x. Frühlingsanfang „Der Frühling naht mit Brausen, er rüstet sich zur Tat. Und unter Sturm und Sausen keimt früh die grüne Saat." So singt der Dichter vom Frühlingsanfang. Am 2t. März ist er da, pünktlich wie ein Soldat, der auf Posten zieht. Er löst den alten Winter in seiner Wache ab und wird mit Jubel von Groß und Klein empfangen. Was schadets, wenn die Luft noch garnicht so recht frühlingswarm, das Wetter so recht frühlingsklar ist. Jedem lebt die Hoffnung auf die kommenden
schönen Tage im Herzen. Und darum nimmt jeder gern ein w.nig schlechtes Wetter noch mit in den Kauf. Es ist ja nur kurze Zeit. Denn „es muß ja Frühling werden". Und jeder bereitet sich darauf vor. Dieser im Garten, jener im Feld oder im Walde. Der Städter legt den Winterpelz beiseite und sucht seinen Frühjahrsanzug heraus. Die Modestimmen beginnen mit dem Umbau in den Schaufenstern. Denn nun erscheint die Damenwelt, um ihre zierlichen Köpfchen mit den neuesten Frühjahrshüten und den schlanken Leib
mit der neuesten Fcühjahrsrobe zu schmücken. Alles rüstet sich für d-- kommende schöne Zeit und folgt io dem Dichter, der da singt: Drum mach, e wach, o, Menschenkind, daß dich der Lenz nicht schlafend findt!
Druck und Verlag der V'-rnb. Hoi'mermschen Vuckdruckerei in Wiidbad. Verantwort?. Redakteur: E. Reinhardt, daselbst.
Be Kan ntmachung.
betreffend die Manl- und Klauenseuche.
Nachdem auch in Württemberg die Maul- und Klauenseuche und zwar in bösartiger Form wieder ausgebrochen ist, wftd folgendes zur Beachtung veröffentlicht:
Die schnelle und sichere Bekämpfung der Seuche ist nur möglich, wenn die Anzeigen von jedem Ausbruch der Seuche oder dem Verdacht eines solchen der Ortspolizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen ohne jeden Verzug erstattet werden. Die Vieh- bescher werden daher an diese Verpflichtung erinnert mit dem Hinweis auf die Folgen, welche eine Verletzung der Anzeigepflicht nach sich zieht.
8 65 Ziffer 2 des Reichsviehseuchen-Gesetzes vom 23. Juni 1880
1. Mai 1904
lautet:
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder mit Haft nicht unter 1 Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer der Vorschrift der M 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchen- verdach' unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert oder es unterläßt, die verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten.
8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs:
Wer die Absperrung?« oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Besonders wird darauf hingewiesen, daß nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 27. April 1904 eine wissentliche Verletzung der Anzeigepflicht nach ß 328 R.-St.-G.-B., also mit Gefängnis und nicht bloß mit Geldstrafe zu bestrafen ist.
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Wildbad, 15. März 1907. Stadtschnltheißen-Amt:
Bätzner.
Aufforderung
zur Anmeldung der Schuldzinse, Renten und Lasten.
Nach Art. 9 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 sind bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens von den Einnahmen in Abzug zu bringen die von den Steuerpflichtigen nach dem Stand vom I. April l. I. nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinse und Renten, sowie die auf besonderem privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Verpflichtungsgrunde beruhenden dauernden Lasten, soweit die Schuldzinse rc. nicht auf außerhalb Württemberg befindlichen Einnahmequellen haften (Art. 8 Ziff. 1 u. 2 des Gesetzes). Bei steuerpflichtigen, welche nur der beschränkten Steuerpflicht in Art. 3 des Gesetzes unterliegen, sind nnr die Zinse solcher Schulden oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, welche auf den inländischen Einkommensquellen haften.
Auf Grund der Bestimmung in Art 42 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes werden nur diejenigen Einkommensteuerpflichtigen, welche keine Steuererklärung abgeben, aufgefordert, in der Zeit vom 1. bis spätestens 8. April l. I.
die abzugsfähigen Schuldztnse, Renten und Lasten, deren Abzug sie beanspruchen, anzumeldcn. Hie',u wirv ausdrücklich bemerkt, dast die Anmeldung auch dann zn erfolgen hat, wenn die betr. Schuldzinse rc. bereits im vorigen Jahr angemeldet worden sind.
Die Anmeldung hat auf einem Formular zu erfolgen, welches den Steuerpflichtigen aus Verlangen von der Unterzeichneten Gemeindebehörde (Rathaus-Nebengebäude, Zimmer Nr. 4) unentgeltlich abgegeben wird.
Wildbad, den 20. März 1907.
Gemeindebehörde für die Einkommensteuer:
Schmid.
LtzkrumIllmelninK
betreffend den Vogelschutz.
Der hiesigen Einwohnerschaft wird in Erinnerung gebracht, daß nach Par. 8 der Min.-Verf. vom 7. Oktober 1890 (Reg.-Blatt S 240) bezw. nach der Min.-Verf. vom 29. November 1892 (Reg-Blatt S. 591) betreffend den Schutz der Vögel und Art. 40 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mk oder mit Haft bestraft wird, wer in der Zeit vom 1. März bis 15. September Hunde oder Katzen im Walde oder auf freiem Felde umherschweifen läßt.
Zugleich werden Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß sie neben der polizeilichen Strafe auch noch Schadenersatzansprüche der Jagdinhaber für einen durch die Hunde am Wildstand angerichteten Schaden gemäß 8 833 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu gewärtigen haben
Wildbad, den 16. März 1907. Stadtschultheißenamt:
Bätzner.
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