Letzte Nachrttyre:..

Sofia, 20. Nov. Infolge Einleitung der Verhand­lungen zum Abschluß des von den Türken erbetenen Waffen­stillstandes haben die vor Tschtataldscha operierenden bul­garischen Truppen Befehl erhalten, die Feindseligkeiten ein­zustellen und sich innerhalb der eingenommenen Stellungen zu halten.

Paris, 20. Nov. Der Konstantinopeler Korrespon­dent desMatin" telegraphiert, die bulgarische Antwort auf die türkischen Friedensoorschläge sei der Pforte vom rusfi- schen Botschafter übergeben worden. Diese überaus be­stimmt abgefaßte Antwort stehe im Widerspruch zu den An­sichten der türkischen Diplomatie, die entschlossen sei, jeden Punkt der Friedensbedingungen hartnäckig zu diskutieren.

Sofia, 21. Nov. Nach Mitteilungen von kompetenter

Seite sind die Bedingungen der Balkanstaaten weder der Form noch dem Inhalte nach intraustgent und lassen sogar eventuelle Modifikationen durch die Verhandlungen zu, so daß anzunehmen ist, daß die Türken sie annehme» und daß ein Waffenstillstand zustande kommt.

Druck und Verlag der BiSrnh. HofinannsMi Buchdrucker« tu Wildbad. Verantwortlich: E. Reinhardt daselbst.

Wildbad.

Bekanntmachung

betr. die Bürgerausschustwahl.

l. Wegen Ablauf ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres auS dem Bürgerausschuß und sind durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren:

1. Gottlieb Bolz, Fabrikarbeiter.

2. Herma»« Riexiuger, Messerschmied.

3. Wilhelm Schmid, Gastwirt.

4. Karl Schwerdtle, Schloffermeister.

5. Robert Krauß, Maurermeister.

Infolge Wahl in den Gemeinderat ist aus dem Bürgeraus­schuß ausgeschieden und ebenfalls durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen:

6. Friedrich Rothfutz, Schreinermeister.

H. Es find daher « Mitglieder auf 4 Jahre ue« zu wähle». Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt find die­jenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig ab­gegebenen Stimmen erhalten haben.

111. Wahlberechtigt und wählbar find nach den Bestimm­ungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. «2 S (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg.-Bl. D. 397) mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:

». Alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag daS fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde» bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

d. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Gtaatsstener aus Grundeigentum, Ge­bäuden oder Gewerben im Mindestbetrag'von SS Mk. veranlagt sind.

I V. Dauernd ausgeschloffen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) find nach Par. 31 des Str.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus­geschloffen find diejenigen Bürger:

I. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32 bis 36 des St.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- oder Dienst­rechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetz, gebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 Reg.-Bl. S. 384);

3. gegen welcye wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptoerfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wähl­barkeitsrechte zur Folge haben werde. (Art. 4 des Ausführ­ungsgesetzes zur R-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.- Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armen­pflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorherge­gangenen Jahr bezogen haben.

Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzusehen:

a. Unterstützungen, die wieder erstattet sind;

b. die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Ange­hörigen ;

v. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge­brechen gewährte Unterstützung;

ä. Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;

s. sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt sind.

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell ge­mahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 111 be­zeichneten Steuern aus einem der letztoorangegangenen drei Rechnungsjahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstandes;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Ver­setzung eines Gemeindeamtes vom Gemeinderat der gemeinde­bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig er­klärt worden sind (Art. 18) aus die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ansgeschloffen ist ferner;

8. wer als Mirglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 der Gde-Ord. durch Urteil des Dienstes entlassen wor­den ist, ans die Dauer von S Jahre«, von dieser Ver- urteilung an gerechnet. (Art. 11 Abs. 2 der Gde-Ord.)

V. Die Wählerliste ist vom SS. November ds. Js. an eine Woche lang, also bis znm Schluß des I. Dezember d. Js. jr vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr ans dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht ansgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in die­selbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.

VI. Die Wahl selbst wird am

Samstag, den 21. Dezember ds. Js.

ans dem Rathaus «uter Leitung eines Wahlvorstaudes vor­genommen

Die Wahlhandlung beginnt ^nachmittags S Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch un­mittelbare geheime Stimmabgabe vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimm­

zettel müsse« von weißem Papier und dürfe« mit keinem äußere« Kennzeichen versehen sein

Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Bürgerausschußes zu wählen sind. Enthält ein Stimm­zettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Na­men bei der Zählung berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahl­handlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Wildbad, den 19. November 1912.

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Wildbad, 21. Nov. 1912. Gerichtsvollzieher Bott.

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