rem Bezirk gekegenen Gemeinden aufzubringen, in denen sich Betriebsstätten der in ihr vertretenen Gewerbezweige befinden oder Arbeitnehmer dieser Gewerbezweige ihren Wohnsitz haben. Die Sitzungen der Arbeitskammern sind öffentlich. Tie Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Arbeitskammern unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Ans Betriebe, die unter der Heeres- oder Marineverwaltung stehen, finden diese Bestimmungen keine Antvendnng.
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Die Weingesetzkommisston. des Reichstags nahm bei der Abstimmung den ZI. Dezember als Endtermin der Zuckerung mit 14 gegen 10 Stimmen entgegen der Regierungsvorlage an. (Tie letztere setzte als Endtermin den 31. Januar des folgenden Jahres fest.) In Bezug aus die Nach zuckerung wird die Zulassung der Wiederholung der Zuckerung eines schon einmal gezuckerten Weines einstimmig ab ge lehnt. Hinsichtlich des Anfangsterinins wird beschlossen, allgemein den Beginn der Lese als Termin seftzusetzen. 8 2 wird hiernach, in folgender Fassung angenommen: „Tie Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginn der Weinlese bis zum 31. Dezember vorgenommen werden. Sie darf in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember bei unge zuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt worden." Hierauf wird die Frage der Einteilung der Weinballgebiete einer SubkomMiffion überwiesen.
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Deutschland und Frankreich.
Bei dem in Paris stattgefundenen Esseil der Ge- setzgebungskommissi-on des deutsch-französischen Handelskomitees, wies der Vorsitzende. Deputierter und früherer Minister Baudin, darauf hin, daß die Arbeit des Komitees, die darauf abziele, den Markt durch Beseitigung beitrggerischer Geschäfte und Waren zu sanieren und Fabrikate und Nahrungsmittel zu schützen, dazu beitrage, die französische und die deutsche Nation einander zu nähern zuin! allgemeinen Fortschritt und zunt Besten der Menschheit. Baron Puttkamer und Rechtsanwalt Schauer befürwortete eine Annäherung der beiden Völker, die dazu geschaffen seien, sich zu verständigen. Der Deputierte Hennetty rühmte die Ehrlichkeit des deutschen Handels und bezeichnet^ die Entwickelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der beiden Ländern als eine sichere Gewähr für ein freundschaftliches Verhältnis und als eine Bürgschaft für die Erhaltung des europäischen Friedens.
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Revolution in Haiti.
In der Negerrepublik Haiti ist wieder einmal eine Revolution ausgebrochen. Das ist in diesem Staat nichts besonderes und kommt in sehr kurzen Zwischenräumen immer wieder vor. Erst im letzten Frühjahr gab es Aufstände, die von der Regierung durch blutige Grausamkeiten und Massenhinrichtungen von Aufständischen unterdrückt wurden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen jenen Unruhen und der jetzigen Revolution ist zwar nicht ersichtlich, aber so viel ist doch sicher, daß General Antoine Simon, der Führer der neuen Revolution, durch die aus den früheren Aufständen übrig gebliebenen Unzufriedenen seine Reihen gestärkt hat. General Simon, der Gouverneur der Südprovinz, strebt danach, bei der im nächsten Jahre ftattfindenden Präsidentenwahl der Nachfolger des jetzigen steinalten Präsidenten Nord-Alexis zu werden. Dieser hatte jedoch zum künftigen Präsidenten einen änderen General, den Gouverneur der Nordprovinz Jean-Gille Turenne ausersehen. Da General Simon seine Absichten zu früh bemerNich werden ließ, mit den alten, teilweise in der Verbannung lebenden Revolutionären in Verbindung trat, und um sich Anhänger zu sammeln, nach dem in jenen Republiken nicht -ungewöhnlichen System, seine Untergebenen in ihre Tasche schaffen ließ, fetzte ihn der Präsident ab und entband die ihm unterstellten Offiziere ihres ihm geleisteten Eides. Dadurch wurde General Simon förmlich gezwungen, die Fahne des Aufstandes zu entfalten, wenn er nicht auf seine ehrgeizigen Pläne verzichten und sich der Gnade des Präsidenten überliefern wollte. So steht denn aufs neue Haiti im Bürgerkrieg. Nach den bisher vorliegenden Nachrichten haben die Aufständischen gegen die Regierung bereits erhebliche Vorteile erzielt. Die drei Städte Les Cayes, Jeremie und Aquin befinden sich in ihrem Besitz, und es ist ihnen sogar gelungen, den Minister des Innern Lecomte, der ohne Kenntnis von der Lage der Stadt bei Jeremie mit einem Kanonenboot landete, gefangen zu nehmen. Ob er tatsächlich, wie gerüchtweise gemeldet wurde, erschossen worden ist, steht noch nicht fest. Da aber gerade als als der Urheber der bei den letzten Unruhen verfügten Masscn- hinrichtungen galt, wäre es schon möglich, daß die Revolutionäre einen Vergeltungsakt an ihm geübt haben. Der Aufstand erstreckt sich bisher nur auf einen verhältnismäßig kleinen Distrikt des Südwestens. Bei einem weiteren Umsichgreifen würde jedoch die jetzige Regierung ernstlich gefährdet sein. Ob die Vereinigten Staaten aus der Rolle des Zuschauers heraustreten, wird wohl von der Art abhängen, wie die beiden Parteien den Bürgerkrieg weiter führen. Zunächst scheint eine Absicht der Intervention in Washington nicht zu bestehen.
Tages-Chronik.
Hannover, 27. Nov. Heute Nachmittag um Uhr versagte abermals das elektrische Licht infolge eines erneuten Kabeldefekts in der elektrischen Zentrale. Infolgedessen wiederholten sich im öffentlichen Verkehrsleben die gestrigen Mißftände. Das Hoftheater mußte wiederum die Vorstellung ausfallen lassen. Als der Hofzug in den Bahnhof einlief, war dieser inftilge der Lichtstörung rn Dunkel gehüllt. Um 1/28 Uhr war die Störung iwch nicht behoben.
Berlin, 29. Nov. Im überfüllten Saale des „Türkischen Zeltes" in Charlottenburg sprach gestern
Abg. Payer in einer Versammlung des Liberalen Vereins über die Sorgen des Liberalismus. In der Diskussion kam es zu stürmischen Unterbrechungen seitens der Barthianer, die schließlich zum Teil den Saal verließen. Payer fand für seinen interessanten Vortrag stürmischen Beifall.
Berlin, 28. Nov. Die weitere Untersuchung in der Unterschlagung saffäre Kluge ergab, daß über 400 WO Mark veruntreut worden sind.
Zürich, 28. Nov. Als Nachfolger Ernst Haeckls auf dem Lehrstuhl für Zoologie in Jena soll vom Senat Universität Prof. Dr. Arnold Lang von der hiesigen Universität ansersehen sein.
' Rochester, 27. Nov. (Newyork). Hier tvurde unter großer Anteilnahme ein Schillerdenkmal enthüllt, ein Geschenk der Deutschen an die Stadt.
Petersburg, 27. Nov. Hier traf der Wortlaut des chinesischen Verfassungsentwurfes ein. Ter erste Teil behandelt die Vorrechte des Monarchen. Der 2. Teil behandelt die Rechte der Bevölkerung, ein dritter Abschnitt betrifft das Parlament.
Aus Württemberg.
Vom Landtag. Als Tag des Zusammentritts des Landtags ist nachdem „Beobachter" der 10. Dezember in Aussicht genommen.
Aus der Volksschulkommisston.
Die Volksschulkommission der Zweiten Kammer setzte die zweite Lesung des Art. 13 der Volksschulnovelle fort. Auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber (D. P.) wurden als besonderer Artikel folgende Bestimmungen angenommen :
Auf Antrag des Berichterstatters Tr. Hieber (D. P.) nud des Mg. Löchnär (Vp.) wurde an die Stelle der Art. 74 und 75 folgende Fassung gesetzt:
Art. 74 Mitglieder des Ortsschnlrats find 1) der Ortsvorsteher, 2 ) in großen und mittleren Städten, falls hier ein Mitglied des Gemeinderats dauernd mit der Berichterstattung in Schulangelegenheiten betraut ist, dieses Mitglied: 3) der Ortsgeistliche des Bekenntnisses, dem die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schulen gehören und wo mehrere Geistliche dieses Bekenntnisses angestellt sind, derjenige von ihnen, der vom Oberschulrat berufen wird; 4) Lehrer und zwar u) bei Schulen mit einer Klasse der Lehrer, d) bei Schulen mit zwei Klaffen der dienstälteste Lehrer, e) hei Schulen Mit 3 —6 Klaffen der Oberlehrer und der Dienstälteste der übrigen Lehrer: ä) bei Schulen mit 7 und mehr Klassen der Rektor und wo mehrere Rektoren sind, der Dienstälteste von ihnen, so wie eine Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft, die von den ständigen Lehrern gewählt werden. In großen und mittleren Städten können mehrere Rektoren bis zur Höchstzahl von drei berufen werden. 6 ) Eine Anzahl von Vertretern der Schulgemeinde, die derjenigen der übrigen Mitglieder mit Ausschluß des Ortsvorstehers gleichkommt.
Tie Bestimmung über die Zahl der im Fall der Ziff. 4ä in den Ortsschulrat zu berufenden Lehrer oder Lehrerinnen, sowie die Wahl der in Ziff. 5 genannten Vertreter der Schulgemeinde kommt den in Art. 2 Ms. 3 genannten örtlichen Organen zu. Für die in Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder haben zutreffendenfalls die berufenen Stellvertreter oder Amtsverweser in den Orts- schnlrat einzutreten. Das Gleiche gilt, wenn dem Ortsschulrat nur ein einziger Lehrer angehört, für die Vertretung dieses Lehrers."
Art. 75. „Die Vertreter der Lehrerschaft, die nach Art. 74 Ziff. 4 ä) dem Ortsschulrat angehören sollen, werden von den ständigen Lehrern und Lehrerinnen der Schule mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl gilt auf die Tauer von drei Jahren. Wo eine Mittelschule besteht, muß sich unter den Gewählten für den Fall, daß nicht ein mit Dienstaufsichtsrechten beauftragter Lehrer dieser Schule dem Ortsschulrat angehört mindestens ein Lehrer dieser Schule befinden. Das Nähere über das Wahlverfahren wird im Wege der Verordnung bestimmt."
Ferner wurde auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber (D.) an Stelle /des Art. 76 des Entwurfs folgende Fassung angenommen.
Art. 76. „Tie Vertreter der Schulgemeinden im Ortsschulrat (Art. 74. Ziff 5) müssen ihren Wohnsitz in dem Ort oder Schulbezirk haben, für den die Schule bestimmt ist. Im Falle des Art. 73 Ws. '2 müssen! sie dem gleichen Bekenntnisse angehören, wie die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schule. Wählbar sind im übrigen mit Ausschluß der ein kirchliches Amt bekleidenden Geistlichen und der im Dienst der Volksschule stehenden Lehrer alle Männer, die gemäß Art. 12 , 14 und 18 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, die gemeindebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen. Ebenso ist die Wahl von Frauen, bei welchen im übrigen die in den angeführten Gesetzesbestimmungen bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, .zulässig; hiebei ist für Ehefrauen die Steuerleistung ihrer Ehemänner zugrunde zu legen. Tie Wahl geschieht auf die Dauer von 3 Jahren. Weiterhin wurde bezüglich der Ausübung der Ortsschulaufsicht, über die der Entwurf in Art. 72 Bestimmungen trifft, auf Antrag der Abg. Graf-Heidenheim und Schrempf,(B.K.) ein besonderer Artikel folgenden Inhalts angenommen:
„Tie örtliche Aufficht über die Volksschule (Schul- pflege) wird in den Fällen des Art. 72 Ziff. 1 , 5, 6 und 8 , soweit nicht auch hier eine Beratung und Entschließung durch den Ortsfchulrat geboten ist, im Namen des Ortsschulrats ausgeübt:
1) bei 1- und Massigen Volksschulen von dem Ortsgeistlichen,
2 ) bei 3- bis Massigen Volksschulen von dem Ober- lehrer,
3) bei 7- und mehrklassigen Volksschulen von dem Schulleiter (Rektor) oder mehreren solchen. In Orten mit einer Volksschule von weniger als 7 Klassen steht der Mitvorsitz im Ortsschulrat dem Ortsgeistlichen, in den übrigen dem Schulleiter (Rektor) zu."
Endlich wurden die Art. 77 und 78 des Entwurfes, die die Ortsaufsicht in zusammengesetzten Gemeinden, Teilgemeinden, Bezirksschulen und freiwilligen Konfessionsschulen regeln, mit einigen vom Berichterstatter beantragten unwesentlichen Milderungen angenommen.
Tie Volksschulkommission der Zweiten Kammer hat in zwei weiteren Sitzungen die zweite Lesung der Vol ksschnln 0 v e lle been det. Auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber /(DP.) wurden die Bestimmungen des Art. 72 Abs.' 4 und 80 des Entwurfs, betreffend die Aufsicht über den Ortsfchulrat und die Handhabung der Disziplin gegenüber den Mitgliedern desselben durch folgende Fassung ersetzt:
In den kleineren Städten und in den Landgemeinden und, soweit es sich um Tisziplinarsachen gegen Lehrer Handelt, auch in den großen und mittleren Städten wird die Anfficht über die Ortsschulräte vom gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen ausgeübt. Um übrigen unterstehen die Ortsschulrüte in den großen und mittleren Städten dem Oberschulrat unmittelbar. . Tie Handhabung der Disziplin in den die Schulaufsicht betreffenden Angelegenheiten gegenüber den in den Ortsfchulrat berufenen Geistlichen und Lehrern kommt den Schulaufsichtsbehörden zu.
An Stelle her Bestimmungen des Art. 79 des Entwurfs über die Geschäftsführung des Ortsschulrats nahm die Kommission nach längerer Beratung auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber folgende Fassung an:
„Auf die Geschäftsführung dxs Ortsschulrats finden die Vorschriften der Art. 33—36, 38 und 40 der Gemeinde- vrdnung vom 28/Juli 1906 mit folgenden näheren Bestimmungen entsprechende Anwendung: 1. Geschäftsführender Vorsitzender ist in der Sitzung der Ortsvorsteher, ist der Ortsschulrat für Schulen mit weniger als 7 Klassen bestellt, so steht der Mitvorsitz dem Ortsgeistlichen, im übrigen dem dienstältesten Schulleiter (Rektor) zu. 2. Ter Bezirksschulaufseher hat das Recht, den Sitzungen sämtlicher Ortsschulräte seines Bezirks mit beratender Stimme anznwohnen, und ist auf feinen Wunsch von jeder Ortsschulratssitznng rechtzeitig zu verständigen. 3. Ter Ortsschulrat ist auch einzuberusen, wenn der mit der Ausübung der Aufsicht Beauftragte es beantragt. 4. Der die Verhandlungen leitende Vorsitzende hat nur im Fall der Stimmengleichheit eine Stimme. 5. Das Protokoll ist von dem Mitvorsitzenden zu führen, wenn nicht der Ortsfchulrat ein anderes feiner Mitglieder damit beauftragt oder die Gemeinde einen Protokollführer zur Verfügung stellt."
Tie Kommission trat hierauf in die zweite Lesung des Art. 81 des Entwurfs ein, welche die Bestimmungen über die BezirksschMlaufsicht enthält und dessen Beratung in erster Lesung zu keinem Ergebnis geführt hat. An Stelle der Bestimmungen des Entwurfs wurde auf Antrag des Abg. V..Gauß (V.) die folgende, auf einer Ueberernkunft der Mehrheitsparteien beruhende Fassung mit 11 gegen 4 Stimmen angenommen:
„Für die Aufsicht über den inneren Betrieb der Schule, ^insbesondere hie Tienstäufsicht über die Lehrer werden Bezirksschulaufseher bestellt, deren Bezirk dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestimmt wird. Ter Bezirksschulaufseher ist ein auf Lebenszeit angestellter Staatsbeamter, her dem Bekenntnisse der ihm unterstellten Lehrer anzugehören hat. Welche Anforderungen insbesondere auch für die Uebergangszeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorbildung der Bezirksschuläuf- seher gestellt werden, wird von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestimmt. Ter Bezirksschul- auffeher hat auf die Erfüllung der dem Oberschulrat obliegenden Verpflichtungen hinzuwirken. Ter Bezirksschul- auff'eher bildet mit dem Oberamtmann das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen. Schulen, die für mehrere Bekenntnisse bestimmt sind, unterstehen dem Bezirksschulaufseher des Mehrheitsbekenntnisses."
Zu diesem Art. gelangte noch die folgende, vom Abg. Haußmann (Vp.) beantragte Resolution
„Tie K. d. A. spricht die Erwartung aus: I 1. daß die Bezirksschulaufseher in erster Linie aus der Zahl der erprobten älteren Bolksfchyllehrer berufen werden, daß aber in her Regel an dem Erfordernis einer mehrjähri- rigen Tätigkeit an einer Vstksschule festgehalten wird; 2. daß, soweit eine Prüfung eingeführt wird, ihre Entstehung den Ausweis bilden soll für die Befähigung zur Bekleidung von Bezirksschnlauffeherstellen, Rektoraten und von Lehrstellen an Lehrerbildungsanstalten. 3. daß die Weiterbildung der Volksschullehrer durch entsprechende Einrichtungen an einer Hochschule ermöglicht Uüd erleichtert wird; II. daß während der Uebergangszeit ohne Erstehung einer Prüfung zu Bezirksschulaussehern, Rektoren und Lehrer an Lehrerbildungsanstalten auch Volksfchul- lehrer berufen werden, deren Befähigung durch ihre bisherige Tätigkeit erwiesen ist."
mit großer Mehrheit zur Annahme. Tie Fassung „in der Regel" in I, 1. dieser Resolution wurde auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber an Stelle der vom Antragsteller vorgesehenen Fassung: „jedenfalls" angenommen.
Die folgenden Abs. 82—84 wurden auf Antrag des" Berichterstatters mit einer untvefentlichen redaktionellen Milderung in der Fassung der Beschlüsse erster Lesung angenommen.
Hierauf wurden die Art. 13 und 14, die die Aufhebung der durch das vorliegende Gesetz außer Kraft zu setzenden älteren Gesetze, sowie Uebergangsbestimmungen enthalten, ohne weitere Diskussion angenommen. Ein Antrag des Berichterstatters Tr. Hieber, für die Durchführung der fachmännischen Bezirksschulaufsicht als Termin den 1. April 1915 in das Gesetz aufzunehmen, wurde vorläufig zurückgestellt.
Aus der Kommission
für Gegenstände der inneren Verwaltung.
Die Kommission für Gegenstände der inneren Verwaltung der Abgeordnetenkammer stellte den Antrag Mattutat (Soz.) auf Schaffung von Arbeiterkammern zurück, nachdem der Minister v. Pischek mitgeteilt hatte, daß dem Reichstag ein Gesetzentwurf über diese Frage zugehen werde. Zur Pensions- und Hinterbliebc- nenvevsicheruug der Privatangestellten erklärte der Ml-