftärung Verpflichteten den erforderlichen Vordruck aus dem Finanzamt abzuholen.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Pojt ist zulässig, geschieht aber auf Eeiahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten Finanzamt während der Eeschüftsstunden zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis 508 ,1t zu der Abgabe der Steuererklärung angehalten. Auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden.
Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer vorsätzlich bewirkt, dag die nach dem Kapitalerirag- steuergesetz zu entrichtende Kapitalertragsteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe im einfachen bis zwanzig, achen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe
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kann auf Gefängnis und unter Umständen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten erkannt werden (8 12 des Kapitalertragsteuergssetzes, 8 359 ff. der Reichsabgabenordnuim). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, datz die Kapitalertragsteuer verkürzt wird, wird wegen Steuergefahrdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrag halb so hoch ist, wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (8 367 der Reichsabgabcnordnung).
Hirsau, den 4. März 1921. Das Mnmrzamt.
Voelter
W AWe einer NemerMW für dieVemlWng z. Ei»ks««es- ftem Wnr RechmiiMr IM.
Auf Grund der heutigen öffentlichen Aufforderung sind zur Abgabe einer Steuertlürung verpflichtet:
1. alle im Finanzamtsbezirke wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhaltenden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche);
2. sämtliche Personen, die, ohne im Deutsrheii Reiche zu wohnen oder sich aufzuhalten, in dem Finanzamtsbezirke Grundbesitz haben oder ein Gewerbe oder eine Erwerbstätigkeit ausüben oder Bezüge aus öfsentlichen, innerhalb des Ftnanzamtsbe- zirkes gelegenen Kassen mit Rücksicht aus frühere oder gegenwärtige dienstliche oder Berufstätigkeit erhalten,
soweit die vorstehend Genannten nicht bei einem anderen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und soweit sie im Kalenderjahr 1920 oder in dem während dieses Kalenderjahrs endenoen Wirtschaftsjahr ein Einkommen von mehr als 10008 bezogen haben.
Die Steuererklärung eines Ehemanns mutz das Einkommen seiner Ehefrau mitümsaffen, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben.
Die Steuererklärung eines Haushaltungsvorstands mutz das Einkommen seiner zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Kinder (eigene Abkömmlinge, Stief-, Schwieger-, Adaptiv- und Pflegekinder, sowie deren Abkömmlinge) mitümsaffen, soweit es sich nicht um Arbeitseinkommen der Kinder handelt.
Die Steuererklärung ist für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft oder unter elterlicher Gewalt stehen und selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, von dem Pfleger Vormund oder Träger der elterlichen Gewalt abzugeben.
Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte abgeben lasten.
Für einen Steuerpflichtigen, der nach dem Beginne des Rechnungsjahrs, aber vor Abgabe der Steuererklärung verstorben ist. ist die Steuererklärung, soweit ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlatzpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat. von diesen Personen, andernfalls von den Erben abzugeben.
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben in der Steuererklärung zugrunde liegenden Einzclderechnungen und andere zum Verständnisse seiner Angaben dienenden Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine bcizufügende Anlage auszunehmen.
Soweit es sich um Einkommen handelt, das nur durch Schätzung ermittelt werden kann, steht es dem
Steuerpflichtigen frei, die Schätzung solcher Eiykom- mensteile selbst vorzunehmen und unter Mitteilung der Tatsachen, auf die sich die Schätzung gründet, deren Ergebnis in die Steuererklärung einzutragen oder nur die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittelung des Einkommens beizubringcn vermag.
Zst ein Einkommen auf Grund besonderer Vnch- odcr GejchüfrsaiO-plchje oder auf Grund vo„ Bilanzen ermittelt, so sind A Lschrlst^n d ieser Buchoder Geschäftsabschlüße oder Bilanzen der Steuererklärung beizusügeir.
Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten werden ergebenst aufgcsordcrt, die Sleiier- erllärung u n t e rB c n u tz u u g des vorgeschrie> denen Vordrucks
in der Zeit vom 1.—31. Mürz 1821
bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzureichen.
Entgegen der bisherigen Uebung wird den Steuerpflichtigen in diesem Jahr ein Vordruck für die Eiu- toininensteucrertUirung von Amts wegen nicht Me- faudt. Vielmehr haben die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Abgabe einer Steuererklärung Der- pslichteten de» crjorbcrkichen Vordruck aus dem Finanzamt abzuhoien.
Die Einsendung schriftlicher Ertlärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten. MlliiL- tiche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten Finanzamt während der Geschüftsstunden zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis 500 zu der Abgabe der Steuererklärung angehal- ten; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden.
Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines änderet« vorsätzlich bewirkt, datz die „ach dem Einkommensteuergesetze zu entrichtende Einkommensteuer verkürzt wird, wird weaen Steue rhinterziehung mit einer Eeldsirase tin fünf- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Eesüngnis und unter Umstände» auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie aus Bekanntmachung der Bestrafung aus Kosten des Verurteilten erkannt werden (8 53 des Einkommensteuergesetzes und 88 359 ff. der Reichsabgabrnoidnungl. Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, datz die Einkommensteuer verkürzt wird, wird wegen Lteuergesährdmiz mit einer Gekostrafr bestrast, die im Höchstbetrage Hain so hoch ist wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (8 367 der Reichsabgabenorsnungk
Hirsau, den 1. März 1921. Das Finanzamt.
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Gemütz 8 « des Gesetzes v. 22. Dezember MV betr
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beschleunigte Veranlagung und Erhebung des i notopfers wird htemrt bekairntgegeben, daß o>e monatliche Einspruchsfrist gegen die .vd^arsig Steuerbescheide am 7. Mürz d. Js. begrnnt, I nicht in dem einzelnen Steuerbescheid ein ano Termin angegeben ist.
Angesügt wird, datz noch nicht sämtliche «te bescheide ausgeq-Den sind. Eine Anzahl Steuerpl tige wird daher den Steuerbescheid erst .>ps"r - m halten. In diesen Fällen wird die Einspruch I im Steuerbescheid besonders angegeben werden.
Hirsau, 3. Mürz 1921. Das
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5
Stehen bleiben! We möchtest verziveifelnd mich dir selbst nicht zu weichen zum Eckturm für viele.
Es ist der Grundge brechen.
Ich hebe mein Haupt l „nd zu dem tobenden W> Feuermeer schwimmenden trotze eurer Macht.
Schleuß' mich, so f ich werde doch g a
Offene (Oun
Sonntag-
„Auf der Bedassoabrtu jenes ergreifende Lied d Freiheitskämpfer, der nack tend, auf der Grenzbrück hinein, rückwärts schaut übennächtig, daß die Nar beginnen.
Auch in den gegenwiü ernste Stunden zeigt die k steht vor Entschlüssen, d kann. Recht und Gerecht feste» erschüttert zu sein brechen sie wieder aufs Glück, gestorbene Hoffnur getragene Lasten, bittere die unser Inneres zu zer der Mensch Rettung, da gen dieser Hilfe gehört i stcn Besitztümer, seine rei gen hat er durch ihn sch, mu t soll in diesen 2 kniet zu des Höchsten Thr mächtigen Sohn.
Ein großer Teil der ? d:r Gegenwart und nur sicht auf Realisierung h Zeiten großer Umwälzun Stunden, wo die Gesch» zubcrechnendcn Ereignisse zetten. Da kämpft in da bezieht man mehr als sein eigenes Schicksal ur gibt den verschiedenartig geselligen Leben vecschwi tung, außer den Mutmaß sprechend kreuzen. Selbst nur. diese Gedanken mit d>e Ruhe. Oeibergsstunt
Die Kirchen des La Christen zu eifrigem Bef Gotteshanse sich znm Ge Ausgang unserer bcvors in London, wo es um »r gilt, zu vereinigen, uni di zu finden und für die He ruhvoll und umhergetrie dieses geistige Empfinden bilden. Daruin nutzet di
Am nächsten liegt d, « sei noch so klein odei wohlgeordnete Tätigkeit schäften Sammlung l wir für unser wahres S, an unserer Erkenntnis zu an unseren Gesinnungen i» uns gelegt hat, zu bea daheim zu sein bei u signisse, die wir nicht än vergehen zu lassen, da, Lebens unverändert bleik
Das ist das rechte rechte Sorge für die Zu den wir geschickt. Alles, Berechnungen hinauslieg ru genießen; ist's Trübs, Vis Angst und Gefahr ll c g e ir zb r i ir g e». »unst kommt, die andere s