Wildbads Ostern.

Grüne Ostern waren uns diesmal beschieden. Den Ostersonntag ein prächtiger Festtag mit Hellem Sonnenschein und linder Luft, haben wir in wahrer Herzensfreude und Dankbarkeit nach des langen Winters Last und Qual doppelt froh gefeiert. Sagen- und paesteumwobene Volkssitten, dar­unter in erster Linie das Ostereiersuchen, lebten von neuem auf, die kirchliche Feier des hohen Festes fand jeweils unter starker Teilnahme der Gemeinde statt, und nachmittags waren dann Spaziergänge und Ausflüge in die herrlichen Wald­ungen und in die nähere und weitere Umgebung die Parole für Jung und Alt. Der Ostermontag dagegen stand ganz

im Zeichen des April: abwechselnd Regen und Sonnenschein. So blieb uns an diesem Tage weiter nichts übrig, als uns ins Unvermeidliche zu fügen und für den Ausfall der Spa­ziergänge und Ausflüge ins Freie uns durch gesellige Ver­anstaltungen, durch den Besuch der Festtags-Konzerte, Hochzeiten und Tanzmusiken in geschlossenen Räumen schadlos zu halten, unsere Zuversicht auf den kommenden Wonnemond und das fröhliche Pfingsten zu setzen. Wir stehen eben im April, dem launenhaften und wetterwendischen, der sich weder durch Bitten noch Befehle kommandieren läßt. Trotzdem wird das diesjährige Osterfest bei Allen in bester Erinnerung bleiben, da es uns an seinem ersten Tage das langersehnte

2 «uur gvvraa^ uno oamil zugleich Stunden der Erholung und fröhlichen Genießens, sodaß wir sicherlich Alle auch mit neuem Mut und neuer Schaffens- lust in das Alltagsleben und zu unferm beruflichen Tage­werke zurückgekehrt sind. L.

* Die auf Sonntag, den 18. April, festgesetzte G e - flügel-Verlosung des Kanaria- und Vogelzüchter- Vereins ist auf 8 Tage verschoben worden. (S. Ins.)

Druck und Verlag der Beknh. tzofmannschen Buchdruckerei in Wildbad. Verantw. Redakteur: E. Reinhardt, daselbst.

Auf Grund des 8 12 der Kgl. Verordnung vom 27. Dezember 1871 und 22. Mai 1895 wird hiemit nach Verständigung mit den Herren Geistlichen bis auf weiteres die Zeit der Gottesdienste an Sonn- und Festtagen wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

1. Evangelische Kirche: Hauptgottesdienst von VilO'/-ll Uhr

Nachmittagsgottesdienst von 12 Uhr.

2. Katholische Kirche: Hauptgottesdienst von 910 Uhr

Nachmittagsgottesdienst von 23 Uhr. W i! dba d, den 10. April 1909.

Stadtschultheißenamt : Bätzner.

ljouoidoi-Vulliri'.

Die Bewerber um eine

Dienstmannstelle für Saison 1909

haben sich unter Nachweisung ihrer Kautionsfähigkeit bis längstens SO. April l. Js. bei der Unterzeichneten Stelle zu melden.

Wildbad, den 10. April 1909.

Stadtschultheißenamt : Bätzner.

LtzkanuliuaoInniK.

Diejenigen Gewerbetreibenden, bei deren Gewerbe eine Aenderung stattgefunden, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, werden aufgefordert, hievon in Bälde bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.

Die anzuzeigenden Veränderungen sind insbesondere:

a. wenn ein Gewerbe neu begonnen oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b. wenn ein Gewerbe oder eins von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist:

c. wenn sich der Betrieb hinsichtlich der Größe des Be­triebskapitals oder der Gehilfenzahl nachhaltig ver­ändert hat.

Den 10. April 1909. Stadtschulth.-Amt: Bätzner.

Von meinem Garten im Eiberg kann

guter schwarzer

oben

sofort und bis auf weiteres

abgeführt werden.

Grnst Ivöhlich.

-LL

Zu»! Zweck der.Verhütung von Waldbränden wird die Ein­wohnerschaft auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht und zwar:

ß 308 des Strafgesetzbuchs.

Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum, oder zwar dem Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffen­heit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in H 306 Nr. 13 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein.

§ 309 des Strafgesetzbuchs.

Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand, der in den HH 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren bestraft.

ß 368 Z. 6 des Strafgesetzbuchs.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: wer an gefährlichen Stellen in Wälder oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet.

Art. 30 des Polizeistrafgesetzes.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer: '

1., mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird,

2, im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

3., abgesehen von den Fällen des ß 368 Nr. 6 des R.-Str- G.-Bs. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben oder im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet, oder im Falle der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt oder bei der Er­teilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt,

4, wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforder ung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge leisten konnte. Art. 32 desselben Gesetzes

Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast wird bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forftpvlizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt

Den 10. April 1909. Sta dt schult h eißenamt: Bätzner.

l i'ONvilÜM Ivlioivvoill'

Nachdem die fünfjährige Wahlperiode des Kommandanten, dessen Stellvertreters, Kassiers, Schriftführers, Magazinsverwalters, Zugskvmmandanten und Unteroffiziere adgelaufen ist, wird zu deren Neuwahl Termin auf

Sonntag, den 18. April 1S0S,

anberaumt.

Das gesamte Korps tritt hiezu

morgens Präeis 8 Uhr vor dem Rathause an.

Den 10 . April 1909. Das Commando.

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Samstag, den 17. April 1S0S

abends 8 Uhr

im Kotel'Unlmengmten^

mit folgender Tagesordnung statt:

1. Rechenschaftsbericht vom Jahre 1908/09.

2. Prüfung des Etats vom Jahre 1909/10.

3. Besprechung wegen den Neuwahlen.

4. Verschiedenes.

Vollzähliges Erscheinen der Kameraden ist wegen der Wichtig- keit der Tagesordnung dringend erwünscht.

Anzug: Dienstrock.

Den 10. April 1909.

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Wildbad, 12. April 1909.

In tiefster Trauer machen wir Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche Mit­teilung, daß uns unser innigst geliebtes, gutes Kind

Heiserkeit, Katarrh, Ber- schleimungRachenkatarrh Krampf- und Keuchhusten

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im Alter von 3 Jahren 5 Monaten nach kurzem schweren Leiden am Ostersonntag abends 10 Uhr nach Gottes unerforschlichem Ratschluß wieder genommen wurde. Wir bitten um stille Teilnahme.

Im Name» der trauernden Hinterbliebenen

Die tiefgebeugten Eltern

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Fanny geb. Hütt.

Beerdigung Mittwoch nachmittag 3 Uhr.

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Am Sonntag,

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