Wildbad.

Bekanntmachung.

betr. die Hundeabgade.

Die Hunde bescher werden uns ihre Pflicht zur An- und Abmeld­ung ihrer Hunde in der Zeit

vom 1. bis IS. April

aufmerksam gemacht.

Auf den 1 April haben diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter hal'en, ohne schon im Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde halten, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben. Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April bei der Gemeindebehörde zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hält und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen. Die Ver­säumnis dieser Abmeldung hat zur Folge, daß der Steuerpflichtige die Abgabe für das neue Steuerjahr fortzuentrichten hat.

Wer nach dem 1. April einen über 3 Monate alten Hund zu halten beginnt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, binnen 2 Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahr an die Abgabe für den Rest des Steuerjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von dem, der ihn früher hielt, auf dieselbe Zeit ver­steuert worden ist.

Sobald ein Hund, der bisher unangezeigt geblieben ist, weil der- selbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, ist in -gleicher Weise Linnen 2 Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahr an die Abgabe für den Rest des Steuerjahres zu entrichten.

Nur in dem Falle, wenn jemand im Laufe des Steuerjahres (nach dem 1. April) einen steuerpflichtigen Hund zu holten beginnt, diesen Hund aber am 1. des nächsten Vierteljahrs nicht mehr besitzt, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.

Steuerpflichtig ist derjenige, welcher den Hund hält, gleichgiltig ob er zugleich Eigentümer, oder ob er Mieter, Entleiher, Verwahrer er. des Hundes ist; es genügt, daß er in eigenem Interesse durch Ge Währung von Obdach und Unterhaltung die Sorge für den Hund über nommen hat.

Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes innerhalb der vorgeschriebenen Zeit unterläßt, wird mit dem dreifachen Betrag der gefährdeten Abgabe bestraft.

Wildbad, den 14. März 1907.

Stadtschnlth.-Amt:

Bahn er.

Mekanntmachung

betreffend Maßregeln gegen die Manl- und Klauenseuche.

Nachdem auch in BreNen die Maul- und Klauenseuche ausge­brochen ist, hat das Kgl. Ministerium des Innern am 12. d. Mts. für den Oberamtsbezirk Neuenbürg folgende Anordnungen getroffen.

1. Der Handel im Umherziehen mit Wiederkäuern und Schweinen wird zunächst bis 31. März d. I. auf Grund des § 56b, Absatz 3 Gew.-Ordnung untersagt. Unter dteses Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestellungen seitens der Händler ohne Mitführ­ung von Tieren außerhalb ihres Niederlasfungsortes.

2. Die Abhaltung von Rindvieh- und Schweinemärkten wird bis auf weiteres verboten.

3. Die aus irgend einem Ort des Großherzogtums Baden von Händlern nach Württemberg eingeführten Rindvieh- und Schweine- transvorten sind bis auf weiteres auf die Dauer von sieben Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.

Vorstehendes wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Wildbad, den 14. März 1907.

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

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Wildbad, den 18. März 1SV7.

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Lch nerz ich wogt teile wir Verwandten, Freu: den und Bekannten in-.t, daß heute früh halb 4 Uhr unser innigstgeliebter und treubesorgter Gatte, Vater, Schwiegervater, Großvater und Onkel

krtti Srm8vlwruw svn. krlvEer

ganz unerwartet an einer Herzlähmung im Alter von 60 Jahren sanft ver­schieden ist.

Um stille Teilnahme bitten

die trauernden Hinterbliebenen:

die Gattin: Marie Hanselmann, g>b. Pfeiffer

nnd Familie.

Beerdigung findet am Mittwoch nachmittag 3 Uhr statt.

Wildbad.

7

betreffend die Abhaltung einer staatlichen Bezirksrindvieh- schan in Nenenbürg.

In Gemäßheit der im Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1898 und im Wochenblatt für Landwirtschaft von, 8. Januar 1899 veröffe'dichten Gnindbestimmungen für die staatlichen Bezirksrindoiehschaucn in Württemberg findet in Neuenbürg

am Mittwoch, den 1«. Juli 1SV7

vormittags 7ft?, Uhr

eine staatliche Bezirks-Rindviehs hau statt.

Zugelaffen werden zu der Schau Zuchttiere des Roten- und Fleck- Viehs, nämlich:

». Farren, sprungfähig mit 8-6 Schaufeln,

b. Kühe, erkennbar tragend oder in Milch mit höchstens 3 Kälbern.

Preise können bei der Schau in nachfolgenden Abstufungen zn- erkannt werden:

g. für Farren zu 140. 120, 100, 80 Mark d. für Kühe zu 120, 100, 80, 60, 40

Uebrigens wird bemerkt, daß die Höhe, wie auch die Zahl der zu vergebenden Preise jeder Abstufung erst bei der Schau selbst unter Be­rücksichtigung der Beschaffenheit der vorgeführten Tiere endgültig fest­gesetzt wird.

Diejenigen, welche sich um Preise bewerben wollen, haben ihr« Tiere mindestens 10 Tage vor der Schau bei dem Kgl. Oberamt unter Benützung der von diesem zu beziehenden Anmeldescheine anzumelden und spätestens bis zu der oben angegebenen Zeit auf dem Musterung?- platz aufzustellen. Farren müssen mit Nasenring versehen sein und am Leitstock vorgeführt werden.

Für den Fall, daß eine entsprechende Anzahl von Tieren bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht angemeldet wird, behält die K. Zentralstelle für die Landwirtschaft sich vor, die Schau ausfallen zu lassen.

Vorstehendes wird hiemit zur Kenntnis der Landwirte des Bezirks gebracht. Dabei werden dieselben unter besonderer Hinweisung darauf daß verspätet angemeldete Tiere zur Teilnahme an dem Preisbewerb nicht berechtigt sind und daß Farren ohne Nasenring zurückgewiesen werden, zu pünktlicher Einhaltung der bezüglichen Vorschriften aufgefordert.

Vorstehendes wird den hies. Rindviehbesitzern zur Kenntnis gebracht.

Den 14. März 1907. Stadtschultheißen-Amt:

B ätzner.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

Ueber den Nachlaß des verstorbenen Michael Vögele, gew. Küfermeisters in Calmbach, wurde am 15. März 1907, nachmittags 3^2 Uhr das Konkursverfahren eröffnet und Herr Bezirksnotar Ober­dörfer in Wildbad zum Konkursverwalter ernannt.

Konkursforderungen sind bis zum 6. April 1907 bei dem Gerichte anzumrlden.

Zur Beschlußfassung übe-' die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, über die Bestellung eines Gläubiger­nusschusses und eintrettendeu Falls übxr die in W 132 und 134 der Konkursordnunq bezeichneten Gegenstände, sowie zur Prüfung der ange­meldeten Forderungen ist Termin auf

Dienstag, den 16. April 1967,

vormittags 11 Uhr,

vor dem diesseitigen Gerichte a-.beraumt.

Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausge- g-ben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferleg", von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedig­ung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 5. April 1907 Anzeige zu machen.

Neuenbürg, den 16. März 1907.

Gerichtsschreiber:

Knödel.

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> Nächster Unterrichtsabend: Mittwoch, 20. März, 8 Uhr abends. Neueintretende 7 Uhr. Privat-Unterricht auf Wunsch im Hause nach besonderer Vereinbarung.

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Schuld- und Bürgicheine "»>---Es

Bnckdruckerei.

ß

>

DmiksaKirnS.

Für die vielen Beweise inniger Teilnahme beim Hin­scheiden unserer lieben Mutter, Groß- u. Urgroßmutter

(Aottlitzbin Littzl

für die vielen Blumenspenden und die zahlreiche Begleitung zu ihrer letzten Ruhestätte, den Herren Lehrern für den er- hebeuden Gesang sprechen ihren herzlichen Dank aus.

Viv trölivrilUei! Livlerbliilieutzu.

Wildbad, 17. März 1907.

Druck und Vertag der Beruh. HoMannschen Buchdruüerei in Wnddad. Veramwortt. Red r Nrnri E. Reinhardt, daselbst.