Eingesandt.
Wer gegenwärtig unser hier fast überall anzutreffendes Lokalblatt, den „Freien Schwarzwälder", liest, wird neben ansprechenden Gedichten und christlich-ethischen Betrachtungen und eingeflochtenen Ermahnungen zur Betätigung der wahren christlichen Liebe etwas hier Neues und für jeden Denkenden Auffallendes finden: Die vielen, vielen Einladungen zum fleißigen Besuch der sangbefliffenen Vereine. Es find nicht weniger als 5! Kirchenchor, Militär-Verein, Liederkranz, Turn-Verein und der Eoana. Arbeiter-Verein. Man sieht: es wird in unserem 3000 Einwohner zählenden Städtchen des Dichters Mahnung mit Nachdruck befolgt: „Singe, wem Gesang gegeben!" Und trotzdem will mir scheinen, als ob die Pflege des Gesanges hier nicht auf der Höhe sich befinde, auf der er sich befinden könnte. Wer schon Gelegenheit hatte, in Städten wie Urach, Schorndorf, Winnenden, Waiblingen gemischte und Männerchöre zu hören, wer die Leistungen des Birkenfelder Männergesangvereins kennt, der wird unumwunden bekennen muffen, daß die Gesangsleistungen auf dem hiesigen Platze keinen Vergleich mit denen der angeführten Orte aushalten können. Wohl mag zugeflandeu werden, daß die Saisonverhältniffe mehr oder weniger hemmend in das Gesangsleben hier eingreifen. Allein auf der andern Seite muß auch gesagt werden, daß die hiesige
Stadt wie keine zweite von ähnlicher Größe (in Württ.) Gelegenheit hat, durch vieles Hören guter Instrumental- u. Vokalmusik seinen musikalischen Geschmack zu veredeln, und somit dürfte rotz der Saison von der hiesigen Stadt in gesanglicher Beziehung mehr erwartet werden als dies tatsächlich der Fall ist. Bei der hohen Bedeutung des Gesangs, seiner veredelnden Wirkung und seines förderlichen Einflusses auf wahre und echt brüderliche Geselligkeit kann es all' denen, die noch Ideale im Herzen tragen, nicht gleichgültig sein, ob es mit diesem schönen Zweig menschlicher Tätigkeit gut oder weniger gut hier bestellt ist. Wir werden vielmehr darauf bedacht sein müssen, bessernd und fördernd durch Wort und Tat einzugreifen. Und wie könnte geholfen werden? Vor allem dadurch, daß die gesanglichen Kräfte zu- s a m m e n g e z o g e n werden, nicht weiterer Zersplitterung derselben, wie solche durch das neue Plus in der Zahl der singenden Vereine hier leider zum Ausdruck kommt, Vorschub leisten. Es sollte hier ein großer leistungsfähiger Verein sein, der den Kurgästen durch gediegene Darbietungen Genuß bringen und Achtung abnötigen würde, Darbietungen, die zeigen würden, daß Wildbad auch auf dem Gebiet des Gesangs, diesem wichtigen Kulturfaktor, auf wünschenswerter und achtunggebietender Höhe steht. Und diesem Verein sollten alle Guten und Edlen dienen, alle Gesangsfreunds
und Stimmbegabte von oben bis unten; alle, alle! Was könnte da geleistet werden! Wie viel soziale Gegensätze könnten im Schoß eines solchen Vereins ausgeglichen werden, wie viel Brudersinn könnte da herauswachsen, wie viel Einigendes wäre in ihm vorhanden. Und Einigkeit tut wie überall, so auch hier ^dringend not. Möchte deshalb die Zersplitterung der Kräfte einer wohlgesügten Einigung Platz machen und das Schillerwort beherzigt werden:
„Denn in der Kräfte schön vereintem Streben
Erhebt sich wirkend erst das wahre Leben!"
(Anm. der Red. Wir sind auch derselben Meinung, ein einheitliches Zusammenwirken aller Sangeslustigen herbei- zusühren; deshalb könnten die in Betracht kommende» Mitglieder der jetzigen fünf Gesangvereine doch bei den Festlichkeiten ihrer Vereine Mitwirken, ohne daß letztere genötigt 'wären, fremde Sänger hierzu extra einzustellen. Vor allem käme die Frage in Betracht, wie stellen sich die Vorstände der betr. Vereine zu dieser Angelegenheit, zumal durch den Zusammenschluß für die einzelnen Vereine dis ziemlich erheblichen Kosten für Noten etc. erspart werden würden?)
Druck and Verlag der Beruh. Hosmaunschön Buchdruckerei in Wildbad. Verantw. Redakteur E. Reinhardt. daseshst
betr. die Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebäude- oder Gewerbekatasters
bedingen.
Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.-Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg -Bl. S. 397), sonne Par. 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903, (Amtsbl. des Steuerkollegiums S 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechtigten), sowie Gebändebesitzer, bei deren Grundstücken und Gefällen oder Gebäuden während des laufenden Kalenderjahrs eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon bis 31. Dezbr. l. I. spätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. Ebenso sind von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretene (nachhaltige) Veränderungen bis spätestens 31. Dezember l. I. bei dem Ortsoorsteher anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht liegt insbesondere vor: l. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen gemäß Art. 70, 71. und 72 des Gesetzes vom 28 April 1873/8. August 1903 (Reg.-Bl. von 1903 S. 344): .
a) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 1—4 des ebengenannten Gesetzes), oder wenn ein bisher steuerfreies Grundstück infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck diese Steuerfreiheit ganz oder teilweise verloren hat;
d) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt; v) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Versandungen u. s. w.) ein neues Grundstück (Insel) gebildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder aus die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird; cl) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;
v) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wielen, Wald u. s. w oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s.. w. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;
1) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verlier';
g) wenn ein Grundstück geteilt wird; t>) wenn erne Grundlast abgelöft wird oder eine im Gefäll- kataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache anf- gehört öder sich verändert hat.
1!- Bei den Gebäuden gemäß Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesetzes:
o) wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergenssen worden, ganz oder teilweise zugrunde gegangen, oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist; b) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
v) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 5 - 7 des Ges ), oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke diese Steuerfreiheit verloren haben; ä) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite in Wegfall gekommen, verkleinert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden oder der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet worden^ ist, oder eine nach Art. 2 des Gesetzes Steuerfreiheit begründende Verwendung gefunden hat;
_ o) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch
Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogenen Flächen vergrößert worden ist; k) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauüng einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist; L:) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden sind, lll. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des obengenannten Gesetzes:
o) wenn ein Gewerbe neu begonoen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist; b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist; o) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden ist.
Wildbad, den 24. November 1908.
Stadtschultheißenamt: Bätzner
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Kaffenstunden bei der Hauptkasse in Stuttgart:
9—12^2 und 2'/s—5 Uhr,
Sanistags ununterbrochen von 9—2 Uhr.
Ueber dis neuen Statuten findet sich das Wesentlichste im redaktionellen Teil der Freitag-Nummer dieses Blattes. Näheres ist bei den Agenturen zu erfragen.
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