Wildbad.

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Es ist Anlaß gegeben, auf nachstehende Bestimmungen des Reichs­gesetzes, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113) zur Beachtung hinzuweisen:

1. Als Kinder?im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

2. Bei Bauten aller Art, im Betrieb von Ziegeleien, Brüchen und Gruben, in Werkstätten der Steinhauer, der Maler und Anstreicher beim Mischen und Malen von Farben, beim Steinklopfe«, sowie in mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieben dürfen sowohl eigene als auch fremde Kinder nicht beschäftigt werden

3. Verboten ist die Beschäftigung fremder Kinder unter 12 Jahren im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben, im Betrieb von Gast- und Schankwirtschaften, beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in gewerblichen Betrieben jeder Art.

4. Die Beschäftigung von fremden Kindern über IS Jahren in den oben Ziff. 3 genannten Betrieben, sowie beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen darf nicht in der Zeit zw. 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterricht stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren Am Nachmittag darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterricht beginnen.

ö. Für die Beschäftigung fremder Kinder ist die Ausstellung einer Arbeitskarte durch die Ortspolizeibehörde erforderlich, auch ist, wenn fremde Kinder beschäftigt werden sollen, vor dem Beginn der Beschäf­tigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.

Den 7. November 1908.

Oberamtmann Hornung.

Vorstehendes wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Wildbad, den 10. November 1908.

Stadtschultheißenamt: Baetzner.

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Telegramm. Berlin. In der Casablanca-Affäre ist zwischen Deutschland und Frankreich ein Uebereinkommen getroffen worden, das die Streitig­keit einem Schiedsgericht unterbreitet Gestern nachmittag gingen uns Telegramme zu, die von einem Aufstieg und der Landung des Kaisers mit dem Grafen Zeppelin zu berichten wußten. Ein späteres Telegramm annullierte die Mitteilung auf Personenverwechslung.

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