N. Auch beim diesmaligen Quartalswechsel finden wir nicht nur die Reihe unserer seitherigen Abonnenten wieder vollzählig vor, sondern wir konnten auch eine Über Erwarten stattliche Anzahl neuer Abonnenten dem Verzeich­nisse unserer Leser hinzusügen, und dies veranlaßt uns, an dieser Stelle Allen, die unserem Blatte treu geblieben, hiefür bestens zn danken und den Neuhinzugekommenen, die sich aus allen Ständen zusammensetzen, noch nachträglich ein herzliches Willkommen zu entbieten. Es soll dieses stete Wachsen der Abonnentenzahl unseres Blattes ein Sporn zu weiterer Pflichterfüllung für uns sein und uns veranlassen, den Inhalt unseres Blattes mehr und mehr zu einem reich­haltigen und interessanten zu gestalten.

* Die westliche Hälfte des Robert Kraußschen Hauses in der Rennbachstr. ging für 15 000 M. an Herrn Zimmer­mann Wilh. Bechtle, hier, über. Der drittmals zur Versteigerung gekommene der Wwe. Treiber gehörende Stock wurde von Herrn Kaufmann Robert Treiber für 20 000 Mark übernommen.

bl. Miserables Wetter herrscht nun wieder seit zwei Tagen vor. Unser kurz vorher an dieser Stelle geäußerter Wunsch um Beständigkeit des Frost- und Schneewetters scheint bei Petrus das gerade Gegenteil gewirkt zu haben. Zur unförmigen Schmutzmasse hat sich die schöne glänzende Winterlandschaft verwandelt, zu einem Chaos von Flüssen und Seen, das die Straßen unserer Stadt verwüstet und

fast unpassierbar macht. Das bisher verächtlich in die Ecke zurückgestellte Parapluie wird wieder mit Freuden her­vorgeholt, um mit diesem den Kampf gegen das schauder­hafte Regenwetter aufzunehmen. Es wird nun wirklich nachgerade Zeit, daß anhaltende Wintertemperatur und starker Schneefall eintritt, damit wir für die wenigen Winter­freuden unserer Stadt durch den beliebten Rodel-, Ski- und Eislaufsport einmal ausreichend entschädigt werden. Noch ein Tag und die Hälfte unseres Winterschlafes liegt hinter uns.

Druck and Verlag der Beruh. Hosmannschen Buchdruckerei in Wildbad. Verantw. Redakteur E. Reinhardt, daselbst

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betreffend

Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt H 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle anzu­melden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzufehen:

a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschafts­beamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in ver Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. ini Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;

b. für militärpfiichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr­anstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Ort wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufent­halt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in dem­jenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder. Lehr-, Brot- und Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge- schriebrnen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr er­haltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Änderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes usw. dabei anzuzeigen.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das taufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben diese behufs Berichtigung der Stammrolle so­wohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort, derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Melde­pflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Hast bis zu drei Tagen zu bestrafen.

II, Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1S8S ebensowohl Württembergs! als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:

1. Alle im Jahre 1889 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1887 und 1888, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben seither am gleichen oder an einem anderen Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend eine,!'. Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs­oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, baß über ihre Mili­tärpflicht definitiv entschieden werden konnte

4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpfichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst einuetreien sind, bei der Ersatzkommission ihres Ge­stellungsortes (Oberami) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aus­hebung zu beantragen.

Witdbad, oe>: 7, Januar 1909.

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