Sitzung der bürgerl. Kollegien v. IS. März 1SVV.
Fortsetzung.
Par. 8.
Tie Unternehmerin ist verpflichtet, die Bahnanlage stets n de!"> ! siche, m Zustande ^ ^halten und hat die ihr von d ' zp.stä>>d:gen Behörde erteilten Weitungen genau zu befolgen.
Par. 9.
Tie Cladtpemeinde Wildbad kann sich während der Tau r p, u e<> Jabren in den Besitz sämtlicher Aktien der Gefebfchasl »etzen aus Grund der folgenden Bestimmungen, welche in den Statuten derselben enthalten sind, und lauten:
Par. 41.
Der Stadtgemeinde Wildbad ist unter den nachfolgenden näheren Bedingungen das Recht eingeräumt, während der Dauer von 30 Jahren, gerechnet vom Tage des Eintrags der Gesellschaft in das Handelsregister, die sämtlichen Aktien von den jeweiligen Inhabern derselben käuflich zu erwerben und die Inhaber der Aktien sind im Falle der Ausübung dieses Rechts verpflichtet, der Stadtgemeinde Wildbad ihre Aktien auszufolgen:
a. Der von der Stadtgemeinde Wildbad zu bezahlende Kaufpreis beträgt während der ersten 10 Jahre 100°/», von da ab für jedes weitere Jahr ^/«°/° mehr bis zu Maximal 105°/v.
b- Will die Stadtgemeinde Wildbad von dem ihr eingeräumten Recht Gebrauch machen, so hat sie dies, um die Aktien mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erwerben, jeweils vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres mittelst eingeschriebenen Briefes dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitzuteilen und die Kaufsumme bei der Gesellschaftskaffe oder einem von der Gesellschaft zu bezeichnenden Bankhaus« 14 Tage vor der nächst einzuberufenden ordentlichen Generalversammlung zu deponieren. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben die Erwerbserklärung der Stadtgemeinde Wildbad binnen 14 Tagen nach ihrem Einlauf in den Gesellschaftsblättern öffentlich bekannt zu machen. Zugleich mit dieser Mitteilung sind die Aktionäre aufzufordern, bei Vermeidung des Verlustes ihrer weitergehenden Aktionsrechte, ihre Aktien gegen Aus- zahlung des in Ziffer a festgesetzten Kaufpreises mit-
telst der Gesellschaftskaffe oder des betreffenden Bankhauses der Stadtgemeinde Wildbad auszuliefern, o. Die Aktionäre haben noch Anspruch auf die Dividende desji.ngen Geschäftsjahrs, innerhalb dessen die Stadrgemeinde Wildbad gemäß Ziffer b das ihr eingeräumte Recht ausübt, überdies auf einen etwa vorhandenen Dividendenreservefonds, ä. Aktien, welche nicht binnen 5 Jahren nach der in Ziff. b genannten ordentlichen Generalversammlung zur Einlösung gebracht werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Gegenwärtige Bestimmung muß jeder Aktie auf der Rückseite beigedruckt werden.
Par. 10.
Der Unternehmerin wird für den Bahnbetrieb, nicht aber für den Wirtschaftsbetrieb von der Stadtgemeinde Wildbad auf die Dauer von 10 Jahren Steuerfreiheit von der Gemeindeumlage gewährt, soweit solche nach dem bestehenden Gesetz zulässig ist.
Par. 11.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten über Auslegung des Vertrags sollen durch ein Schiedsgericht bestehend aus einer oder mehreren Personen entschieden werden. Einigen sich die Stadtgemeinde Wildbad und die Unternehmerin nicht über die Person eines einzigen Schiedsrichters, so ernennt jeder Teil einen solchen. Diese beiden Schiedsrichter haben dann einen Dritten als Obmann zu wählen. Sollte über die Wahl des Dritten eine Einigung nicht zu Stande kommen, so wird solcher durch das Kgl. Amtsgericht berufen werden. Dieses Schiedsgericht soll auch über die Zuscheidung der Kosten entscheiden.
8 12 .
Die Bergbahngesellschaft räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, das Untergeschoß des Hauses U 52 und die neben der Bahn verbleibenden Abschnitte der Parzellen 274/l und des Hofraums von Gebäude L 55 als öffentlichen Durchgang für einen längs der Bergbahn geplanten Aufgang zur Bätznerstraße zu benützen.
Die Stadtgemeinde behält sich die Genehmigung der höheren Regierungsbehörden vor, ebenso behält sich der Vertreter der Bergbahngesellschaft die Genehmigung des Aussichtsrates vor.
Nachdem Herr Oberbaurat von L.iüürand das Bahnprojekt noch des Näheren erläutert hatte, wird der vorstehende Vertrag von den bürgerl. Kollegien in allen Teilen einstimmig genehmigt und der Stadt- pfleger zur Vollziehung desselben ermächtigt. An die Ueberlassung des zun?Bahnbetriel> und zur Erbauung eines Hotels erforderlichen städtischen Waldareals im Wege des Erbbaurechts wird noch die Bedingung geknüpft, daß das auf Kosten der Stadt zu fällende Holz dieser verbleibt, daß die Stadtpflege aber er- mächtigt wird, es an die Unternehmer des Bahnbaues zum Revierpreise zu überlassen. Gesuche um Genehmigung des Vertrags durch die Regierungs- behörden und um Erlaubnis zur Ausstockung der überlassenen Waldfläche an die Kgl. Forstdirektion sollen eingereicht werden.
Eine eingehende Erörterung erfuhr die Frage, von welcher Stelle in der Stadt die Bahn ihren Ausgang nehmen soll. Neben dem Hammer'schen Hause am Schulplatz kam hiefür bekanntlich das Schuhmacher Krauß'sche Haus am Mühlwehr in Betracht. Herr Oberbaurat von Leibbrand legt des Näheren dar, daß die Terrainverhältniffe bei letz, terem für den Bahnbau ungünstigere und die Kosten des Bahnbaues dadurch beträchtlich höher wären als beim Schul, platz. Auch biete der jetzt gewählte Ausgangspunkt beim Schulplatz mitten in der Stadt und im Mittelpunkt des Badelebens günstigere Aussichten für die Rentabilität der Bahn. Der Stadtvorstand bemerkt hiezu, daß die Wahl zwischen den beiden Projekten schon dadurch entschieden ge. wesen sei, daß die größeren Zeichnungen, insbesondere von den Hotelbesitzern, ausdrücklich nur für das Schulplatzprojekt erfolgt seien und man für das andere Projekt offenbar das erforderliche Kapital nicht zusammengebracht hätte. Unter Dankesworten des Stadtvorstands an den Herrn Oberbau- rat von Leibbrand für seine aufopfernde und ersprießliche Tätigkeit im Interesse unserer Stadt wird hierauf die Sitz- ung geschloffen.
Druck und Verlag der Bernd. Hosmannschen Buchdruckerei in Wildbad. Deranrwortl. Redakteur: E. Reinhardt, daselbst.
^kamMschrmg.
Zum Zwecke der Verhütung von Waldbränden wird die Einwohnerschaft auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht und zwar:
8 SV8 -es Strafgesetzbuchs.
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jabren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvorräte welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore, in Brand seht, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum, oder zwar dem Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in ß 306 Nr. 1 bis 3 bezeichnten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichnten fremden Gegenstände mitzuteilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein.
8 SOS des Strafgesetzbuchs.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 306 und 308 bezeichnten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren bestraft.
8 SV8 Z. v des Strafgesetzbuchs.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet.
Art. SV des Polizeistrafgesetzes.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer:
1. mit unverwahrten Feuer oder Licht im Wolde betreten wird,
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
3. abgesehen von den Fällen des 8 368 Nr. 6 deS Reichsftrafgesetz- buchs im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ob"? Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet oder im Falle der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder bei der Erteilung der Erlaubnis den ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt.
4. wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Wald- brande der Aufforderung der zuständiaen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folae leisten könnte.
Art. S2 desselben Gesetzes.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast wird bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt.
Wildbad, den 5. April 1907. Stadtschulth.-Amt:
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