Toten-Iest.

Original-Opus auf den vergangenen Sonntag von dl. L

So geh' auch heut, wie Du schon oft gegangen.

Am Tag der Toten hin zum stillen Hain,

Um hier, fernab vom lauten Weltgetriebe Mit Deinem Schmerz und Weh allein zu sein.

Und wie so oft leg' auf den Grabeshügel Fromm in des Spätherbsttages matten Glanz,

Als finn'gen Schmuck und Unterpfand der Treue Von Jmortellen einen Blütenkranz.

Stumm ist das Grab, doch spricht gar laut die Träne, Die unaufhörlich Deinem Aug' entquillt.

Daß Dir die Zeit des Herzens tiefe Wunden Mit mildem Balsam hat noch nicht gestillt.

Daß Deine Seel' erfüllt ein heiß Verlangen,

Ein Sehnen, wie Du's vordem nie geglaubt.

Nur einmal noch zu Dir zurückzurufen.

Die Dir des Schnitters rauhe Hand geraubt.

Nur einmal noch der Liebe Blick zu schauen.

Zu drücken fest und warm die treue Hand,

Nur einmal noch der Lippen Laut zu hören.

Der tief und warm Dein ganzes Sein gebannt.

Doch sei getrost und laß von Harm und Tränen Nicht länger Deinen Weg verdunkelt sein:

Die Du geliebt und die Dir nun genommen.

Durchs Band der Liebe sind sie ewig Dein.

Sei still dem Herrn! Es rufen's Deine Toten Als süßen Trost am heut'gen Tag Dir zu Uns ward nach ird'schem Pilgerlauf gegeben Ein besser Teil: der Frieden und die Ruh!

Sorg' nur, daß bis zum End' auch Deiner Tage Im Herzen Dir die Liebe nicht gebricht.

Gleich uns wirst Du, wenn auch verklärt, doch leben Darum sei still dem Herrn und weine nicht.

Dem Gedenken der Toten ist fast im ganzen Deutschen Reich der letzte Sonntag des Kirchenjahres geweiht. Wie keine andere Zeit in des Jahres Lauf ist gerade die jetzige zu so ernster, an die Vergänglichkeit alles Irdischen gemahn­ender Feier geeignet: Still ists in Flur und Hain, entlaubt sind Baum und Strauch, kahl und öde schon längst die Felder, Frost und Kälte haben verschiedentlich schon das Erdreich, Flüsse und Bäche fast erstarren gemacht, auch der erste Schnee ist schon gefallen. Dem Lenze folgt der Sommer, dem Sommer der Herbst und diesem der kalte rauhe Winter ein Kommen und Gehen, ein Werden und Ver­gehen wie in der Natur so auch im 'Leben des Menschen. So war es, so lange die Erde stehet, und so wird es sein in Ewigkeit. Deshalb hat die evangelische Kirche zu Ende des Kirchenjahres den Totensonntag eingesetzt, der uns an das Band des Glaubens und der geistigen Gemeinschaft erinnern soll, das die Lebenden mit ihren teuren Abge­schiedenen verbindet. Unzähligen von uns ist drum alljährlich der Klang der Glocken an diesem Tage ein Ruf zu stiller Einkehr, zur Erstärkung des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung auf ein einstiges Wiedersehen in jenem Lande, da es keine Trennung, keinen Schmerz und keine Tränen gibt. So ist denn mit solch erhebender Kirchenfeier die

schöne und pietätsvolle Volkssitte verbunden, am Gedächtnis­tage der Toten den stillen Gottesacker aufzusuchen, die Gräber der Entschlafenen mit Blumen, Kränzen und immer­frischem Grän zu schmücken und im Gebet von den Stätten des Friedens den Blick nach oben zu richten, wo die Hoff­nung wohnt. Mancher, der vor einem Jahre noch ein solches tat, er ruht gleich den andern am heutigen Tage schon in kühler Erde, und wer von uns wird es sein, von dem man übers Jahr dasselbe wird sagen können? Wir haben hier keine bleibende Stätte und deshalb sollen wir, wie alle Tage, insonderheit am Totensonntag unseres eignen Endes gedenken, uns mahnen lassen, zu schaffen und zu wirken, so lange es Tag ist, und zu lieben, so lange wir lieben können, da gar bald die Stunde kommt, wo wir an Gräbern stehen und klagen . . .

Briefkasten der Redaktion.

K. H. Da Sie durch eine, von einem Anskunftsbureau erteilte falsche Auskunft in Ihrem Kredit geschädigt worden sind, können Sie selbstredend gegen den Inhaber bezw. den Auskunftserteiler klagbar werden, umsomehr, da Sie glauben, beweisen zu können, daß diese Auskunft wider besseres Wissen erfolgt ist.

F. B. Die Pensionen der Witwen und Waisen und die Bezüge derselben aus Witwen- und Waisen-Kassen sowie die Pensionen invalider Arbeiter sind unpfändbar.

M. P., Calmbach. Da Ihrem Nachbar die Ver­bindung seines Grundstückes mit einem öffentlichen Wege fehlt, müssen Sie ihm einen Notweg über Ihr Grundstück gestatten, wöfür er Sie entsprechend zu entschädigen hat.

I. M. Vorläufig kann das uns freundlichst zugesandte Gedicht nicht veröffentlicht werden, da wir mit derlei ge­radezu überbürdet sind.

Wildbad.

LvkavlllMaekullK betr. die Burgerausschustwahl.

I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausschuß und sich durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersehen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren

1. Kuch Karl, Zimmermeister

2. Riexinger Hermann, Messerschmied

3. Pfau Karl, Sattlermeister

4. Rothfuß Friedrich, Schreinermeister

5. Schwerdtle Karl, Schlossermeister

6. Pfeiffer Wilhelm, Wagnermeister (am 7. Januar 1908 auf Ansuchen von seinem Amt als Bürgerausschuß­mitglied enthoben).

Vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags sind aus dem Bür­gerausschuß ausgeschieden und für den noch übrigen Teil ihrer Amts­zeit durch eine Ergänzungswahl zu ersetzen, folgende Mitglieder:

7. Treiber Christof, Privatier

8. Schmid Christian, Zimmermeister.

H Es sind daher 8 Mitglieder ne« z« wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der giltig abgegebenen Stimmen erhalten haben. Als auf die kürzere Amtsdauer gewählt, als Ergänzungsmitglieder, gelten die mit den niedersten Stimmenzahlen gewählten.

Hl. Wahlberechtigt «nd wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 257) Art. 12 ff. (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397) mit den hienach bezeichnet«» Aus­nahmen :

a. alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche im Wahl­tag das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde­bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Be­steuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

b. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer

aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von SS Mark veranlagt sind.

IV. Dauernd ansgefchlosse« von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Par. 31 des Str.-G.-B alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von derWählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32 bis 36 Str-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wiederhergestellt sind (Art 13 des Gesetzes vom 26. Dez. 1871, Reg.-Bl. S. 384)

3 gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Huuptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landge-ichts als wahrscheinlich an­zunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.Str.Pr O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks aus­genommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorher- gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit

_der Wahl nicht wieder erstattet haben; _

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III bezeichneten Steuern aus einem der letztvoran- gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rück­stände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeinde­bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeinde­beamter auf Grund von Art. 199, Abs. 1, Ziff. 2 lit. 1, und Art. 209 Abs. 2 der Gde.-Ordn durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von 5 Jahren von dieser Verurteilung an gerechnet (Art. 11 Abs. 2 der Gde.-Ordnung).

V. Die Wählerliste ist vom SS. November d. Js. an eine Woche lang, also bis znm Schluß des S. Dezember d. Js., je vormittags von 8 Uhr bis nachm. 7 Uhr ans dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in die­selbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.

VI. Die Wahl selbst wird am

Montag, 21. Dezember l. Js.

auf dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vorgenommen.

Die Wahlhandlung beginnt nachm. 2 Uhr und wird abends 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimm­abgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.

Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses fleht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlbe rechtigten offen.

Wildbad, den 24. November 1908.

Stadtschultheiß: Bätzner.

Lhristbäume-

verkaus.

Morgen Mittwoch, den SS.

ds., vorm. 11 Uhr werden im Rat­hause 180 St. Christbäume im Sommerberg, Abt. Hanesenweg, am Schneußenweg öffentlich versteigert. Wildbad, den 23. Nov. 1908.

Die Stadtpflege.

2 Komplette

lütt-

sowie einzelne

Waschkommode, Nachttische, Sessel u. Spiegel

hat zu verkaufe«.

Ar. Brachhold,

Schreinermeister.

Wildbad.

12 Litt Slilk«

werden Donnerstag, den 26. Nov., vorm 11 Uhr beim äußern Anlagensee verkauft.

Kgl. Bad-Inspektion.

Llttitärvorviu Niläbaä.

Königin Charlotte."

Wegen Verhinderung des Dirigenten, findet die

nicht Dienstag, sondern Mittwoch, de» SS. Nov. abends 8 Uhr

im Lokal statt.

Der Vorstand.

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