gangen; es ist nirgends zu Zusammenstößen mit der Po­lizei gekommen.

Württemberg.

Aus den Kommissionen.

Tie I n st i z g e s c tz. t o m m ission

befaßte sich heute Nachmittag mit der Beratung des Ent­wurfs eines Gesetzes betr. das Gerichtsvollzieher- wesen. Nachdem der Berichterstatter Tr. Eisele einen geschichtlichen Rückblick über die Entwicklung des würtr. Gerichtsvollzieherwesens gegeben hatte und allseitig die Revision der seitherigen Einrichtung als Bedürfnis aner­kannt wurde, trat man ans Anrrag des Referenten in die EinZelberatnng des Entwurfs ein. Allgemein einig war die Kommission darüber, daß nur im Weg der Ver­staatlichung eine Besserung der bestehenden Verhält­nisse erreicht werden kann. Anerkannt wird für die Ver- sehung des Amtes das Erfordernis eines Vorbereitungs­dienstes n no einer Prüfung, soweit die Bewerber nicht die niedere Verwaltungs-Justiz- oder Finanzdienstprüfung er­standen haben. Tie Hälfte der Stellen sollen durch Mi- litäranwärter ersetzt werden. Aus die seitherigen Gerichts­vollzieher soll entsprechende Rücksicht bei der Neuorgani­sation genommen werden. Als Altersgrenze wird das 25. Lebensjahr bestimmt: der Wunsch, die Altersgrenze aus 23 Jahre sestzusetzen, blieb in Minderheit. 'Eingehende Erörterung rief die Beschaffung von Pfandkammern her­vor. Einerseits wird gewünscht, daß den Gemeinden gesetz­lich die Auflage geinacht werde, Psandlokale zu beschaffen, während andererseits der Meinung Ausdruck gegeben wird, daß dies der freien Vereinbarung zwischen Staat und Ge­meinde überlassen bleiben müßte. Tie Wahl des letzteren Modus ist der Wunsch der Mehrheit. Tamit wurde der Art. 29 in der Fassung des Entwurfs angenommen. Ter Art. 30 des Entwurfs behandelt die Leistung einer Sicher­heit durch die Gerichtsvollzieher und bestimmt, daß eine solche verlangt werden kann: der Abg. Keßler stellt den Antrag, daß die Forderung einer Tienstkaution obligato­risch sein solle. Ter Abg. Elsaß beantragte, dem Re­gierungsentwurf zuzustimmen. Ter S t a ats m i n ist er führte ans, daß das Verlangen der Leistung einer Kautiez' von 1000 M äuferlegt werde. Auch der B e r ichter st a t- rer stellt den Antrag, daß die Forderung einer Tienstkau­tion obligatorisch sein solle. Ter Abg. E l saß beantragte, dem Regiernngsenlwurf zuzustimmen. Ter Ztaatsmi­nister führte ans, daß das Verlangen der Leistung einer Kaution die Regel bilden werde, daß aber anvererseits doch einiger Spielraum der Verwaltung gelassen werden sollte. Ganz unangängig scheine ihm aber - - wie dies der Antrag Keßler verlange die Festsetzung eines Be­trags in bestimmter .Höhe; abgesehen davon, daß dies un­zweckmäßig sei, finde sich nirgends eine derartige gesetz­liche Bestimmung/ es sei dies überall der Ausführung des Gesetzes Vorbehalten. Bon anderer Seite wird der gänz­lichen Erlassung der Kaution das Wort geredet. Ter noch gestellte Antrag des Abg. Beißwanger, daß auch die Stellvertreter des Gerichtsvollziehers Kaution Kn leisten haben, wird von demselben zurückgenommen, auch der Referent zieht seinen Antrag zu Gunsten der Re­gierungsvorlage zurück. Darauf wird der Antrag Keßler mit 2 gegen 12 Stimmen abgelehnt und der Antrag Tr. Elsaß bezw. des Referenten mir 2 gegen 11 Stimmen angenommen. Hieraus wird in die Beratung des Art. 30 a, dessen Einschaltung der Berichterstatter beantrag! hatte, eingetreten. Ter Art. 30 s, Handel: von der Haft­ung des Staats für Schädigungen der beteiligten Gläubiger infolge fahrlässiger oder vorsätzlicher Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt. Ter Referent hält die Bestimmung im Hinblick auf die wechselnde Rechtsprechung des Reichsgerichts für notwendig und führt des Weiteren aus, daß die anders gesetzliche Festlegung dieses Grund­satzes gegen das Reichsrecht nicht verstoße. Ter Staat s- m in ist er bedauert, daß er aus rein formalen Grün­den dem Antrag entgegentreren müsse. Tie gesamte Tätig­keit des Gerichtsvollziehers sei reichsrechtlich geregelt und nach Reichsrecht sei zu entscheiden, ob der Beamte in Aus­übung der ihm anvertrauten Gewalt gehandelt habe oder nicht. Eine landesgesetzliche Bestimmung in dieser Richt­ung stehe in der Luft; da sich- damit die Landesgesetzgebnng mit dem Reichsrecht in Widerspruch setzen würde und die Richter sich hieran nicht gebunden erachten können.

In der Freitag-Sitzung der Justizgesetzgebungskom­mission wird die Beratung des Antrag des Berichterstatters" einznschaltenden Art. 30 s - Haftung des staats für fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der dem Gerichtsvollzieher anvertrauten öffentlichen Gewalt

- fortgesetzt. Zu demselben ist am Freitag

noch ein Antrag Keßler eingegangen:Für Verfehl­ungen der Gerichtsvollzieher als solche hastet der «taat, analog der in Betracht kommenden Bestimmung der Art. 202203 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge­setzbuch. Tie Haftung des Staates erstreckt sich auch auf Verfehlungen der Gerichtsvollzieher gegenüber den aus- traggebenden Gläubigern". Der Berichterstatter Tr. Eisele hat seinen Antrag dahin abgeändert, daß nun­mehr als Art. 30 s zu sagen sei:In Art. 202 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des­sen Nebcngesetzen ist als 2. Satz anzusügen: Ist der scha­dend istende Beamte ein Gerichtsvollzieher, so ist unter Tritten im Sinne dieses Gesetzes auch der Auftraggeber zu verstehen." Auch heute bleibt der Staats mini­ster der Justiz bei seiner Auffassung von der Unzu­länglichkeit der geplanten, landesgesetzlich festzulegenden Bestimmung und empfiehlt den Inhalt des Art. 30 s in eine Resolution zu fassen, während andererseits wieder­holt die Möglichkeit der landesgesetzlichen Regelung der Frage betont wird. Schließlich nimmt der Referent seinen ursprünglichen Antrag zurück und beantragt die Annahme folgender Resolution:Nach der An­sicht der Kammer ist künftighin eine Haftung des staats für die Amtsverletzungen des Gerichtsvollziehers, auch soweit sie dem Auftraggeber gegenüber .begangen sind, gemäß Arr. 202 Ä.-A. z. B. G.-B. begründet, da der

Gerichtsvollzieher auch in dieser Hinsicht in Ausübung der ihm anvertrauten Gewalt handelt. Indessen sieht die Kammer im Hinblick auf die Bedenken, die vom Stand­punkt des Rcichsrechts gegen ein Eingreifen der Landes­gesetzgebung erhoben werden können, davon ab, die Auf­nahme einer entsprechenden Vorschrift in den Entwurf zu beschließen. Dagegen ersucht sie die Kgl. Staats- regierung bei sich bietender Gelegenheit im Bundesrat dahin zu wirken, daß im Interesse der Rechtssicherheit die Frage, ob der Gerichtsvollzieher auch im Verhältnis zum Auftraggeber als in Ausübung der ihm anvertranten öf­fentlichen Gewalt handelnd anzusehen ist, durch- Reichs- gesetz ansdürcklich in -bejahendem Sinne geregelt wird." Hierauf wird der Antrag Keßler mit 3 gegen 8 Stimmen und 3 Stimmenthaltungen abgclehnt. Der nach­träglich gestellte Antrag des Berichterstatters vereinigt 7 Stimmen für und 7 Stimmen gegen sich und bleibt damit unentschieden. Endlich wird die Resolution mit 13 gegen 1 Stimme angenommen. Art. 3l behandelt die Belohnung der Gerichtsvollzieher. Hier wird der Regierungsentwurs angenommen mit der vom Berichterstatter beantragten Einschaltung, daß zur jeweili­gen Festsetzung h es Gehalts der Gerichtsvollzieher die Ver­abschiedung im Hauptsinanzetat Vorbehalten werde. Zu 2 stellt der Berichterstatter den Antrag auf Streichung, dagegen will der Berichterstatter an dessen Stelle setzen: Abs. 3 des Ilrt. 18 des Nusführungsgesetzes zur Zivil­prozeßordnung vom 18. August 1879 bis 3l. Juli 1899 wird aufgehoben.", Ter Antrag wird mit 4 gegen 8 Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt und damit der R c g i e r u n g s entw u r f an g e no m m e n. Das Ge­setz soll am l. Oktober 19ll in Kraft treten. Soweit es sich um die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen handelt, würde dasselbe sofort in Kraft treten.

Finanzko in m i s sion de r 2. K a m m e r.

Tie Finanzkommission hielt heute Nachmittag eine Sitzung ab. Nach vertraulichen Mitteilungen des Herrn Finanzministers über Neueinrichtungen in den Salinen i Friedrichshalt und Wilhelmshall trat die Kommission in die 2. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes betr. weitere Aenderungen des B ea m t en g e s e tz e s vom 28. Juni 1876 ein. Referent ist 'der Abg. Liesching. In Art. 2 wurde der bei der l. Beratung beschlossene Abs. 2, her von dem Abzug der Teuerungszulage an der Militürpen- sivn handelt, wieder gestrichen, da sich ergeben hat, daß der gewollte Weg zur Beseitigung der einen Teil der Mili- tärpensionäre treffenden ungünstigen Verhältnisse nicht gangbar ist. Auf Anrrag Gras-Stuttgart wird dage­gen in Art. 2s dem Satz 2 angesügt:Außerdem kann bei Militäranwürtcrn mit einer Dienstzeit von 8 Jahren allgemein angeordnet werden, daß ein Teil ans die 7jäh- rige Wartezeit angerechnet wird." Die Art. 37 s wer­den nach den Beschissen der 1. Lesung angenommen. Nach­dem noch einige Erörterungen über die einzelnen Kate­gorien stattgesnnden haben. Ein Antrag Graf-Stuttgart, die städtischen Beamten, die aus Kündigung angestellt sind, lebenslänglich zu machen, wird aus inneren 'Gründen ab­gelehnt mit 10 gegen 2 Stimmen.

Die F in a nz ko mmi ss i o n der 2. Kammer beriet weiter den Art. VII d des Beamtengesctzes, der vom Ruhe­gehalt, Pension der Beamten und den Waisenpensionen handelt. - Ter Abs. 1 des Art. soll dem Art. 04 des Beamtengesetzes als 3. Absatz angesügt werden. Ter 2. Absatz wird als Art. 55 s in folgender Fassung ausge­nommen:Wenn eine im aktiven Dienst stehende oder im zeitlichen oder dauernden Ruhestand befindliche weib­liche Beamtin, die zur Zeit ihres Todes einen Anspruch aus Pen/ion hatte, eheliche Kinder unter 18 Jahres hin- terlüßt, so erhalten dieselben aus der Staatskasse eine jährliche Pension von je 1 Sechstel des Ruhegehalts der Verstorbenen, mag letztere selbst in Pension gestanden sein oder nicht. Solange der Vater jedoch lebt, wird hie Pension nicht gewährt. Auf die Waisenpensionen des Abs. 1 finden die Bestimmungen des Art. 551s b, 3, und 6 sinngemäße Anwendung. Treffen bei einem Kinde, das nach Art. 55 Anspruch auf eine Waisenpension hat, auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wai­senpension nach Abs. 1 und 2 des gegenwärtigen Artikels zu, so erhält es von den beiderlei Pensionen nur die höhere. Der Witwer hat keinerlei Anspruch aus der Beamtenstellung der verstorbenen Ehefrau." Der Art. 66 des Beamtengesetzes erhalt folgende Fassung:Das Recht aui den Bezug der Witwen- und Waisenpensiotw ruht: 1) Wenn der oder die Berechtigte die deutsche Reichs­angehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wiederherstellung. 2) Wenn den Hinterbliebenen aus einer früheren Verwendung des verstorbenen Beamten im öffentlichen Dienst (Art. 51 Nr. 1) eine anderweitige Versorgung zusteht, in der .Höhe des Betrags dieser Versorgung, Außerdem wird ei­nem Hinterbliebenen im Falle seiner Anstellung oder Be­schäftigung im öfsentl. Dienst (Art. 51 Nr. 1) das Dienst­einkommen oder bei einer Witwe der etwa verdiente Ruhe­gehalt, insoweit, als ein solcher Bezug die Höhe von 1000 Mark übersteigt, im hälftigen Betrag auf die Witwen­oder Waisenpension angerechnet. Als Diensteinkommen, welches der Anrechnung zu Grund zu legen ist, gilt das gesamte dienstliche Einkommen mit Ausnahme derjenigen Nebenbezüge, welche einen Ersatz für Dienst- oder Re­präsentationsaufwand bildert. Amts-Emolumente, deren Betrag ihrer Natur nach wechselnd ist, werden in Er­mangelung anderweitiger, deshalb getroffener Festsetz­ungen nach ihrem durchschnittlichen Betrag während der 3 letzt vorangegangener Etatsjähre zur Anrechnung ge­bracht. Vergl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dez. 1902 betr. die Unfaltfürsorge für Beamte. Auf die Ein­ziehung und Wiedergewährung der Witwen- und Waisen­pensionen finden die Vorschriften des Art. 53 Abs. 1, Satz 1, entsprechende Anwendung. Ter Art. 67 s des Beamtengesetzes Art. 24 des Aenderungsgesetzes vom 4. August 1907 fällt weg. Die Abstiinmung über den Grundsatz, daß beide Ehegatten nebeneinander einen Ruhe­gehalt beziehen, ergab 8 Stimmen für und 6 Stimmen dagegen.

Ueber die Ausführungsbestimmungen zum BolkSschulgesetz schreibtT as L eh rer h ei m" :Die­

selben rechtfertigen das Urteil, das zum voraus über sie verlautete. Es läßt sich nirgends'die Tendenz erkennen das Gesetz etwa in einer für die Lehrer und die fort­schrittliche Entwicklung des Schulwesens ungünstigen Beiß auszulegen. Es ist vielmehr das Bestreben unverkenn­bar, die liberale Seite des Gesetzes möglichst fruchtbar zu machen. Daß alles durchaus nach unseren Wünschen ausgefallen wäre, wollen wir natürlich nicht behaupten. Einige Bestimmungen, die den Lehrern weniger gefallen haben, haben jedoch ihren Grund ir» Wortlaut des Ge­setzes oder waren sie vorauszusehen, da sie in letzter Zeit für andere Lehrerkategorien auch getroffen wurden. Er­freulich ist auch, daß das ganze Schulrecht wieder über­sichtlicher geworden ist, da eine Menge Verfügungen aus verschiedenen Gebieten aufgehoben sind." TerKirch liche Anzeiger" urteilt:Die Ausführungsbestinnn- nngen zum Vo'lksschulgesetz bilden ein hervorragendes, an verschiedenen Punkten bis ins einzelnste gehendes Werk, durch das das württembergische Volksschnlwesen auf eine ganz neue Grundlage gestellt wird. Eine Reihe lästiger Ordnungen ist gefallen, an verschiedenen Punkten ist neuen Entwicklungen die Bahn eröffnet, insbesondere sind auch durch genaue Einzelbestimmungen viere drohende Reib­ungen zmter den an der Schularbeit beteiligten Organen im voraus beseitigt. Soweit sich bei einem oberfläch­lichen hleberblick urteilen läßt, ist Psarrstand und Lehrer­stand die Möglichkeit gegeben, unter der neuen Ordnung die Kräfte zufammenznfassen zu fruchtbarer, volkserzicheri- scher Arbeit.

Stuttgart, 18. Mürz. Ter König hat den Kam- mcrherrn Frhr. Norwin Zentrum von Ertrugen für sich ünd seine ehelichen Nachkommen in den Grasen­stand erhoben.

Stuttgart, 18. März. Die Mitglieder der Zwei­ten Kammer werden am 30. März, abends auf Einlad­ung des Präsidenten der .Ersten Kammer, deren Neubau besichtigen. Abends gibt im Hotel Marquard Graf von Rechberg ein ständisches Essen.

Stuttgart, 18. März. TieKonscrcnz derL o- ko m o t iv h e i ze r Wür ttembergs, welche kürzlich hier stattfand, beschäftigte sich auch mit der Regelung des P r ü mi enw e s en s und der Fahrgebü h r c n. Es wurde ansgeführt, daß damals, als die Prämien sestgelegt wurden, die Verhältnisse wesentlich anders gewesen seien. Tie Lebenshaltung habe sich bedeutend verschlechtert, wäh­rend die Bezüge nicht höher geworden seien. Die Lo­komotivführer bezögen ein Drittel mehr Prämien als die Heizer, während die Ausgaben bei dem Heizer eher größer seien, als bei dem Führer. Im Falle die Prämien nicht zur Abschaffung kamen, sollten sie doch wenigstens' ein­heitlicher gestaltet werden. Folgende Resolution stich mit großer Majorität Annahme.Die Konferenz, der Heizer der württemb. SlaatseffenLahnen ist der Ansicht, daß. die Abschaffung der Oel- und Kohlenprämien gegen Gewährung einer entsprechenden Pauschalentschädigung durchaus gerechtfertigt wäre. Jnsolange, als dieses Ver­langen nicht erfüllt wird, sollte zum mindesten eine Gleich­stellung der Führer und Heizer im Pränuenbezug eiu- treten."

Stuttgart, 19. März. Nach den drei großen Wahl­recht s d em o n st r a t i o n s v cr s a mm lungc n, die ge­stern abend hier stattsanden, zogen die Teilnehmer in zwei geschlossenen Zügen, die sich später zu einem vereinigten, fast lautlos durch die Stadt zur preußischen Ge­sandtschaft. In deren Nähe wurde der Zug durch eine S chu tz m a n ns kette, bestehend aus zwölf Mann und zwei berittenen Schutzleuten, aufgehalten. Es wurden Hochrufe auf das allgemeine, gleiche und ge­heime Wahlrecht ausgebracht. Dann ging der Zug nach dem Charlott-enplatz, wo er sich in Ordnung und Ruhe auflöste.

Lorch, 18. März. Die Neuwahl des Stadt­vorstandes findet am 8. April statt. Die im Dezember 1903 erfolgte Wahl des' Amtsgerichtssekretärs Sch-enfele von Vaihingen gegen Ratschreiber Horst in Stuttgart, ist, wie erinnerlich, in letzter Instanz für ungiltig erklärt worden.

Göppingen, 17. März. Die hiesigen Bauarbei­ter rechnen infolge der seitens der Arbeitgeber ausge­sprochenen Kündigung der Tarifverträge, die mit Ende dieses Monats ablaufen, auf einen Lohnkarnpf. In einer kürzlich stattgehabten Zimmererversammlung wnrdc das neue Tarismnster des Arbeitgeberbnndes als unan­nehmbar bezeichnet. Es wurde sodann beschlossen, zur Führung des bevorstehenden Kampfes einen Extrabeitrag von 50 Pfg. pro Woche zu bezahlen.

AbtSgmürrD, 18. März. Bei der gestern vorge­nommenen Ortsborsteherwahl haben von 341 Wahlberech­tigten 234 abgcstimmt. Gewühlt wurde Inspektor Scherz in Rottenburg mit 152 Stimmen; Stad-tschultheißMMtt'- assistent Baller erhielt 81 Stimmen.

Honau, LA. Reutlingen, 18. März. Die Wahl des Verwaltlmgsaktuars Beck zum Schultheißen hiesiger Ge­meinde ist wegen Wahlüeeinflnssnng angefochteu worden.

Nah und Fern.

Das Klndcrgeripp beim Adlerhorst.

Eine Nachricht, welche die öfter bestrittene Erzähl­ung vom Kinderranb durch Adler wieder in ErinncruH bringt, kommt aus dem Hochgebirge von Nord-Lirol. In ffU Bergen bei Bits in der Nähe von Reutte fand dich Tage der Jagdpächter Müller durch Zufall das^kcfftt c:- nes ungefähr dreijährigen Kindes und wenige Schritte da­von entfernt das Knochengerippe eines mächtigen Königs adlers. Erhebungen ergaben, daß vor sechs Jahren o-v Kind eines Bauern aus unerklärliche Weise verschwuim ist, Man nahm schon damals an, es sei von einem ler geraubt worden, der den Viehbeständen aus den Msm manchen Schaden zusügte. Diese Annahme hat sich bestätigt. Wie bei diesem Raub auch der Adler zu Gru ging, wird sich wohl nie ausklären lassen.