Letzte Nachrttyre:..
Sofia, 20. Nov. Infolge Einleitung der Verhandlungen zum Abschluß des von den Türken erbetenen Waffenstillstandes haben die vor Tschtataldscha operierenden bulgarischen Truppen Befehl erhalten, die Feindseligkeiten einzustellen und sich innerhalb der eingenommenen Stellungen zu halten.
Paris, 20. Nov. Der Konstantinopeler Korrespondent des „Matin" telegraphiert, die bulgarische Antwort auf die türkischen Friedensoorschläge sei der Pforte vom rusfi- schen Botschafter übergeben worden. Diese überaus bestimmt abgefaßte Antwort stehe im Widerspruch zu den Ansichten der türkischen Diplomatie, die entschlossen sei, jeden Punkt der Friedensbedingungen hartnäckig zu diskutieren.
Sofia, 21. Nov. Nach Mitteilungen von kompetenter
Seite sind die Bedingungen der Balkanstaaten weder der Form noch dem Inhalte nach intraustgent und lassen sogar eventuelle Modifikationen durch die Verhandlungen zu, so daß anzunehmen ist, daß die Türken sie annehme» und daß ein Waffenstillstand zustande kommt.
Druck und Verlag der BiSrnh. HofinannsMi Buchdrucker« tu Wildbad. — Verantwortlich: E. Reinhardt daselbst.
Wildbad.
Bekanntmachung
betr. die Bürgerausschustwahl.
l. Wegen Ablauf ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres auS dem Bürgerausschuß und sind durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren:
1. Gottlieb Bolz, Fabrikarbeiter.
2. Herma»« Riexiuger, Messerschmied.
3. Wilhelm Schmid, Gastwirt.
4. Karl Schwerdtle, Schloffermeister.
5. Robert Krauß, Maurermeister.
Infolge Wahl in den Gemeinderat ist aus dem Bürgerausschuß ausgeschieden und ebenfalls durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen:
6. Friedrich Rothfutz, Schreinermeister.
H. Es find daher « Mitglieder auf 4 Jahre ue« zu wähle». Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt find diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.
111. Wahlberechtigt und wählbar find nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. «2 S (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg.-Bl. D. 397) mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:
». Alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag daS fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde» bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
d. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Gtaatsstener aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag'von SS Mk. veranlagt sind.
I V. Dauernd ausgeschloffen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) find nach Par. 31 des Str.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschloffen find diejenigen Bürger:
I. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32 bis 36 des St.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- oder Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetz, gebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 Reg.-Bl. S. 384);
3. gegen welcye wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptoerfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde. (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.- Bl. S. 50);
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5. welche Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armenpflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen haben.
Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
a. Unterstützungen, die wieder erstattet sind;
b. die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen ;
v. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Unterstützung;
ä. Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;
s. sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt sind.
6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 111 bezeichneten Steuern aus einem der letztoorangegangenen drei Rechnungsjahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstandes;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamtes vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) aus die Dauer dieses Verlustes.
Zeitweise von der Wählbarkeit ansgeschloffen ist ferner;
8. wer als Mirglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 der Gde-Ord. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, ans die Dauer von S Jahre«, von dieser Ver- urteilung an gerechnet. (Art. 11 Abs. 2 der Gde-Ord.)
V. Die Wählerliste ist vom SS. November ds. Js. an eine Woche lang, also bis znm Schluß des I. Dezember d. Js. jr vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr ans dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht ansgelegt.
Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.
VI. Die Wahl selbst wird am
Samstag, den 21. Dezember ds. Js.
ans dem Rathaus «uter Leitung eines Wahlvorstaudes vorgenommen
Die Wahlhandlung beginnt ^nachmittags S Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.
Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimm
zettel müsse« von weißem Papier und dürfe« mit keinem äußere« Kennzeichen versehen sein
Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Bürgerausschußes zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.
Wildbad, den 19. November 1912.
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Turn- .
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