Sitzung der bürgerl. Kollegien vom 7. Dez. 1907.

Der neu gewählte Stadtbaumeister Christian Munk hat heute sein Amt als Stadtbaumeister angetreten. Derselbe wird vom Stadtvorstand gemäß Art. 98 der Gemeinde­ordnung und Par. 84 der 'Vollzugsverfügung hiezu durch Ablegung des Diensteides verpflichtet.

Gleichzeitig wird Stadtbaumeister Munk zum Vorstand der Bauschau, der Ortsfeuerschau und als Baukontrolleur vom Gemeinderat bestellt. Als weitere Mitglieder der Bau­schau werden gewählt: Fritz Kuch sen., Zimmermeister und Karl Bozenhardt, Maurermstr., als Stellvertreter derselben: Robert Krauß, Maurermstr. und Christian Schmid, Zimmer- mstr., als Mitglied der Ortsfeuerschau: Karl Bott, Jpser und Gemeinderat, als Stellvertreter Karl Bozenhardt. Maurermstr. und als Stellvertreter des Baukontrolleurs: Fr. Kuch sen., Zimmermstr.

Bei der im April ds. Js. stattgehabten Gemeindevisi­tation wurde vom Kgl. Oberamt Neuenbürg folgender Re­zeß erteilt:Die Zustände in dem Realschulgebäude sind unhaltbare geworden. Die längst beschlossene Erstellung eines neuen Gebäudes darf nicht länger verschoben werden, muß vielmehr sofort in Angriff genommen werden." Auch

bei der Medizinalvisitation im Jahre 1903 wurde hervor­gehoben, daß das Realschulgebäude all die Mängel eines Gebäudes an sich trage, welches früher anderen Zwecken diente und für seinen jetzigen Gebrauch adoptiert wurde. Es muß zugegeben werden, daß die Schullokale der beiden Realklassen für die jetzige Schülerzahl viel zu klein find und auch ihre hygienische Beschaffenheit vieles zu wünschen übrig läßt. Die Erbauung eines neuen Realschulgebäudes muß deshalb als ein dringendes Bedürfnis anerkannt werden und soll die Erbauung desselben im Laufe des nächsten Jahres in die Wege geleitet werden. Wie der Stadtvorstand mit­teilt, bietet sich der Stadt jetzt Gelegenheit zu Erwerbung eines geeigneten Bauplatzes für > ie Realschule, indem er unterm 25. Oktober d. I. den Acker des Sonnenwirts Weber hier unterhalb des alten Friedhofs um 9000 Mk. vorbehältlich der Genehmigung der bürgerlichen Kollegien habe ankaufen lassen. Die 'bürgerlichen Kollegien erklären sich einmütig mit der käuflichen Erwerbung dieses günstig gelegenen Platzes einverstanden, da durch dieselbe überdies eine vollständige Arrondierung des Stadteigentums bei der Volksschule herbeigeführt wird. Es wird deshalb einstimmig beschlossen, das Sonnenwirt Weber'sche Grundstück Parz. Nr. 861 45 sr 83 gm Acker mit Obstbäumen und Gras­

rain im Kappelberg um die Summe von 9000 Mk. für die Stadt käuflich zu erwerben und die Kal. Ministerialabteilung für die höheren Schulen von der Erwerbung dieses Bau­platzes Kenntnis zu geben und um eine Begutachtung des­selben zu bitten.

(Schluß folgt.)

Wildbad, 18. Dez. Die auf heute Abend vom Volks­verein im Gasthaus zumStern" anberaumte Versammlung wurde dahin abgeändert, daß dieselbe nicht nur dem Volks­verein, sondern der ganzen Wählerschaft Wildbads gilt. Der Vorgang in andern Städten hat gelehrt, daß eine Vereinigung unter den Wählern bedeutend besser ist, als die Aufstellung von Kandidaten jeder einzelnen Gruppe oder Partei. Zu wünschen wär es nur, daß die Deutsche Partei, der Evang. Arbeiterverein sowie diejenigen Wähler, welcher keiner Partei angeschlossen sind, sich zahlreich einfinden und ihre Meinung frei und unerschrocken äußern würden, um damit einen Wahlvorschlag zustande zu bringen, der all­gemein von der Wählerschaft anerkannt wird.

Druck und Verlag der Beruh. Hofmannfchen Buchdruckerei in Wildbad. Verantw. Redakteur E. Reinhardt, daselbst.

Wildbad.

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Die Flaschenbierhändler und Wirtschaftsgewerbetreibenden wer­den darauf hingewiesen, daß die nachstehende bezirkspolizeiliche Vor­schrift vom 22. Juni 1907 betr. den Flaschenbierhandel am 1. Novbr. ds. Js. in Kraft getreten ist.

Par. 1.

Besonderer Raum.

Das Abfüllen von Bier zum Zwecke des Verkaufs in Flaschen darf nur in einem besonderen, zu dieser Verrichtung bestimmten Raum geschehen

Der Raum darf nicht zu Zwecken, die seiner Bestimmungen widersprechen, insbesondere nicht als Wohn- oder Schlafzimmer oder als Küche benützt werden. Auch dürfen in demselben Gegenstände nicht ge­lagert werden, deren Lagerung eine Verunreinigung des Biers im Ge­folge haben kann.

Par. 2.

Beschaffenheit des Raums.

Der jAbfüllraum muß geräumig, hell, luftig oder leicht lüftbar sein und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerstätte oder dergleichen liegen.

Der Boden muß zementiert oder mit anderem undurchlässigen Material gedeckt und so eingerichtet sein, daß Flüssigkeiten sich von selbst sammeln und geordnet abfließen.

Die Wände des Raums müssen bis zur Höhe von 1 Meter vom Fußboden zementiert oder von solchem Material hergestellt sein, das, ohne Bestandteile abzugeben, abgewaschen werden kann

Var. 3.

Wasser.

In dem Abfüllraum oder in dessen unmittelbarer Nähe muß frisches Wasser in genügender Menge stets vorhanden sein.

Wasser, dessen Beschaffenheit gesundheitspolizeilich zu bean­standen ist, darf zum Reinigen der Flaschen u. s. w. keine Verwendung finden. Insbesondere ist es unstatthaft, zum Abfüllungsgeschäft nötige Flaschen oder Geräte mit Wasser aus Bächen, Teichen u. dergl. zu reinigen.

Par. 4.

Abfüllgefäße.

Das Bier darf nur in Glasflaschen, nicht in Tonkrüge (Selters- wafferkrüge) oder andere undurchsichtige Gefäße abgefüllt werden.

Flaschen, in welchen sich zuvor Petroleum oder andere stark riechende, ungenießbare oder giftige Flüssigkeiten befunden haben, ferner Flaschen, welche am Rande beschädigt oder zersplittert sind, dürfen zur Abfüllung von Bier nicht verwendet werden.

Par. 5.

Abfüllapparat.

Zum Abfüllen des Bieres in Flaschen muß ein besonderer Füll­apparat i Syphonapparat, PoterUchlauch oder dergl.) benützt werden.

Untersagt ist insbesondere das Abfüllen mittelst Gnmmiröhren, die von dem Abfüllenden in den Mnnd ge­nommen werden, «m das Bier anznsaugen.

Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an dem Abfüll­apparat , sowie die Patentverschlüffe der Flaschen, müssen den Vor­schriften in den Par. 1, 2 und 3 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs­gesetzblatt S. 273) entsprechen.

Par. 6.

Nötige Gerätschaften.

Als Gerätschaften zum Abfüllen müssen abgesehen von dem eigentlichen Abfüllapparat vorhanden sein:

eine Spülmaschine mit Bürsten zum Spülen der Flaschen oder ein Gefäß mit Porzellanschroten;

zwei Spülgefäße (Standen oder dergl.) von geuügenver Größe; ist eine Spülmaschine vorhanden, so genügt ein Spülgefäß; ei« Gestell, auf welchem die leeren gereinigten Flaschen zum Abtropfen aufgestellt werden können. (Abtropfgestell.)

Diese Gerätschaften müssen in dem Abfüllraum ständig aufbe­wahrt und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.

Par. 7.

Reinhaltung des Abfüllranms und der Gerätschaften.

Der Abfüllraum und die zum Betrieb des Flaschenbiergeschäfts nötigen Gerätschaften müssen stets rein gehalten werden. Insbesondere ist der Schlauch nach dem Abfüllen jeweils mit heißer Sodalösung zu reinigen.

Vor dem Einfüllen des Bieres müssen die Flaschen gründlich mit heißem Wasser gereinigt werden und zwar mittelst der Spülmaschine oder mit Porzellanschroten.

Der Gebrauch von Metallschroten ist verboten.

Bei Wiederverwendung gebrauchter Flaschen mit Verschlußvor­richtungen sind die letzteren möglichst vor jeder neuen Flaschenfüllung von der Flasche zu entfernen und einer hinreichenden Desinfektion j(durch Auskochen in Sodalösung oder dergl.) zu unterziehen; dabei sind die Gummiringe von den Porzellanköpfen zu entfernen.

Die Flaschen müssen vor dem Einfüllen auf das Abtropfgestell gebracht und genügend lange Zeit dort belassen werden.

Gebrauchte Korkstopfen dürfen nicht wieder verwendet werden.

Par. 8.

Beschaffenheit des Bieres.

Trübes, schalgewordenes oder sonst verdorbenes Bier, insbe­sondere Tropf- oder Neigbier, darf als Flaschenbier nicht abgegeben werden (vergl. auch die Bestimmungen des Äeichsgesetzes, betr. den Ver­kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879, Reichsgesetzbl. S. 143/29. Juni 1887, Reg-Bl S. 276.

Par. 9.

Personen, welche das Abfällen besorgen.

Perjonen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Haut- ausscblägen leiden, dürfen beim Abfüllgeschäft (einschließlich der Reinig­ung der Flaschen und Gerätschaften) nicht Mitwirken.

Par. 10.

Polizeiliche Prüfung.

Die zum Abfüllen benutzten Räume und Geräte sind den zu­ständigen Polizeibeamten, welche dieselben in Zwischenräumen auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit prüfen werden, auf Erfordern vorzuzeigen.

Par. 11.

Die Verfehlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird mit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 60 Mk. bestraft.

Im Laufe der kommenden Woche werden sämtliche Flaschen­bierhandlungen durch die Polizei ein.r Visitation unterzogen, wobei be­sonders darauf gesehen wird, ob die oben angeführten Vorschriften genau eingehalten werden.

Wildbad, den 16. Dezember 1907.

Stadtschultheißenamt: B ä tz n e r.

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Heute Mittwoch abend 8 Uhr

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