ach

td-

>en

>en

)es

?r-

öf.

l-r-

ver

ist,

ig>

en,

ni-

ar,

in

He-

tckt

ße-

m-

»g-

:ese

ach

est.

ese

er-

m-

p'll

ach

len

-en

len

ig

die

or-

rer

:zn

ln-

>en

4-

er-

o-r-

ts-

-ei-

öl­

en.

in-

id-

!N-

ör

or-

ere

c,e-

iw

len

zu

Der

ist

Le­

nse

ere

der

;en

tül

sei­

lte,

der

be-

ber

ind

ns-

zcii

an-

)ti-

:ch-

rnL

die

ail

tvEn. Es find Lies der Arbeiter Geile, 8er Berg- Llide -Schitzich, der Bergarbeiter Gerecki. Ein Ehepaar aus »Mne wurde unter dem Verdacht der Mittäterschaft verhaftet, ßm Teil der Verhafteten hat schon ein Geständnis' abgelegt.

Ei» Mörder verhaftet.

In Hamburg ist der Raubmörder der Pfandver- Ikiherin Merkli verhaftet worden. Es ist der stellen- ,«ii> Kellner Holst. Er hatte sich dadurch verdächtig ze­ucht, daß er am Abend nach dem Morde seiner Logierwirtin ,be irgend etwas hinzuzufngen, 120 Mark bezahlte und dann sofort verschwand. Die Verhaftung erfolgte im Cafe Opera ^,,s Grund einer Photographie des Raubmörders, die sich tue Polizei verschafft hatte.

Ermordung eines Hamburger Waiseumädchcns.

Eine furchtbare Bluttat ist Mittwoch Morgen 4 Uhr auf dem Gute Lütkenbeck bei Munster in Westfalen verübt wor­den Das dem Grafen Droste gehörende Gut ist zurzeit an d,- Pächter Große-Kleimann verpachtet. Vor etwa einem Vier­teljahr trat der 24jährige aus Holland gebürtige Stalischweizer .«jonkmann bei dein Gutspächter in Dienst und belästigte sofort die dort augestellte Küchenmagd Martha Anna Svertje Am- 'Wrmann, ein Hamburger Waifenmädchen, das erst am 22. No­vember v. I. sein 16. Lebensjahr vollendet hat, mit unsitt­lichen Anträgen. Kurz vor Weihnachten zwang er das.Mädchen M dem Wege nach Münster, von: Milchwagen zu steigen, und bedroht« es mit einx.m Dolchmesser, wenn es ihm nicht zn «üllen sein wolle. Auf das flehentliche Bitten des Mädchens er es schließlich frei. Die Ammermann teilte ihrem Dienst- Herrn den Vorfall mit, und der Gutspächter ermahnte den >nkmann, das Mädchen in Ruhe zn lassen. Als die Ammer- mann sich am letzten Sonntag neuerdings über den Zudring­lichen beschwerte, entließ der Gutspächter den Stallschweizer ans der Stelle; Jonkmann ging auch ruhig fort. In der Nacht auf Mittwoch erschien er wieder auf dem Gute, drang von der Mchkammer aus in das Wohnhaus und begab sich 'in das Schlafzimmer der Eheleute KleimaNn. Hier feuerte er sofort Wien Schutz auf Kleimann ab, dem die Kugel quer durch den Mmd gedrungen war. Die Frau war erwacht, und als sie Licht machte und ihren Mann blutend und bewußtlos 'daliegen sah, fiel wieder ein Schuß. Jonkmann hatte sich durch das Schlafzimmer der beiden Töchter Kleimanns, die zu ihm sagten: Du wirst uns doch nichts tun?" mit den Worten:Euch tue ich nichts", in das Schlafzimmer der Ammermann begeben, und das Mädchen durch einen Schuß in den Kopf auf der Stelle getötet. Der Mörder wandte sich dann zur Flucht, konnte ober mittags bereits verhaftet werden. Ob der Gutspächter Kleimann mit dem Leben davonkommen tvird, ist noch zweifel­haft. Die Kugel war unterhalb des rechten Auges wieder zum Dorschein gekommen. Das rechte Auge wird Kleimann auf olle Fälle einbüßen. Das Mädchen ist im Schlaf von per todbringenden Kugel überrascht worden, die, aus nächster Nähe abgefeuert, der Unglücklichen durch die Stirne drang und den sofortigen Tod verursachte.

Chloroform wider die Gläubiger.

Um sich vor faulen Schuldnern zu schützen und Maßregeln zur Gründung eines Schutzverbandes zu beratschlagen, hatten sich mehrere Inhaber von Berliner Reklameinstituten die­ser Tage in einer Alt-Berliner Weißbierstnbe in der Stra- lauerstr«ße versammelt. Es kamen dabei Vorkommnisse zur Sprache, die jeder Beschreibung spotten. Von den Firmeninha- bm> wurde namentlich über einen Z ah n n stl e r, der sich dm TitelProfesseur de la Republique Francaise" beigelegt hat, lebhafte Klage geführt. Dieser Zahnkünstler gibt vielen Ge­schäftsreisenden, die zu ihm kommen, Aufträge, die je zwei- bis dreitausend Mark betragen; wird dann die Quittung vorgelegt, so werden die Gläubiger vertröstet und wie­der vertröstet, kurz: Zahlungen erfolgen nicht. Im Laufe der Verhandlungen wurde über diesen Zahnkünstler von einem Gläu­biger folgende köstliche Episode mitgetcilt, die sich in der ver­gangenen Woche ereignet hat und bei der der Redner selbst be­teiligt war: Die Inhaber einiger Reklamebureaus verabredeten sich,'gemeinschaftlich zumHerrn Professor" zu .gehen und mit dem Revolver in der Tasche und der Quittung in der Hand den letzten Versuch zu machen, Geld von dem Schuldner zu er­halten. Vor einigen Tagen begaben .sich die vier Herren zu dein Dentisten, der im Westen Berlins eine hochelegant pin- gcrichtete Wohnung innehat und läuteten an der Korridortür. Eine alte Frau, die Katarina genannt wird und, nach ihrer Sprache zu urteilen, aus Polen stammt, öffnete, und mit einem tiefen Knix lud sie die Herren ein, näher zu treten.Die Herren wollen sich wohl plombieren lassen, treten Sie in den Salon, ich werde Sie Herrn Professor melden." Der Herr Professor erschien und sah zu seinem Erstaunen, daß der Besuch nicht ans Patienten bestand, sondern daß es vier seiner Gläubiger waren.Ja, meine Herren, wenn wir Hier ver­handeln wollen, und Sie sind vier Personen, dann gestatten Sie wohl, daß ich mir auch einen Zeugen hole", ..sprach der Dentist und verschwand. Die vier Herren warteten und war­teten aber es erschien weder der Schuldner noch sein Zeuge. Ter Dentist hatte sich seinen Ueberzieher angezogen und war in seine Stammkneipe gegangen. Am anderen Morgen pünkt­lich um 11 Uhr begehrten die Vier wieder Einlaß in die Wohn­ung des Zahntechnikers. Die vier Herren gaben ihre Visiten­karten und Katarina ging in dasAtelier". Nach'einiger Zeit kam sie wieder heraus und brachte dem Gläubiger S. ein Stück Papier, auf dem folgendes zu lesen stand:Ich fordere Sie hierdiuich auf, meine Wohnung sofort zu verlassen. Mit vier Herren zugleich in ein und derselben Sache zu verhandeln, füllt mir gar nicht ein. Professor . . ." Die Gläubiger ließen sich aber durch den Zettel nicht einschüchtern, und beauftragten Ka­tarina, ihremProfesseur" zu bestellen, daß sie nicht eher gehen lviirden, bis sie ihn persönlich gesprochen haben. Nachdem die Frau vergeblich die Herren aufgefordert hatte, den Salon zu Verlassen, erschien derHerr Professor" und zog aus der Hosen­tasche eine lange, mit einer Chloroformlösung gefüllte Spritze hervor und sagte, indem er den Hebel der Spritze langsam hcranszog:Bleiben Sie mir zehn.Schritte vom Leibe. Wenn Sie schießen, spritze ich. Entweder gehen Sic jetzt oder Sie bleiben für ,ewig hier." Die armen Gläubiger sahen ein, daß sie in dieser Lage nicht zum Einlvsen ihrer Quittungen kommen würden: t'« ''erließen das gastliche Hei n ihres Schuldners und teilten der :,- iminalpolizei pnir weiterer! Verfolgung :: lu-

gelegenheit ihre in der Berliner Ge-.yäfrLwk.r wo.st einzig da­stehenden Erlebnisse mit.

lNI

den

,-ib-

rlt-

Heu

e

ist

er

oe

agi>

et

de-

de

P»>

ver

»e

ch>>!

dei

ist'

ww

i»

nein

Die Gekreuzigte.

Ein merkwürdiger Fall von religiösem Wahnsinn Verbindung mit hysterischer Anästhesie erregt in ei­ober i ta l ie n i s ch e n Dcrfe großes Aufsehen. Hie zwanzigjährige Dienstmagd Olympia Je angros wurde in ihrem Bett bewußtlos aufgefunden. Sie hatte die renzigung erleiden wollen, sich Nägel durch Hände und Fuße getrieben und Brust und Kopf durch zahlreiche Stiche jmd Stöße verletzt. Der Grund, der das aus dem Aosta-Tal Itammcnde Mädchen veranlaßt hatte, sich selbst zu martern war gering genug: sie war am Nachmittag bei ihrer Schwester gewesen und diese hatte thr vorgeworfen, sie hätte von ihrer letzten Dienstherrschaft schlecht gesprochen. Das unglückliche Mäd- chai beschloß zu sterben und dabei die Qualen ihres Erlösers Pr erleiden. Beim schwachen Scheine einer Kerze vollbrachte In m ihrer Kammer ihr Werk: sie trieb sich mit.vieler Muhe' Swer verrostete Nägel von fünf Zentimeter Länge durch die Süße und dann zwei andere durch die Hände. Sie vollbrachte stoische Tat mit einer überraschenden Genauigkeit: sämt­liche Nägel gehen genau durch, die Mitte der Hand- und Fuß- Ilacyen, die Wunden haben keinen Bluterguß verursacht und ver­darben, ohne daß der Rost Vergiftung hervorgcrufen hat. Als «», Morgen nach langstündiger Erwartung der Tod nicht ein­mal, holte das Mädchen ein Taschenmesser, brachte sich damit zahlreiche Stiche an Brust und Kopf bei und stieß sich mit cm Heft viele Beulen. Wenn das Mädchen infolge des nun sntstandenen Blutverlustes nicht ohnmächtig geworden wäre, so Hatte es wahrscheinlich mit sich ein Ende gemacht. Wenige

Stunden darauf wurde bk« freiwillige Märtyrerin bim ihrer ' Herrschaft gesunden und in ein Hospital geschafft, wo sie jetzt unter großen Schmerzen darniederliegt. Der Fall hat schon eine ziemlich« Anzahl von Vorgängern; besonderes Aufsehen erregte ein sehr ähnliches Vorkommnis, das sich vor etwa 30 Jahren in einem Schweizer Dorfe zutrug. Auch hier war re­ligiöser Wahnsinn Pas Motiv der schauerlichen Tat.

»lei«« «achrichte».

In nicht geringe Ansregung wurde eine Familie in M ü n- singen dadurch versetzt, daß ein Hausbewohner das Geschrei eines Kindes, das vermutlich vom Abort herkam, hörte. Bei genauem Nachsehen fand es stch leider bestätigt, daß ein hier vorübergehend bedienstet gewesenes etwa 28 Jahre altes, von Magolsheim gebürtiges Mädchen im Abort geboren hat und jihr aus bis jetzt nicht bekannten Gründen das Kind, ein kräftiges Knäbletn, in die Abortgrube fiel, wo es, auf dem Rücken lie­gend, noch lebend herausgeholt werden konnte. Die Mutter befindet sich im Bezirkskrankenhaus, während das Kind eine hiesige Hebamme zur vorläufigen Verpflegung in ihr Haus nahm.

Ein Schneidergehilfe kam von Pforzheim nach Birken­feld und belästigte dort die Mädchen der Wasch-Bügelanstalt in wüster und widerlicher Weise. Er erregte ferner ans dem Bahnhof durch sein schamloses Benehmen derartiges Äerger- nis, daß er in Haft genommen werden mußte.

Ueber Gefälligkeitsarbeiten und be­rufsgenossenschaftliche Entschädigung dabei erlittener Unfälle.

Es ist im Publikum leider kaum bekannt, daß man der Vorteile der sozialen Gesetzgebung über Entschädigung bei Unfällen auch dann teilhaftig werden kann, wenn man nur gelegentlich ganz vorübergehend und aus Gefällig­keit für die Interessen eines einer Berufsgenossenschach angehörenden Betriebsunternehmers tätig wird.. Ist z.

B. ans der Straße das Wagenrad eines Landwirtes oder sonstigen Fuhrwerksbesitzers gebrochen und leistet ein zu fällig daherkommender Arbeiter Hilfe, so tritt er damit, wie man sagt,in den Betrieb des- Fuhrwerksbesitzers ein", und erlangt den Anspruch aus 'Entschädigung eines etwa dabei erlittenen Unfalls gegen die betreffende 'Be rufsgenossenschaft, hier also der landwirtschaftlichen oder der Fnhrwerksberufsgenossenschaft.

Ein festes Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist also durchaus nicht erforderlich, um gegen Unfall versichert zu sein. Es genügt jede dem Betriebe förderliche Tä­tigkeit, welche mit ausdrücklicher oder mutmaßlicher Ge­nehmigung des Unternehmers ausgeübt wird. Das Reichs­versicherungsamt hat z. B. einen landwirtschaftlichen Ar beiter für entschädigungsberechtigt erklärt, als er die durchgehenden Pferde eines Brauereiwagens aufznhalten versuchte und dabei zu Fall kam. Wer für einen Schmied oder einest Fleischermeister oder irgend einen sonstigen bei einer Berufsgenossenschast versicherten Unternehmer aus Gefälligkeit oder auch gelegentlich gegen ein kleines Ent­gelt Sachen fortbringt und dabei einen Unfall erleidet, kann Ansprüche gegen die betreffende Berufsgenossenschaft geltend machen. Desgleichen ein Soldat oder Schüler, der. während des Ernteurlaubs bei landwirtschaftlichen Ar­beiten mithilft. Das Reichsoersicherungsamt hat sogar entschieden, daß die Arbeit eines zehnjährigen Knaben, welcher von einein gleichaltrigen Jungen zur Hilfeleistung an der Futtermaschine herangezogen wurde, versichert sei, wenn es sich nicht gerade um eine Spielerei, sr.dern um eine ernstliche, den Betrieb för­dernde Arbeit handelte. Des weiteren hat es den Ein­

tritt eines Maurers in den landwirtschaftlichen Betrieb bei der Hilfeleistung zum Einfangen von Bienen angenom­men, ebenso den Eintritt eines Dienstmannes in den Fuhr­werksbetrieb, als derselbe auf polizeiliche Anweisung ein führerlos gewordenes Fuhrwerk zur Polizeiwache fuhr.

Allerdings ist hierbei die selbstverständliche Einschränk­ung zn machen, daß nur solche Personen als entschädig­ungsberechtigt in Betracht kommen, die ihrer sozialen Le­bensstellung nach denjenigen Berufskreisen angehören, de­nen nach dem Zwecke der sozialen Gesetze die Unfallver­sicherung zugute kommen soll. Man kann im allgemeinen sagen, daß dies bei allen denjenigen Personen Kutrifst, welche ein Einkommen von unter 2000 M haben. Es ist' dies jedoch keine feststehende Grenze und unter Umständen kann inan darüber hinausgehen. Jedenfalls ist hier fest- znstellen, 'daß nicht nur eigentliche Arbeiter, sondern auch Bureauangestellte, Beamte, selbständige kleinere Hand­werker etc. unter die Versicherung fallen. Leistet z. B. ein Briefträger oder Kassenbote, Eisenbahnbeamter oder kleiner -sHandwerkmeister Hülfe, um eine quer über dje Straße gefallene Gerüststange eines Neubaus wieder auf- znrichten, so gehören dieselben in den Kreis der gegen Unfall versicherten, von der Banwerksberüfgenossenschaft zn entschädigenden Personen.

Welche weittragende Bedeutung der soeben entwickelte Rechtsgrnndsatz für das Publikum hat, möge man aus Folgendem ersehen:

1. Es gibt zahlreich? Unfälle, bei denen weder der Verletzte, noch der betreffende Betriebsunternehnrer, noch auch sonst einer der Beteiligten, sei es die Polizei, die Gemeindeverwaltung, Armenbehörde oder das Gericht, da­ran denken, daß, es sich dabei um eineu von einer Berufs- gMossenfchaft zu entschädigenden Unfall handelt. So geht .mancher, ohne es zu wissen, einer ihm zustehenden Ent­schädigung verlustig. Wer wird z. B. daran denken, daß. eine selbständige Näherin, die für einen Tag bei der Frau eines Manufakturwaren- oder Kolonialwarenhändlers zum Nähen bestellt ist und aus Gefälligkeit mithilft, einige Rollen Stoffe oder einige Päckchen Cichorie auf den Bo­denraum zu bringen, dadurch zn einer gesetzlich versicher­tenArbeiterin" des Kaufmanns wird und bei einem Unfall einen Entschädigungsansprnch gegen die Lagerei­berufsgenossenschaft erhält?!! Oft. wissen die Kau'fleute nicht einmal, daß in solchen Fällen die Lagereiberufsge­nossenschaft cinlreten muß, auch wenn ihr Betrieb bei derselben nicht angemeldet ist. Auch ist der Umstand völlig gleichgültig, daß der betreffende Verletzte bei der Veruss- genossenschaft nicht angemeldet ist, da der bloße Eintritt in den Verrieb, wenn er auch nur wenige Minuten dauert, entschädigungsberechtigt macht. Es ist daher für jedermann wichtig, dies selbst zn wissen, damit inan gegebenenfalls selbst die nötigen Schritte zur Anmeldung der Entschädig­ungsansprüche tun kann.

2. Von erheblichster Bedeutung ist ferner der Umstand, daß in solchen Fällen der vorübergehenden Hilfeleistung auch solche Personen entschädigungsberechtigt werden, die önst 'mit der Unfallversicherung nichts zu tun haben, z.

B. alle Dienstboten, die nicht in einem unfallversicherten Gewerbe angestellt sind, alle selbständigen männlichen und weiblichen Tagelöhner, Näherinnen, Aufwärterinnen, Dienstmänner, Soldaten, Hausindustrielle, Kinder unter 14 Jahren usw. Wenn eine dieser Person von dem Kut- cher eines Bierwagens gebeten wird, für kurze Zeit auf den Wagen zu achten, so tritt dieselbe so lange in den Betrieb der Brauerei ein und wird dadurch unfallent- schädigungsberechtigt. Gerichtsseitig ist der Hausdiener eines Privatmanns als entschädigungsberechtigt gegenüber der Fuhrwerksberufsgenossenschaft anerkannt worden, als derselbe, von einer Fahrt über Land Zurückkommend, dem betrunkenen Kutscher die Zügel abnahm und auf der Fahrt verunglückte. Wer würde ferner auf den Gedanken kom­men, daß, ein sechsjähriger Junge, der die Gänse hütet, gesetzlich alslandwirtschaftlicher Arbeiter" anzusehen ist! Und doch ist einem solchen vom Reichsversichernngsamt eine Unsällentschädignng zugesprochen worden.

3. Vor allem seien aber auch alle diejenigen auf ihre Entschädigungsberechtigung bei vorübergehenden entgelt­lichen oder unentgeltlichen Dienst- oder Hilfeleistungen hin­gewiesen, welche zwar an und für sich einer Berufsgenos­senschaft angehören, aber im gegebenen Unglücksfalle nicht in ihrem eigentlichen Berufe tätig waren, also von ihrer eigentlichen Berufsgenossenschaft in einem solchen Falle keine Entschädigung erhalten. Leistet ein Fabrikarbeiter, Bergmann oder Arbeiter ans dem Brauerei-, Maurer-, Zimmerei-, Schmiede-, Dachdecker-, Schiffahrt-, Stein- bruchsg-ewerbe usw. oder aus dem Eisenbahn- oder Pvst- betriebe, Speditions- oder Lagereibetriebe usw. einem an­deren Unternehmer irgendwelche Hilfe, so tritt er damit in den Betrieb desselben ein und ist ohne Anmeldung unfallversichert. Gerade diese leider so wenig bekannte Tatsache soll sich jedermann, sei es Unternehmer oder Arbeiter, oder welches Standes er auch sei, vor allem auch jeder Gemeindevorsteher, Poliizeibeamte, Armenpfle­ger etc. fest ins Gedächtnis" einprägen, damit er vorkvm- menden Falles daran denkt und das Nötige veranlaßt, um dem Verletzten zu einer Entschädigung zu verhelfen.

4. Endlich kommt hier noch ein besonderer Vorteil der Betriebsunternehmer in Betracht. Neben der Sicher­ung der Arbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen der Unfälle verfolgt das Gesetz nämlich auch das Ziel, alle Streitigkeiten und Prozesse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über Entschädigungsansprüche zu beseitigen. Ta die Arbeitgeber die gesamten Auftvendungen für die Un­fallversicherung tragen müssen, hat das Gesetz die weitere Rücksicht aus 'sie genommen, alle Ansprüche der verletzten Arbeiter, die etwa gegen den Unternehmer selbst wegen des Unfalls geltend gemacht werden können, auszuschlie­ßen und die Arbeiter aus'die von der Berufsgenossenschaft zu zahlende Entschädgnng zu verweisen. In zahlreichen, wenn auch bei weitem nicht allen Fällen, würde der Un­ternehmer wegen des Unfalls dem Arbeiter haftpflichtig sein, z. B. besonders dann, wenn der Unternehmer den Unfall verschuldet hat. In einem solchen Falle braucht der Unternehmer also aus eigener Tatsache nichts hin- znzuzahlen: auch Schmerzensgeld ist ausgeschlossen. Jeder Betriebsunternehmer möge sich dies merken. Es hat schon zahlreiche Prozesse von verletzten Personen gegen Betriebs- Unternehmer gegeben, in denen weder der Anwalt noch das Gericht daran gedacht haben, daß der Unternehmer durch eine in den Unfallversicherungsgesetzen enthaltene Bestimmung gegen Ansprüche geschützt ist.

Verwischtes.

Ein reicher Vater.

Eine gute Geschichte pflegte man vom Vater Leo­pold von Rothschilds zu erzählen. Der alte Baron von Rothschild bestieg einmal die Droschke, welche gewöhnlich für seinen Sohn bereit stand, und zahlte dem Droschken­kutscher am Ende der Fahrt etwas mehr als den Fahr­preis.Entschuldigen Sie, my Lord," sagte der ent­täuschte Kutscher,Herr Leopold gibt mir immer fünf Schilling."Wohl möglich", sagte der alte Baron,er kann sich das leisten. Er hat einen reichen Vater, ich nicht."

Der tapfere Soldat.

Bei einem in unserer Epoche ausgesochtenen Kriege strehlt sich ein Soldat in der Hitze des Gefechtes von seiner Abteilung fort und wendet sich gegen einen Ort, wo keine Kämpfenden sind. Der Hauptmann sieht ihn und im Glauben, jener entferne sich, um der Gefahr zu entgehen, ruft er ihn zurück und fragt ihn mit strenger Miene. ,,Wohin wollen Sie^ ^ Ruhig anooorleie dieser, auf eine soeben erhaltene tödliche Wunue in der Brust zeigend:Ich gehe hier in -die Nähe, um für das Vaterland zu sterben; ich will nicht, daß mein Leichnam den Krie­gern zum Hindernis wird."

Handel und Volkswirtschaft.

Kirchheim u. T., 15. Jmi. Das Hotel zur Post hier ist Min endgrltiq um den Preis von 105 MO Mark auf den Koch Otto -Steck aus L-ausfon übergeg-angen. Damit hat eine, weite Kreqeinteressierende und für den Nachlassverwalter äußerst ichwicrige Angelegenheit ihren Abschluß gefunden.

Schlacht Mech-Markt Stuttgart.

l b Jav ua 191- .

Großvieh: Kälber:

Zugetrieteu: 183 198

Erlös aus Kilo Schlachtgewicht: Ochsen 1. Oual. von bis - Kühe L.

2. Qual..

_

3. Qual.

Bullen

l. Qual., .

70

Kälber 1. Qual.

2. Qual., ,,

i-8

2 . Qual

Strere u Iuwji. L. ,

88

8. Qual.

2 Qual ,

77 ,

79

Schweine I.

3. Qual.,

73 ,

76

2. Qual

Küde

1 Qual.,

3. Qual

Verlauf des Marktes: mäßig belebt.

Schweine;

488

57 ,

37 ,

.. N,

, 3'

" ^

,, < ^ 73 » e>8

67 47 . 1<>«> 95 89 76 7« t8