WekcrnnLmccchung
betr. die Gemeinderatswahl
I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Gemeindsrat und sind durch eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersehen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren
1. Gustav Niexmger, Buchbinder,
2. Robert Kiefer, Hotelier,
3. Karl Aderle, Kaufmann,
4. Friedrich Knch, Zimmermeifier.
Vor Ablauf ibrer Wahlveriode sind aus dem Gememderat durch Tod ausgeschieden und sind ebenfalls durch ci-e neue Wahl auf die Resizeit von 2 Jahren zu ersetzen:
5. Kurl Bott, Gipsermeifier,
6 Louis Kappelmaun, Kaufmann.
II. Es sind daher 4 Mitglieder aus 6 Jahre und 2 Mitglieder auf 2 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeinde» rdnung und der dazu erlassenen VoUzugsveriügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betracht », welche verhältnismäßig die meisten der giltig abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Ill Wahlberechtigt nnd wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangeböriqkcit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl S. 257 Art. 12 kk. vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg.-Bl. S 397) mit den hienach be- zeichneten Ausnahmen:
а. alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das sünsundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hoben, im Gemeindebezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten batten;
d. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum. Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mk. veranlagt sind.
IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Par 31 des Stc -G -B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurleilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32 bis 36 d. St.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergefiellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 384);
3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Aussührungs- gesetzes zur R.-St -Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5. welche, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
б. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend tn Abs. lll bezeichnten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahren mehr als 9 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes. Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:
8. wer als Mitglied des Gemeindcrats oder als Gemcindebeamter auf Grund von Art. 199 Abs. 1 Zfff. 2 10. kt. und Art. 209 Abs. 2 der Gde.-Ord. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von 5 Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet. (Art. 11 Abs. 2 der Gde.-Ord.)
V. Die Wählerliste ist vom 28. November ds. Js. an eine Woche lang, also bis zum Schluß des 4. Dezember ds. Js. je vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in die-! leibe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Ausnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Emwrach- zu erheben.
VI. Die Wahl selbst wird am
Dienstag, den 81. Dezember l. I.
aus dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vor- geuommen.
Die Wahlhandlung beginnt Nachmittags 2 Uhr uud wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, weiche im Wahlraum bereits anwesend sind.
Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl rugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sei». Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Wädrend der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.
Wildbad, den 18. November 1909
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