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* Die Generaldirektion der württbg. Staatseisenbahn! hat in letzter Zeit eine Güterbahn-Ordnung erlassen, welcbe die bis jetzt bekannte Vorschriften erweitert und bei Ueber- tretungen derselben unter Strafe stellt. Wir geben die wichtigsten Punkte nachstehend unfern Lesern zur Kenntnis:
Z 3. Das Betreten und Befahren des Güterbahnhofs ist nur den Personen gestattet, die geschäftlich oder dienstlich auf dem Güterbahnhof zu verkehren haben.
§ 8. Bei der Benutzung der Zufahrstraßen, sowie bei der An- und Abfahrt zu und von dem Güterschuppen und den Rampen sind die hiefür getroffenen Anordnungen zu beachten. Die Fahrwege für die An- und Abfahrt zu und von den Ladegleisen müssen stets freigehalten werden.
8 6. An einem Eisenbahnwagen darf in der Regel nur der zur Bei- oder Abfuhr der Güter verwendete Wagen aufgestellt werden. Zur Aufstellung von Ladegeräten und sonstigen Gegenständen ist die Erlaubnis der Güterstelle einzuholen.
8 7. Durch die Aufstellung der Fuhrwerke, Ladegeräte und sonstigen Gegenstände darf der Rangierdienst nicht ge hindert werden; die Fuhrwerke, Ladegeräte und sonstigen Gegenstände müssen von den Eisenbahnwagen mindestens l m Abstand haben.?
8 8. Die Fuhrwerke sind nach ihrer Beladung oder Entladung alsbald abzuführen. Das Stehenlaffen von Fuhrwerken am Güterschuppen, auf den Ladeplätzen und Zufahrstraßen ist verboten, soweit nicht die vorübergehende Aufstellung im Einzelfall vom Stations- oder Güterstellevorsteher ausdrücklich gestattet wird. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird oder keine sonstigen Bedenken bestehen; die Erteilung ist ausgeschloffen bei Fuhrwerken, die mit leichtentzündbaren Gegenständen (Heu, Stroh, Torf, Lumpen, Wollabfällen rc.) oder mit Tieren beladen oder von Menschen bewohnt sind (sogen. Künstlerwagen). Wenn leere Fuhrwerke längere
dem Güterbahnhof hinterftellt werden sollen, haben sich die Besitzer wegen des Abschlusses eines besonderen Mietvertrags an den Stations- oder Güterstellevorsteher zu wenden.
§ 9. Die Bestimmungen der 88 7—8 für Fuhrwerke gelten auch für Kraftfahrzeuge und für Handwag e n.
8 10. Verboten ist:
1. das Betreten der Gleise, soweit eS nicht zum Zwecke des Beladens oder Entladens nötig ist, insbesondere das Ueberschreiten der Hauptgleise von einem Bahnhofteil zum andern außerhalb der Uebergänge.
3. das Fahren auf Gehwegen (auch mit Handwagen),
4. das eigenmächtige Lagern von Gütern und sonstigen Gegenständen auf dem Eigentum der Eisenbahnverwaltung,
5. jede Verunreinigung der Bahnanlagen und ihres Zubehörs, insbesondere auch das Auswerfen von Packmaterial, Warenreften und sonstigen Gegenständen auf die Gleisanlagen oder Bahnböschungen, sowie das Zurücklaffen solcher Gegenstände auf den Ladeplätzen oder in den Eisenbahnwagen, ferner das Verbrennen von Abfällen, — die Abfälle sind vom Bahnhof zu entfernen oder auf die besonderen, hiefür bestimmten Plätze zu verbringen,
7 die unbefugte Mitnahme oder Benutzung von bahneigenen Wagendecken und Lademitteln, das Durchschneiden von Stricken an dm bahneigenen Wagendecken,
8. die Benutzung der Ladekrane ohne vorherige Erlaubnis der Güterstelle,
9. das Abnehmen von Bleien und das Ausladen von Gütern vor der Einlösung der Frachtbriefe oder vor der Zollerledigung, das Wegwerfen oder Mitnehmen abgenommener Bleie,
10. das Musterziehen vor Einlösung der Frachtbriefe,
12. das Feilhalten und Verkaufen von Gütern ohne
Erlaubnis des Stations- oder Gkterstellevorstehers,
14. das Auflesen und Ansichnehmen von Kohlen-, Koks'
material durch Unbefugte,
18 . das Mitnehmen oder Umherlaufenlaffen von Hunden
in den Güterschuppen, .
II. Wer den allgemeinen Anordnungen, me m Meser Güterbahnhof-Ordnung getroffen sind, nicht nachkommt oder wer den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten nicht Folge leistet, wird nach 88 ?7 und 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Die nicht bsizutreibenden Geldstrafen werden in Haft umgewandelt.
— Die ««zeitige Witterung in diesen Wochen ist für die Felder, wie auch für die Menschen nicht zuträglich. „Wenn in diesem Monat warm ist, und die Erde nicht zugefroren, fallen auf die Leute kalte Flüsse und andere schädliche Krankheiten, daher ein jeder auf seine Gesundheit acht haben muß". So heißt es sehr richtig in unserer Chronik, viel Gewäffer zu dieser Zeit, soll wenig Wein, wenig Gewässer aber viel Wein im kommenden Herbst bedeuten, woraus zu schließen, daß es einen näßen Sommer geben dürfte. „Grüne Weihnachten, weiße Ostern." das ist ein alter Spruch, der wenn auch nicht auf den Tag. so doch im allgemeinen stets eingetroffen ist. Bei der warmen Witterung entwickelt sich die Vegetation, das in her Pflanzenwelt schlummernde Leben wird zum Treiben angeregt, und kommt dann harter Frost ohne Schnee, so leioen Saaten und Wiesengelände. Weite Strecken des Flachlandes haben in diesem Winter überhaupt noch keine Schneedecke gehabt, während manche Gebirgsgegenden davon allerdings schon reichlich bekommen haben. Richtiges Saison-Wetter wäre aber wohl aller Welt erwünscht.————
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