— Wer die Absicht hat, sich ein Heim auf eigener Scholle zu gründen, was übrigens heutzutage noch für jede Familie möglich ist, der soll erst Ansichten und Grundrisse verschiedener derartiger Bauten studieren und sich mit allem vertraut machen, was dazu gehört. Eine passende Gelegenheit dazu bietet „Landhaus und Villa" Illustrierte Zeitschrift für Eigenhauskultur und deutsche Wohnungskunst. Jährlich 24 Hefte Mk. t2.—. Einzelhefte 60 Pfg. Heraus
geber Emil Abigt, Wiesbaden. Mit den Beilagen „Die Gartenstadt" und „Das Landleben", bei Jahresabonnement mit der Prämie „Das eigene Heim und sein Garten". Ein Führer für alle diejenigen, die sich ein Eigenhaus bauen oder kaufen wollen. ,Von Architekt Dr. ing. Gerold E. Beetz. Mit 600 Ansichten und Grundrissen meist ausgeführter Häuser mit Angabe der Baukosten, Hausgärten, Jnnenräume. Preis Mk. 6.- Leinenband Mk. 7, Porto 50 Pfg. Westdeutsche Verlagsgesellschaft, Wiesbaden 35.
Hier zeigen sich gangbare Wege, wie man ein Eigenhaus erwerben kann ohne über seine Verhältnisse hinaus zu gehen. Jede Familie findet darin, eine Fülle praktischer Vorschläge.
Druck und Bering der Aemch. Hofmannschen Buchdruckerei in Wildbad. Berontw. Redakteur L. Reinhardt, daselbst.
Bekanntmachung.
betr.
Festlegung von Baulinien im Rennbachtale.
Die Pläne über Feststellung bezw. Aenderung der Baulinun und der Straßen-Visiere der Rennbachstraße, Charlottenstraße, Wilhelmftraße, Hohenlohestraße, und Querstraße XU l, sowie die ortsbaustatutarischen Vorschriften über das Ausbauen an diesen Straßen, sind nunmehr fertig gestellt und liegen auf dem Rathaus — Stadtbauamt —
vom 2V. Jan. bis 5. Februar 1010 je einschl.
zur öffentlichen Einsicht auf.
Die Feststellung der Baulinien und der Visiere bezw. Aenderung derselben erstreckt sich:
a. in der Reunbachstraße:
von Parz. 548/3 und Gebäude B. 156 des Karl Klauß .bis Geb. B. 151 b und Parz 36 t des Johs. Wetzel, auf der südlichen Seite und von der Querstraße Xlll bis Parz 542/6 des Rob. Krauß auf der nördlichen Seite.
b. in der Hohenlohestraße:
von Querstraße Xlll bis 542/6 des Rob. Krauß auf der südlichen Seite und von Parz. 518 der E. Wehe! Ww. bis zur Parz. 423 des Baddieners W Schmid auf der südlichen Seite.
v. in der Charlottenstraße:
von Parz. 337/339 des Karl Krauß bis Geb. B. 216 des Steinhauers Wilh. Schmid auf der südlichen Seite und von Gebäude B. 186 des Otto Brachhold bis Gebäude B. 206 des A. Weimar auf der nördlichen Seite.
6. in der Wilhelmstraße:
von Gebäude 206 des A. Weimar bis zu Gebäude B. 157 des Christian Pfeiffer auf der südlichen Seite und von Parz 546/2 der Franz Toussaint Ww. bis Parz. 543/3 je einschl.;
v. in der Querstraße XIII: von Geb. B. 185 des Fritz Rometsch und Gebäude B. 158 bis zu Parz. 435 des Wilh. Bohnenberger und 434/1 des Joh. Paucke.
Dies wird mit Aufforderung an alle Interessenten bekannt gemacht, etwaige Einsprachen binnen der obigen Frist schriftl. oder mündlich beim Ortsvorsteher geltend zu machen.
Wildbad, den 17. Januar 1910.
Stadtschultheißenamt:
B ä tz n e r.
Rkjkimilittsiiiitzl.
Die Restauration im neue» Kursaalgebäude in
Wildbad soll an einen tüchtigen, leistungsfähigen Wirt verpachtet werden; die Baupläne und Pachtbedinguugcn liegen hier zur Einsicht auf.
Angebote wollen bis zum 1. März 1010 hier eingereicht werden. Unbekannte Bewerber haben sich durch Zeugnisse auszuweisen.
Wildbad, im Januar 1910.
Rgl. Badverwaltung.
wirrt Aut, wsnn man krülirnorAsris sin uri- sckLclUckss unci v^okisckmccksnciss Qs- trkrik Asnissst. Ossst-llb ist l<2tkrsirisrs ß/lLlrkÄffssdas smptsIiIsnsvvsrtssts stäor- Asri^strknk, er bEsiriträckli^t nickt clas Woklbskincisn unc! clic Hrbsitskrakt, son- cisrn bekommt jedermann vorrü§Iicli.
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Wildbad :: Königin Charlotte.
Keneral-
Wevsclmrntung
am
Sonntag, d. 23. Jan. er.,
nachmittags S Uhr,
im „Gasthaus zur Sonne". Tages-Ordnung:
1. Bekanntgabe des Rechenschaftsberichts vom Jahre 1909.
2 Neuwahlen.
3. Verschiedenes.
Nach Erledigung der Tages- Ordnung findet der Verkauf der übriggebliebenen Gewinne von der Weihnachtsfeier statt.
Die Kameraden werden zu recht zahlreichem Besuche eingeladen. Wildbad, d. 17. Januar 1910.
Der Vorstand.
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Bekanntmachung
betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle.
Auf Grund des Reichsmilitärgesetzes und der deutschen Wehr- Ordnung Par. 25 und 45 tk wird folgendes bekanntgemacht.
1. Zum Zwecke der Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle haben sich in der Zeit
vom 15. Januar bis 1. Februar 1010
bei der Ortsbehörde zu melden:
1. Alle im Kalenderjahr 189« geborenen und daher mit dem Beginn des Jahres 1910 in das militärpflichtige Alter eingetretenen jungen Männer, welche dem Deutschen Reiche angehören (einschließlich derjenigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst erlangt haben und ihre Zurückstellung nicht beantragen).
Diese haben bei der Anmeldung ihr Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht in ihrem Geburtsort selbst erfolgt.
2. Alle Militärpflichtigen früherer Altersklassen und zwar so lange, bis eine endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere die wegen zeitiger Ausschließungsgründe, wegen zeitiger Untauglichkeit, in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse oder als überzählig Znrückgestellten.
Diese Anmeldungspflichtigen haben bei der Anmeldung jden im ersten Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschcin vorzulegen und etwa eingetretene Veränderungen (in betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes rc.) dabei anzuzeigen.
Befreit von der Wiederholung der Anmeldung sind nur diejenigen Militärpflichtigen, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
3. Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergegangene re. (R.-M.-G. Par. 11), welche im militärpflichtigen Alter stehen.
II. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt gilt jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. Daher haben sich Haus- und Wirtschastsbeamte, Handlungsgehilfen, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Dienstboten und in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen an dem Orte zur Rekrutierungs-Stammrolle anzumelden, wo sie in Diensten stehen, es wäre denn, daß sie nur tagsüber wegen ihres Dienstes dahin kommen und in einem anderen Orte ihre Wohnung (oder Schlafstelle) haben, in welchem Falle sie an dem letzteren Ort sich anzumelden haben.
Studierende, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an dem Ort der Lehranstalt anzumelden, der sie angehören, ausgenommen der Fall, daß sie ihre Wohnung an einem anderen Orte haben, von welchem aus sie die Lehranstalt besuchen.
Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen dauernden Aufenthalt hat, hat sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, anzumelden, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
Wer innerhalb des Reichsgebietes weder keinen dauernden Aufenthalt hat, noch einen Wohnsitz hat, hat sich in seinem Geburtsort und, wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte zur Stammrolle anzumelden, an welchem die Eltern oder Familienhäupter den letzten Wohnsitz hatten.
IV. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung zur Stammrolle sowohl beim Weggang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
III. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich
nach Nr. II zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (aus Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.) so haben ihre Ettern, Vormünder, Lehr- Brot- oder Jabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. .
V. Die Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stamm- rolle von der Gestellungspflicht, d. h. von der Verpflichtung, in den von den Ersatzbehörden anberaumten Terminen zu erscheinen.
VI. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen bestraft,
Wildbad, den 7. Januar 1910.
Stadtschultheißeuamt: Bätzner.
Danksagung.
Für die überaus reichen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Hinscheiden meiner lieben Frau, Mutter, Schwester, Schwägerin u. Tante
geb. Riexinger insbesondere den Krankenschwestern für die liebevolle Pflege während ihrer langen Krankheit, sowie den Herren Trägern spreche ich im Namen der trauernden Hinterbliebenen meinen herzlichsten Dank aus.
Lnrl I'röklied
Fabrikarbeiter.
Wildbad, den 18. Januar 1910.
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Schnhmachermeister.