Toten-Iest.
Original-Opus auf den vergangenen Sonntag von dl. L
So geh' auch heut, wie Du schon oft gegangen.
Am Tag der Toten hin zum stillen Hain,
Um hier, fernab vom lauten Weltgetriebe Mit Deinem Schmerz und Weh allein zu sein.
Und wie so oft leg' auf den Grabeshügel Fromm in des Spätherbsttages matten Glanz,
Als finn'gen Schmuck und Unterpfand der Treue Von Jmortellen einen Blütenkranz.
Stumm ist das Grab, doch spricht gar laut die Träne, Die unaufhörlich Deinem Aug' entquillt.
Daß Dir die Zeit des Herzens tiefe Wunden Mit mildem Balsam hat noch nicht gestillt.
Daß Deine Seel' erfüllt ein heiß Verlangen,
Ein Sehnen, wie Du's vordem nie geglaubt.
Nur einmal noch zu Dir zurückzurufen.
Die Dir des Schnitters rauhe Hand geraubt.
Nur einmal noch der Liebe Blick zu schauen.
Zu drücken fest und warm die treue Hand,
Nur einmal noch der Lippen Laut zu hören.
Der tief und warm Dein ganzes Sein gebannt.
Doch sei getrost und laß von Harm und Tränen Nicht länger Deinen Weg verdunkelt sein:
Die Du geliebt und die Dir nun genommen.
Durchs Band der Liebe sind sie ewig Dein.
Sei still dem Herrn! Es rufen's Deine Toten Als süßen Trost am heut'gen Tag Dir zu Uns ward nach ird'schem Pilgerlauf gegeben Ein besser Teil: der Frieden und die Ruh!
Sorg' nur, daß bis zum End' auch Deiner Tage Im Herzen Dir die Liebe nicht gebricht.
Gleich uns wirst Du, wenn auch verklärt, doch leben — Darum sei still dem Herrn und — weine nicht.
Dem Gedenken der Toten ist fast im ganzen Deutschen Reich der letzte Sonntag des Kirchenjahres geweiht. Wie keine andere Zeit in des Jahres Lauf ist gerade die jetzige zu so ernster, an die Vergänglichkeit alles Irdischen gemahnender Feier geeignet: Still ists in Flur und Hain, entlaubt sind Baum und Strauch, kahl und öde schon längst die Felder, Frost und Kälte haben verschiedentlich schon das Erdreich, Flüsse und Bäche fast erstarren gemacht, auch der erste Schnee ist schon gefallen. Dem Lenze folgt der Sommer, dem Sommer der Herbst und diesem der kalte rauhe Winter — ein Kommen und Gehen, ein Werden und Vergehen wie in der Natur so auch im 'Leben des Menschen. So war es, so lange die Erde stehet, und so wird es sein in Ewigkeit. Deshalb hat die evangelische Kirche zu Ende des Kirchenjahres den Totensonntag eingesetzt, der uns an das Band des Glaubens und der geistigen Gemeinschaft erinnern soll, das die Lebenden mit ihren teuren Abgeschiedenen verbindet. Unzähligen von uns ist drum alljährlich der Klang der Glocken an diesem Tage ein Ruf zu stiller Einkehr, zur Erstärkung des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung auf ein einstiges Wiedersehen in jenem Lande, da es keine Trennung, keinen Schmerz und keine Tränen gibt. So ist denn mit solch erhebender Kirchenfeier die
schöne und pietätsvolle Volkssitte verbunden, am Gedächtnistage der Toten den stillen Gottesacker aufzusuchen, die Gräber der Entschlafenen mit Blumen, Kränzen und immerfrischem Grän zu schmücken und im Gebet von den Stätten des Friedens den Blick nach oben zu richten, wo die Hoffnung wohnt. Mancher, der vor einem Jahre noch ein solches tat, er ruht gleich den andern am heutigen Tage schon in kühler Erde, und wer von uns wird es sein, von dem man übers Jahr dasselbe wird sagen können? Wir haben hier keine bleibende Stätte und deshalb sollen wir, wie alle Tage, insonderheit am Totensonntag unseres eignen Endes gedenken, uns mahnen lassen, zu schaffen und zu wirken, so lange es Tag ist, und zu lieben, so lange wir lieben können, da gar bald die Stunde kommt, wo wir an Gräbern stehen und klagen . . .
Briefkasten der Redaktion.
K. H. Da Sie durch eine, von einem Anskunftsbureau erteilte falsche Auskunft in Ihrem Kredit geschädigt worden sind, können Sie selbstredend gegen den Inhaber bezw. den Auskunftserteiler klagbar werden, umsomehr, da Sie glauben, beweisen zu können, daß diese Auskunft wider besseres Wissen erfolgt ist.
F. B. Die Pensionen der Witwen und Waisen und die Bezüge derselben aus Witwen- und Waisen-Kassen sowie die Pensionen invalider Arbeiter sind unpfändbar.
M. P., Calmbach. Da Ihrem Nachbar die Verbindung seines Grundstückes mit einem öffentlichen Wege fehlt, müssen Sie ihm einen Notweg über Ihr Grundstück gestatten, wöfür er Sie entsprechend zu entschädigen hat.
I. M. Vorläufig kann das uns freundlichst zugesandte Gedicht nicht veröffentlicht werden, da wir mit derlei geradezu überbürdet sind.
Wildbad.
LvkavlllMaekullK betr. die Burgerausschustwahl.
I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausschuß und sich durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersehen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren
1. Kuch Karl, Zimmermeister
2. Riexinger Hermann, Messerschmied
3. Pfau Karl, Sattlermeister
4. Rothfuß Friedrich, Schreinermeister
5. Schwerdtle Karl, Schlossermeister
6. Pfeiffer Wilhelm, Wagnermeister (am 7. Januar 1908 auf Ansuchen von seinem Amt als Bürgerausschußmitglied enthoben).
Vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags sind aus dem Bürgerausschuß ausgeschieden und für den noch übrigen Teil ihrer Amtszeit durch eine Ergänzungswahl zu ersetzen, folgende Mitglieder:
7. Treiber Christof, Privatier
8. Schmid Christian, Zimmermeister.
H Es sind daher 8 Mitglieder ne« z« wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der giltig abgegebenen Stimmen erhalten haben. Als auf die kürzere Amtsdauer gewählt, als Ergänzungsmitglieder, gelten die mit den niedersten Stimmenzahlen gewählten.
Hl. Wahlberechtigt «nd wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 257) Art. 12 ff. (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397) mit den hienach bezeichnet«» Ausnahmen :
a. alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche im Wahltag das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindebezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
b. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer
aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von SS Mark veranlagt sind.
IV. Dauernd ansgefchlosse« von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Par. 31 des Str.-G.-B alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von derWählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32 bis 36 Str-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wiederhergestellt sind (Art 13 des Gesetzes vom 26. Dez. 1871, Reg.-Bl. S. 384)
3 gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Huuptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landge-ichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.Str.Pr O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5. welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorher- gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit
_der Wahl nicht wieder erstattet haben; _
6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III bezeichneten Steuern aus einem der letztvoran- gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.
Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:
8. wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199, Abs. 1, Ziff. 2 lit. 1, und Art. 209 Abs. 2 der Gde.-Ordn durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von 5 Jahren von dieser Verurteilung an gerechnet (Art. 11 Abs. 2 der Gde.-Ordnung).
V. Die Wählerliste ist vom SS. November d. Js. an eine Woche lang, also bis znm Schluß des S. Dezember d. Js., je vormittags von 8 Uhr — bis nachm. 7 Uhr ans dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.
VI. Die Wahl selbst wird am
Montag, 21. Dezember l. Js.
auf dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vorgenommen.
Die Wahlhandlung beginnt nachm. 2 Uhr und wird abends 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.
Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses fleht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlbe rechtigten offen.
Wildbad, den 24. November 1908.
Stadtschultheiß: Bätzner.
Lhristbäume-
verkaus.
Morgen Mittwoch, den SS.
ds., vorm. 11 Uhr werden im Rathause 180 St. Christbäume im Sommerberg, Abt. Hanesenweg, am Schneußenweg öffentlich versteigert. Wildbad, den 23. Nov. 1908.
Die Stadtpflege.
2 Komplette
lütt-
sowie einzelne
Waschkommode, Nachttische, Sessel u. Spiegel
hat zu verkaufe«.
Ar. Brachhold,
Schreinermeister.
Wildbad.
12 Litt Slilk«
werden Donnerstag, den 26. Nov., vorm 11 Uhr beim äußern Anlagensee verkauft.
Kgl. Bad-Inspektion.
Llttitärvorviu Niläbaä.
„Königin Charlotte."
Wegen Verhinderung des Dirigenten, findet die
nicht Dienstag, sondern Mittwoch, de» SS. Nov. abends 8 Uhr
im Lokal statt.
Der Vorstand.
Anttvermine
Fl. L 50 Pfg., ist das beste Mittel zur Vertilgung von Ungeziefer der Kopfhaut. Hans Grnudner vorm. Anton Keinen
Feinstes
Arüchten-
Schnitz-Brod
empfiehlt Bäcker Bechtle.
(!. ^doi lo 860., L.
empfiehlt:
Preislisten stehen zu Diensten. Reparaturen werden angenommen.
in großer Auswahl
bei
kdll. k086tl.
Alle Sorte»
Uranst^sisv,
läLHre,
sowie
psIAZtlna-W eine
schon von 1 Mk. an die Flasche, empfiehlt_Cafe Bechtle.
k»-
dreier!. Größen zum Nageln der Schuhe und Stiefel
empfiehlt in großer Auswahl. Ferner empfehle prima
Schuh- und Lederfett sowie Wagenschmiere
Kcrul Watt), Gerber.
Pfälzer Zwiebeln
empfiehlt Chr. Batt
Mit noch nie bcrgemesenen Mitteln
sind Kathreiners Malzkaffee-Fabriken von ihrer Konkurrenz angegriffen worden — ein untrüglicher Beweis für die Bedeutung und den Wert des echten Kathreiners Malzkaffees.
Er ist nicht nur als unschädlicher Kaffee- Ersatz, sondern gleichzeitig als vorzüglichster Kaffe e-Zusatz zu empfehlen.
Wer Kathreiners Malzkaffee noch nicht kennt, mache einen Versuch.
Nur echt in Paketen mit Bild und Namenszug des Pfarrers Kneipp.
Druck und Verlag der Beruh. Hofmannschen Buchdruckerei in Wildbad. Berantw. Redakteur L. Reinhardt, daselbst.