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Die Ortspolizeibehörden werden unter Bezug auf die Feuerpolizeiordnung vom 4. September 1912, Reg.-Vl. S. 892 und ff., angewiesen:

1. Den Mitgliedern der Ortsfeuerschau und den Polizeiorganen die größte Wachsamkeit in Bezug auf Uebertretungen der 88 1S der vorgenannten Feuerpolizeiordnung und der 88 2 und 8 der Mtnisterialverfiigung in Betreff der Reibfeuerzeuge vom 16. Juni 1877 lReg.-Bl S. 144)/19. April 1886 fReg.-Vl. S. 156), sowie die unnachsichtliche Erstat­tung von Strafanzeigen zur Pflicht zu machen. Da besonders schwere Gefahren bei der vorschrifts­widrigen Aufbewahrung von ZiindhSlzern dann vorliegen, wenn Kinder ohne Aufsicht in den Woh­nungen zurlickgelassen werden, ohne daß zuvor die Wegschaffung der Neibfeuerzenge aus ihrem Be­reich Sorge getragen worden ist, so sind die genann­ten Organe anzuhalten, auf solche Fälle ein be­sonderes Augenmerk zu richten.

Ueber die geschehene Unterweisung ist im Schult- heißenamtsprotokoll Eintrag zu machen.

2. Durch öffentliche Bekanntmachung ist aus fol­gende Bestimmungen der Feuerpolizeiordnung Hinzuwelsen:

>. Die Zündhölzer sind so aufznbewahren, daß sic Kindern nicht zugänglich sind.

2. Asche darf in Remisen, Scheuern, Stallungen u. Dachräumen nicht aufbewahrt werden, in andern Räumen nur in Behältern ans unbrennbaren Stoffen. Brikettasche ist stets mit Wasser abzu­löschen.

8. Das Eingießen von Erdöl, Weingeist, Benzin, oder sonstigen flüssigen Brennstoffen in Feuer ist verboten.

4. In Scheuern, Stallungen und Remisen darf nicht geraucht und Feuerzeug und offenes Licht nicht verwendet werden, ebenso nicht beim Tan­ken von Benzin und sonstigen Betriebsstoffen.

6. Die Elektromotoren und die elektrischen Licht- unü Kraftlcitungcn sind stets frei von Heu, Stroh «. dgl. und auch von Staub frei zu halten.

5. Bewegliche Waschkessel dürfen in Remisen und Schuppen nicht benützt werden und im Freien nur bei genügendem Abstand von Gebäuden. Entsteht durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften

ein Schadenfeuer, so wird weder für Gebäude-, noch Mobillarschaden eine'Entschädigung gewährt.

Uebertretungen der in Ziffer 16 enthaltenen polizeilichen Vorschriften werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz­buches geahndet.

Calw, 19. November 1929.

Oberamt: Ripp mann.

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Abschrift.

0288 1929

3m Namen des Volkes!

Strafsache gegen die am 21. Juni 1901 in Würz, bach O/A Ealw geb. und wohnhafte ledige Haustochter

Christine Nitlmann

wegen Milchsälschung.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Amtsrichters in Ealw vom 2. Oktober 1929 hat die kleine Strafkammer des Landgerichts in Tübingen in der Sitzung vom 1. Nov. 1929. an der teilgenoinmen haben:

Landgerichtsrat Esch« als Vorsitzender,

Wilhelm Hammer, Bauer in Hailfingen,

Gottlieb Schief, Schuhmachermrister in Reutlingen, als Schöffen,

Hilssstaatsanwalt Dr. Müller

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Obersekretär Bäurle

als ttrkundsbeamter d. Tesch. St.

für Recht erkannt:

Das Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte zu der Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt wird. Bei der Veröffentlichungsanordnung hat es sein Bewenden.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Last. __ gez: Esche.

Die vorstehende Abschrift der Urteilsformel wird be­glaubigt. Das Urteil ist vollstreckbar.

Tübingen, den 13. November 1929.

Der Nrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

Bäurle.

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Rötenbach - Zavelstein

Zu unserer am Samstag, den 23. Nov. 1929, mittags 12 Uhr in Zavelstein stattfindenden

Trauung

erlauben wir uns herzlichst einzuladcn.

Paul Michael Psrommer

Sohn de» 's- Michael Psrommer, Landwirt in Rötenbach

Christine Schwämmle

Tochter des Friedrich Schwämmle, Schmied- « meister in Zavelstein.

Oberkollbach - Unterlrollbach

Wir beehren uns, Verwandte, Freunde und Bekannte zu unserer am Samstag, den 2S. Nov. stattstndenden

Hochzeitsfeier

in das Gasthaus zum »Lamm« iu Sberkoll- bach sreundlichst einzuladen.

Jakob Kusterer

Sohn des Jakob Kusterer, Holzhauer in Oberkollbach

Marie Sloll

Tochter der Michael Stoli, Bauer in Unterkollbach Kirchgang 12 Uhr in Altburg.

Wir bitten die» statt jeder besonderen Ein­ladung entgegennehmen zu wollen.

Altbulach

Wir beehren uns, Verwandte, Freunde und Bekannte zu unserer am Samstag, den 23. Nov. 1929, stattfindenden

Hochzeitsfeier

in da» Gasthaus zumHirsch" hier sreundlichst «inzuladen.

Gottlob Rülz, Schuhmacher Sohn des Gottlob Bolz, Baßnarbeiter

Emma Rupps

Tochter de, Johann Rupps, Schreiner Kirchgang 12 Uhr.

Martinsmoos - Naislach

Wir beehren uns, Verwandte, Freunde und Bekannte zu unserer am Samstag, den 23. Nov. 1929, im Gasthaus zumHirsch" in Würzbach siattsindenden

Hochzeitsfeier

fteundlichst einzuladen. ^

Johannes Hammann 8

Sohn des -f- Johann Georg Hammann, Bauer L

in Mattinsmoos I

Elisabeth Luz s

Tochter de» Philipp Luz, Bauer in Naislach ü

Kirchgang 12 Uhr in Mürzbach. 8