Wekclnntmcrchung

betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle.

Auf Grund des Reichsmilitärgesetzes und der deutschen Wehr- Ordnung Par. 25 und 45 tk wird folgendes bekanntgemacht.

1. Zum Zwecke der Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle haben sich in der Zeit

vom 15. Januar bis I. Februar 1910

bei der Ortsbehörde zu melden:

1. Alle im Kalenderjahr 1866 geborenen und daher mit dem Beginn des Jahres 1910 in das militärpflichtige Alter ein­getretenen jungen Männer, welche dem Deutschen Reiche angehören (ein­schließlich derjenigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst erlangt haben und ihre Zurückstellung nicht beantragen).

Diese haben bei der Anmeldung ihr Gclmrtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht in ihrem Geburtsort selbst erfolgt.

2. Alle Militärpflichtigen früherer Altersklaffe» und zwar fo lange, bis eine endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere die wegen zeitiger Ausschließungsgründe, wegen zeitiger Untauglichkeit, in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse oder als überzählig Znrückgestellten

Diese Anmeldungspflichtigen haben bei der Anmeldung den im ersten Militärpflichtjahr erhaltenen Losniigsschcin vorzulegen und etwa eingetretene Veränderungen zin betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes re.) dabei anzuzeigen.

Befreit von der Wiederholung der Anmeldung sind nur diejenigen Militärpflichtigen, ckelchs für einen bestimmten Zeitraum von den Er­satzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das lausende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

3. Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergegangene rc. (R.-M.-G- Par. 11), welche im militärpflichtigen Alter stehen.

tl. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt gilt jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbe­stimmter Dauer ist. Daher haben sich Haus- und Wirtfchaftsbeamte, Handlungsgehilfen, Geweriirgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Dienst­boten und in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen an dem Orte zur Rekrutierungs-Stammrolle anzumelden, wo sie in Diensten stehen, es wäre denn, daß sie nur tagsüber wegen ihres Dienstes dahin kommen und in einem anderen Orte ihre Wohnung (oder Schlafstelle) haben, in welchem Falle sie an dem letzteren Ort sich anzumelden haben.

Studierende, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an dem Ort der Lehranstalt anzumelden, der sie angehören, ausgenommen der Fall, daß sie ihre Wohnung an einem anderen Orte haben, von welchem aus sie die Lehranstalt besuchen.

Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen dauernden Aufenthalt hat, hat sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, anzumelden, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

Wer innerhalb des Reichsgebietes weder keinen dauernden Aufent­halt hat, noch einen Wohnsitz hat, hat sich in seinem Geburtsort und, wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte zur Stamm­rolle anzumelden, an welchem die Eltern oder Familienhäupter den letzten Wohnsitz hatten.

IV. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung zur Stammrolle sowohl beim Weggang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aus­genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte der­jenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

III. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. ll zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr- Brot- oder Fabrikherren die Ver­pflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

V. Die Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stamm­rolle von der Gestellungspflicht, d. h. von der Verpflichtung, in den von den Ersatzbehörden anberaumten Terminen zu erscheinen.

VI. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

Wildbad, den 7. Januar 1910.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

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gestern Abend 9 Uhr nach langem, schwerem Leiden im Alter von 60 Jahren sanft entschlafen ist.

Um stille Teilnahme bittet

im Namen der trauernde« Hinterbliebenen

Die trauernde Gattin:

Iviedricke Wcil'z

geb. Eitel.

Wildbad, den 9. Januar 1910.

Beerdigung am Dienstag Nachmittag 3 Uhr.

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Der Kamerad

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Metzgermeister

ist gestorben.

Die Beerdigung, an der die Kameraden sich recht zahlreich beteiligen wollen, findet am

Dienstag, den 11. Januar 1616, nachm. S Uhr,

statt. Antreten präzise 2^4 Uhr vor dem Rathause. Wildbad, den 10. Januar 1910.

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