rem Bezirk gekegenen Gemeinden aufzubringen, in denen sich Betriebsstätten der in ihr vertretenen Gewerbezweige befinden oder Arbeitnehmer dieser Gewerbezweige ihren Wohnsitz haben. Die Sitzungen der Arbeitskammern sind öffentlich. Tie Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Arbeitskammern unterliegen der Auf­sicht derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, in deren Be­zirk sie ihren Sitz haben. Ans Betriebe, die unter der Heeres- oder Marineverwaltung stehen, finden diese Be­stimmungen keine Antvendnng.

» » »

Die Weingesetzkommisston. des Reichstags nahm bei der Abstimmung den ZI. Dezem­ber als Endtermin der Zuckerung mit 14 gegen 10 Stimmen entgegen der Regierungsvorlage an. (Tie letz­tere setzte als Endtermin den 31. Januar des folgenden Jahres fest.) In Bezug aus die Nach zuckerung wird die Zulassung der Wiederholung der Zuckerung eines schon einmal gezuckerten Weines einstimmig ab ge lehnt. Hin­sichtlich des Anfangsterinins wird beschlossen, allgemein den Beginn der Lese als Termin seftzusetzen. 8 2 wird hiernach, in folgender Fassung angenommen:Tie Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginn der Wein­lese bis zum 31. Dezember vorgenommen werden. Sie darf in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezem­ber bei unge zuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt worden." Hierauf wird die Frage der Ein­teilung der Weinballgebiete einer SubkomMiffion über­wiesen.

, » «

Deutschland und Frankreich.

Bei dem in Paris stattgefundenen Esseil der Ge- setzgebungskommissi-on des deutsch-französischen Handels­komitees, wies der Vorsitzende. Deputierter und frü­herer Minister Baudin, darauf hin, daß die Arbeit des Komitees, die darauf abziele, den Markt durch Be­seitigung beitrggerischer Geschäfte und Waren zu sanie­ren und Fabrikate und Nahrungsmittel zu schützen, da­zu beitrage, die französische und die deutsche Nation einander zu nähern zuin! allgemeinen Fortschritt und zunt Besten der Menschheit. Baron Puttkamer und Rechtsanwalt Schauer befürwortete eine Annäherung der beiden Völker, die dazu geschaffen seien, sich zu ver­ständigen. Der Deputierte Hennetty rühmte die Ehr­lichkeit des deutschen Handels und bezeichnet^ die Ent­wickelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der beiden Ländern als eine sichere Gewähr für ein freund­schaftliches Verhältnis und als eine Bürgschaft für die Erhaltung des europäischen Friedens.

* -«- -i-

Revolution in Haiti.

In der Negerrepublik Haiti ist wieder einmal eine Revolution ausgebrochen. Das ist in diesem Staat nichts besonderes und kommt in sehr kurzen Zwischen­räumen immer wieder vor. Erst im letzten Frühjahr gab es Aufstände, die von der Regierung durch blutige Grausamkeiten und Massenhinrichtungen von Aufständi­schen unterdrückt wurden. Ein unmittelbarer Zusammen­hang zwischen jenen Unruhen und der jetzigen Revolu­tion ist zwar nicht ersichtlich, aber so viel ist doch sicher, daß General Antoine Simon, der Führer der neuen Revolution, durch die aus den früheren Aufständen übrig gebliebenen Unzufriedenen seine Reihen gestärkt hat. Ge­neral Simon, der Gouverneur der Südprovinz, strebt danach, bei der im nächsten Jahre ftattfindenden Präsi­dentenwahl der Nachfolger des jetzigen steinalten Prä­sidenten Nord-Alexis zu werden. Dieser hatte jedoch zum künftigen Präsidenten einen änderen General, den Gou­verneur der Nordprovinz Jean-Gille Turenne ausersehen. Da General Simon seine Absichten zu früh bemerNich werden ließ, mit den alten, teilweise in der Verbannung lebenden Revolutionären in Verbindung trat, und um sich Anhänger zu sammeln, nach dem in jenen Republiken nicht -ungewöhnlichen System, seine Untergebenen in ihre Tasche schaffen ließ, fetzte ihn der Präsident ab und ent­band die ihm unterstellten Offiziere ihres ihm geleisteten Eides. Dadurch wurde General Simon förmlich ge­zwungen, die Fahne des Aufstandes zu entfalten, wenn er nicht auf seine ehrgeizigen Pläne verzichten und sich der Gnade des Präsidenten überliefern wollte. So steht denn aufs neue Haiti im Bürgerkrieg. Nach den bis­her vorliegenden Nachrichten haben die Aufständischen ge­gen die Regierung bereits erhebliche Vorteile erzielt. Die drei Städte Les Cayes, Jeremie und Aquin befinden sich in ihrem Besitz, und es ist ihnen sogar gelungen, den Mi­nister des Innern Lecomte, der ohne Kenntnis von der Lage der Stadt bei Jeremie mit einem Kanonenboot landete, gefangen zu nehmen. Ob er tatsächlich, wie ge­rüchtweise gemeldet wurde, erschossen worden ist, steht noch nicht fest. Da aber gerade als als der Urheber der bei den letzten Unruhen verfügten Masscn- hinrichtungen galt, wäre es schon möglich, daß die Re­volutionäre einen Vergeltungsakt an ihm geübt haben. Der Aufstand erstreckt sich bisher nur auf einen ver­hältnismäßig kleinen Distrikt des Südwestens. Bei ei­nem weiteren Umsichgreifen würde jedoch die jetzige Re­gierung ernstlich gefährdet sein. Ob die Vereinigten Staa­ten aus der Rolle des Zuschauers heraustreten, wird wohl von der Art abhängen, wie die beiden Parteien den Bürgerkrieg weiter führen. Zunächst scheint eine Ab­sicht der Intervention in Washington nicht zu bestehen.

Tages-Chronik.

Hannover, 27. Nov. Heute Nachmittag um Uhr versagte abermals das elektrische Licht infolge eines erneuten Kabeldefekts in der elektrischen Zentrale. In­folgedessen wiederholten sich im öffentlichen Verkehrsleben die gestrigen Mißftände. Das Hoftheater mußte wieder­um die Vorstellung ausfallen lassen. Als der Hofzug in den Bahnhof einlief, war dieser inftilge der Lichtstörung rn Dunkel gehüllt. Um 1/28 Uhr war die Störung iwch nicht behoben.

Berlin, 29. Nov. Im überfüllten Saale desTür­kischen Zeltes" in Charlottenburg sprach gestern

Abg. Payer in einer Versammlung des Liberalen Ver­eins über die Sorgen des Liberalismus. In der Diskussion kam es zu stürmischen Unterbrechungen seitens der Barthianer, die schließlich zum Teil den Saal ver­ließen. Payer fand für seinen interessanten Vortrag stür­mischen Beifall.

Berlin, 28. Nov. Die weitere Untersuchung in der Unterschlagung saffäre Kluge ergab, daß über 400 WO Mark veruntreut worden sind.

Zürich, 28. Nov. Als Nachfolger Ernst Haeckls auf dem Lehrstuhl für Zoologie in Jena soll vom Se­nat Universität Prof. Dr. Arnold Lang von der hie­sigen Universität ansersehen sein.

' Rochester, 27. Nov. (Newyork). Hier tvurde unter großer Anteilnahme ein Schillerdenkmal enthüllt, ein Geschenk der Deutschen an die Stadt.

Petersburg, 27. Nov. Hier traf der Wortlaut des chinesischen Verfassungsentwurfes ein. Ter erste Teil behandelt die Vorrechte des Monarchen. Der 2. Teil behandelt die Rechte der Bevölkerung, ein dritter Abschnitt betrifft das Parlament.

Aus Württemberg.

Vom Landtag. Als Tag des Zusammentritts des Landtags ist nachdemBeobachter" der 10. De­zember in Aussicht genommen.

Aus der Volksschulkommisston.

Die Volksschulkommission der Zweiten Kammer setzte die zweite Lesung des Art. 13 der Volksschulnovelle fort. Auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber (D. P.) wurden als besonderer Artikel folgende Bestimmungen an­genommen :

Auf Antrag des Berichterstatters Tr. Hieber (D. P.) nud des Mg. Löchnär (Vp.) wurde an die Stelle der Art. 74 und 75 folgende Fassung gesetzt:

Art. 74 Mitglieder des Ortsschnlrats find 1) der Orts­vorsteher, 2 ) in großen und mittleren Städten, falls hier ein Mitglied des Gemeinderats dauernd mit der Bericht­erstattung in Schulangelegenheiten betraut ist, dieses Mit­glied: 3) der Ortsgeistliche des Bekenntnisses, dem die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schulen gehören und wo mehrere Geistliche dieses Bekenntnisses angestellt sind, der­jenige von ihnen, der vom Oberschulrat berufen wird; 4) Lehrer und zwar u) bei Schulen mit einer Klasse der Lehrer, d) bei Schulen mit zwei Klaffen der dienstälteste Lehrer, e) hei Schulen Mit 36 Klaffen der Oberleh­rer und der Dienstälteste der übrigen Lehrer: ä) bei Schu­len mit 7 und mehr Klassen der Rektor und wo mehrere Rektoren sind, der Dienstälteste von ihnen, so wie eine Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft, die von den stän­digen Lehrern gewählt werden. In großen und mittleren Städten können mehrere Rektoren bis zur Höchstzahl von drei berufen werden. 6 ) Eine Anzahl von Vertretern der Schulgemeinde, die derjenigen der übrigen Mitglieder mit Ausschluß des Ortsvorstehers gleichkommt.

Tie Bestimmung über die Zahl der im Fall der Ziff. in den Ortsschulrat zu berufenden Lehrer oder Lehrerinnen, sowie die Wahl der in Ziff. 5 genannten Ver­treter der Schulgemeinde kommt den in Art. 2 Ms. 3 genannten örtlichen Organen zu. Für die in Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder haben zutreffendenfalls die be­rufenen Stellvertreter oder Amtsverweser in den Orts- schnlrat einzutreten. Das Gleiche gilt, wenn dem Orts­schulrat nur ein einziger Lehrer angehört, für die Ver­tretung dieses Lehrers."

Art. 75.Die Vertreter der Lehrerschaft, die nach Art. 74 Ziff. 4 ä) dem Ortsschulrat angehören sollen, wer­den von den ständigen Lehrern und Lehrerinnen der Schule mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl gilt auf die Tauer von drei Jahren. Wo eine Mittelschule be­steht, muß sich unter den Gewählten für den Fall, daß nicht ein mit Dienstaufsichtsrechten beauftragter Lehrer dieser Schule dem Ortsschulrat angehört mindestens ein Lehrer dieser Schule befinden. Das Nähere über das Wahlverfahren wird im Wege der Verordnung bestimmt."

Ferner wurde auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber (D.) an Stelle /des Art. 76 des Entwurfs folgende Fassung angenommen.

Art. 76.Tie Vertreter der Schulgemeinden im Ortsschulrat (Art. 74. Ziff 5) müssen ihren Wohnsitz in dem Ort oder Schulbezirk haben, für den die Schule be­stimmt ist. Im Falle des Art. 73 Ws. '2 müssen! sie dem gleichen Bekenntnisse angehören, wie die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schule. Wählbar sind im übrigen mit Ausschluß der ein kirchliches Amt bekleidenden Geist­lichen und der im Dienst der Volksschule stehenden Lehrer alle Männer, die gemäß Art. 12 , 14 und 18 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörig­keit, die gemeindebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen. Ebenso ist die Wahl von Frauen, bei welchen im übrigen die in den angeführten Gesetzesbestimmungen bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, .zulässig; hiebei ist für Ehe­frauen die Steuerleistung ihrer Ehemänner zugrunde zu legen. Tie Wahl geschieht auf die Dauer von 3 Jahren. Weiterhin wurde bezüglich der Ausübung der Ortsschul­aufsicht, über die der Entwurf in Art. 72 Bestimmungen trifft, auf Antrag der Abg. Graf-Heidenheim und Schrempf,(B.K.) ein besonderer Artikel folgenden In­halts angenommen:

Tie örtliche Aufficht über die Volksschule (Schul- pflege) wird in den Fällen des Art. 72 Ziff. 1 , 5, 6 und 8 , soweit nicht auch hier eine Beratung und Entschließ­ung durch den Ortsfchulrat geboten ist, im Namen des Ortsschulrats ausgeübt:

1) bei 1- und Massigen Volksschulen von dem Orts­geistlichen,

2 ) bei 3- bis Massigen Volksschulen von dem Ober- lehrer,

3) bei 7- und mehrklassigen Volksschulen von dem Schulleiter (Rektor) oder mehreren solchen. In Orten mit einer Volksschule von weniger als 7 Klassen steht der Mitvorsitz im Ortsschulrat dem Ortsgeistlichen, in den übrigen dem Schulleiter (Rektor) zu."

Endlich wurden die Art. 77 und 78 des Entwurfes, die die Ortsaufsicht in zusammengesetzten Gemeinden, Teil­gemeinden, Bezirksschulen und freiwilligen Konfessions­schulen regeln, mit einigen vom Berichterstatter beantrag­ten unwesentlichen Milderungen angenommen.

Tie Volksschulkommission der Zweiten Kammer hat in zwei weiteren Sitzungen die zweite Lesung der Vol ksschnln 0 v e lle been det. Auf Antrag des Be­richterstatters Dr. Hieber /(DP.) wurden die Bestim­mungen des Art. 72 Abs.' 4 und 80 des Entwurfs, be­treffend die Aufsicht über den Ortsfchulrat und die Hand­habung der Disziplin gegenüber den Mitgliedern desselben durch folgende Fassung ersetzt:

In den kleineren Städten und in den Landgemeinden und, soweit es sich um Tisziplinarsachen gegen Lehrer Handelt, auch in den großen und mittleren Städten wird die Anfficht über die Ortsschulräte vom gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen ausgeübt. Um übrigen unterstehen die Ortsschulrüte in den großen und mittleren Städten dem Oberschulrat unmittelbar. . Tie Handhabung der Dis­ziplin in den die Schulaufsicht betreffenden Angelegen­heiten gegenüber den in den Ortsfchulrat berufenen Geist­lichen und Lehrern kommt den Schulaufsichtsbehörden zu.

An Stelle her Bestimmungen des Art. 79 des Ent­wurfs über die Geschäftsführung des Ortsschulrats nahm die Kommission nach längerer Beratung auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber folgende Fassung an:

Auf die Geschäftsführung dxs Ortsschulrats finden die Vorschriften der Art. 3336, 38 und 40 der Gemeinde- vrdnung vom 28/Juli 1906 mit folgenden näheren Be­stimmungen entsprechende Anwendung: 1. Geschäftsfüh­render Vorsitzender ist in der Sitzung der Ortsvorsteher, ist der Ortsschulrat für Schulen mit weniger als 7 Klassen bestellt, so steht der Mitvorsitz dem Ortsgeistlichen, im übrigen dem dienstältesten Schulleiter (Rektor) zu. 2. Ter Bezirksschulaufseher hat das Recht, den Sitzungen sämtlicher Ortsschulräte seines Bezirks mit beratender Stimme anznwohnen, und ist auf feinen Wunsch von jeder Ortsschulratssitznng rechtzeitig zu verständigen. 3. Ter Ortsschulrat ist auch einzuberusen, wenn der mit der Ausübung der Aufsicht Beauftragte es beantragt. 4. Der die Verhandlungen leitende Vorsitzende hat nur im Fall der Stimmengleichheit eine Stimme. 5. Das Pro­tokoll ist von dem Mitvorsitzenden zu führen, wenn nicht der Ortsfchulrat ein anderes feiner Mitglieder damit beauf­tragt oder die Gemeinde einen Protokollführer zur Ver­fügung stellt."

Tie Kommission trat hierauf in die zweite Lesung des Art. 81 des Entwurfs ein, welche die Bestimmungen über die BezirksschMlaufsicht enthält und dessen Beratung in erster Lesung zu keinem Ergebnis geführt hat. An Stelle der Bestimmungen des Entwurfs wurde auf Antrag des Abg. V..Gauß (V.) die folgende, auf einer Ueberernkunft der Mehrheitsparteien beruhende Fas­sung mit 11 gegen 4 Stimmen angenommen:

Für die Aufsicht über den inneren Betrieb der Schule, ^insbesondere hie Tienstäufsicht über die Lehrer werden Bezirksschulaufseher bestellt, deren Bezirk dem Mi­nisterium des Kirchen- und Schulwesens bestimmt wird. Ter Bezirksschulaufseher ist ein auf Lebenszeit angestellter Staatsbeamter, her dem Bekenntnisse der ihm unterstell­ten Lehrer anzugehören hat. Welche Anforderungen ins­besondere auch für die Uebergangszeit nach Inkrafttre­ten dieses Gesetzes an die Vorbildung der Bezirksschuläuf- seher gestellt werden, wird von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestimmt. Ter Bezirksschul- auffeher hat auf die Erfüllung der dem Oberschulrat ob­liegenden Verpflichtungen hinzuwirken. Ter Bezirksschul- auff'eher bildet mit dem Oberamtmann das gemeinschaft­liche Oberamt in Schulsachen. Schulen, die für meh­rere Bekenntnisse bestimmt sind, unterstehen dem Bezirks­schulaufseher des Mehrheitsbekenntnisses."

Zu diesem Art. gelangte noch die folgende, vom Abg. Haußmann (Vp.) beantragte Resolution

Tie K. d. A. spricht die Erwartung aus: I 1. daß die Bezirksschulaufseher in erster Linie aus der Zahl der erprobten älteren Bolksfchyllehrer berufen werden, daß aber in her Regel an dem Erfordernis einer mehrjähri- rigen Tätigkeit an einer Vstksschule festgehalten wird; 2. daß, soweit eine Prüfung eingeführt wird, ihre Ent­stehung den Ausweis bilden soll für die Befähigung zur Bekleidung von Bezirksschnlauffeherstellen, Rektoraten und von Lehrstellen an Lehrerbildungsanstalten. 3. daß die Weiterbildung der Volksschullehrer durch entsprechende Einrichtungen an einer Hochschule ermöglicht Uüd erleich­tert wird; II. daß während der Uebergangszeit ohne Er­stehung einer Prüfung zu Bezirksschulaussehern, Rektoren und Lehrer an Lehrerbildungsanstalten auch Volksfchul- lehrer berufen werden, deren Befähigung durch ihre bis­herige Tätigkeit erwiesen ist."

mit großer Mehrheit zur Annahme. Tie Fassungin der Regel" in I, 1. dieser Resolution wurde auf Antrag des Berichterstatters Dr. Hieber an Stelle der vom Antragsteller vorgesehenen Fassung:jedenfalls" ange­nommen.

Die folgenden Abs. 8284 wurden auf Antrag des" Berichterstatters mit einer untvefentlichen redaktionellen Milderung in der Fassung der Beschlüsse erster Lesung angenommen.

Hierauf wurden die Art. 13 und 14, die die Auf­hebung der durch das vorliegende Gesetz außer Kraft zu setzenden älteren Gesetze, sowie Uebergangsbestimmungen enthalten, ohne weitere Diskussion angenommen. Ein Antrag des Berichterstatters Tr. Hieber, für die Durch­führung der fachmännischen Bezirksschulaufsicht als Ter­min den 1. April 1915 in das Gesetz aufzunehmen, wurde vorläufig zurückgestellt.

Aus der Kommission

für Gegenstände der inneren Verwaltung.

Die Kommission für Gegenstände der inneren Ver­waltung der Abgeordnetenkammer stellte den Antrag Mattutat (Soz.) auf Schaffung von Arbeiterkammern zu­rück, nachdem der Minister v. Pischek mitgeteilt hatte, daß dem Reichstag ein Gesetzentwurf über diese Frage zugehen werde. Zur Pensions- und Hinterbliebc- nenvevsicheruug der Privatangestellten erklärte der Ml-