Wildbad, 14. Novemlnc. Im „Lindensaale" hat am letzten Samstag Abend eine Korpsversammlung der Freiwilligen Feuerwehr stattgefunden Obwohl eine äußerst wichtige Tages-Ordnung vorlag, so kann die Beteiligung nicht gerade zahlreich genannt werden und sah sich der Kommandant, Hr. Schmidt, daher genötigt, die Eröffnung der Versammlung mit einer diesbezüglichen Rüge einzuleiten. Sodann wurde in den Gang der Tagesordnung eingetreten und zunächst die Wiederbesetzung der durch den Tod des Hrn. Fritz Treiber vakant gewordenen Kasfiersstelle besprochen. Man wurde sich dahin einig, Hrn. Malermstr. Luz für die Wahl in Vorschlag zu bringen, die bei dem nächsten Ausrücken erledigt werden wird. Den weit wichtigeren Punkt der Tages-Ordnung. bildete aber wohl die Besprechung des 50-jährigen Feuerwehr-Jubiläums. Bekanntlich sind am 6. März 1911 fünfzig Jahre seit Gründung der Freiw. Feuerwehr Wildbad'verflossen. Wenn sich nun im Herzen aller Feuerwehrmänner der Wunsch regt, an diesem Tag einmal stille zu. stehn und Rückschau auf die 50-jährige
arbeitsreiche Tätigkeit zu halten, diesen Jubeltag festlich zu begehen, so ist dieser Wunsch durchaus nicht unberechtigt und war wohl vorauszusehen, daß die ablehnende Haltung des Gemeinderats stürmische Debatten horvorrufen würde. Das bewahrheitete sich nun auch in der letzten Korpsversammlung. Die schon vor längerer Zeit aufgeworfene Neu- einkleidungs-Frage muß natürlich mit der Fest-Frage zusammen Erledigung finden, da Eines sozusagen das Andere ergänzt, denn ein Fest in abgeschabten Werktagsröcken würde sicherlich unserer modern vorwärtsschreitenden Badestadt keine große Ehre machen. Nach hitzigem Hin und Her wurde man sich schließlich einig, noch einmal ein Gesuch an den Gemeinderat zu richten, in das eine Reihe von Begründungen für Berechtigung der Neueinkleidung, als auch für die Feier des Jubiläums beigebracht werden sollen. — Gegen 10 Uhr wurde die Versammlung geschlossen.
— Schädliche Hustenbonbons Es ist nur fleider zu bekannt, wie sehr sich Unlauterkeit und Unreellität auf dem
Gebiete der Nahrungsmittel bemerkbar machen. Leider hat die Profitgier gewisser mereantilischer Elemente sich daran nicht genügen lassen: Sie beginnt sich auch auf hygienischem Gebiete recht unliebsam bemerkbar zu machen. Go werden unter allen möglichen Namen Hustenbonbons ^verkauft, die keine Spur von jenen Extrakten enthalten, die zur wirksamen Bekämpfung von Husten und Heiserkeit doch so dringend er- forderlich sind. Dafür erhält man 'häufig Husteupräparate die lediglich den Zuckerwert repräsentieren. Diesen Bonbons fehlt natürlich jede Heilwirkung; nur etwas erzeugen sie mit jSicherheit: Verdorbenen Magen. — Man hüte sich also vor unreellen Anpreisungen, wenn man sich zu seinem Katarrh nicht noch ein Magenübel hinzuholen will. Am sichersten ist es schon, sich ausschließlich der ärtztich empfohlenen, bekannten Kaiserschen Brust-Caramellen zu bedienen. Unter dieser Bezeichnung gefordert, sind sie in Apotheken Drogerien oder Colonialwarenhandlungen zu haben.
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K. Oberamt Neuenbürg.
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betreffend den Kinderschuh.
Es ist Anlaß gegeben, auf nachstehende Bestimmungen des Reichsgesetzes, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113) zur Beachtung hinzuweisen:
1. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
2. Bei Bauten aller Art, im Betrieb von Ziegeleien, Brüchen und Gruben, in Werkstätten der Steinhauer, der Maler und Anstreicher, beim Mischen und Malen von Farben, beim Steinklopfe», sowie in mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieben dürfen sowohl eigene als auch fremde Kinder nicht beschäftigt werden.
3. Verboten ist die Beschäftigung fremder Kinder unter 12 Jahren im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben, im-Betrieb von Gatt- und Schankwirtschaften, beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in gewerblichen Betrieben jeder Art.
4. Die Beschäftigung von fremden Kindern über 12 Jahren in den oben Ziffer 3 genannten Betrieben, sowie beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen darf nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterricht stattfinden. Sie darf nicht länger als 3 Stunden und während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittag darf die Beschäftigung erst eure Stunde nach beendetem Unterricht beginnen.
5. Für die Beschäftigung fremder Kinder ist die Ausstellung einer Arbeitskarte durch die Ortspolizeibehörde erforderlich, auch ist. wenn fremde Kinder beschäftigt werden sollen, vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige z« machen.
Den 4. November 1910.
Oberamtmann Hornung.
Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt gemacht. Wildbad, den 10 November 1910.
Stadtschultheißenamt:
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auf der Notariatskanzlei wiederholt versteigert.
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