* Wir machen an dieser Stelle auf den morgen nach- m it ao 2 Ub iw Gastbaus zvm aold. Eiern stattfindenden Vö, ir.g Ne Herrn 2r. Kotz, Oberstabsarzt a. D., noch- wa!s aufmerksam. — Nachmittags 5 Uhr findet im Hotel Graf Eberhard! ein Vortrag des Parteisekretärs der Volkspartei Herrn Kienle ans Stuttgart statt, wobei alle freigt-finnle Männer darauf aufmerksam gemacht werden.
Et. Johann, 16. April. Aus der Grube Kleinrösseln in Lothringen fand gestern abend eine Explosion statt. Von 100 eingefahrenen Bergleute sind 53 geborgen und zwar 2b davon tot und l2 schwer verletzt. Die übrigen gelten als tot. — Amtlich wird bekannt gegeben: Etwa 80
Bergleute sind eingefahren, 77 sind bis letzt geborgen, wovon 65 tot und 12 schwer verletzt sind.
St. Johann, 16. März. Als heute früh in der Gek- hardsgrube die Bergleute einfahren wollten, brach das För. derseil: 22 Bergleute stürzten in die Tiefe und waren so. fort tot.
Druck und Verlag der Bernh. Hofmannichen Buchdrückerei in Wildbad. Verantwort!- Redakteur: K. Reinhardt, daselbst.
AeffentliHr 'Unffor-trrmg
zur Abgabe der Uapitalsteuererkl'är- ungen für das Steuerjahr 1907.
In Gemäßheit von Art. 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 8 August 1903, betreffind die Kapitalst euer (Reg.-Bl. S. 313) werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Bergwerkschasten, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenoffenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften u. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert spätestens bis 8. April d. Js. jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuerklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorfteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen jurististischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeindeschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuerklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Erkrankung nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuerklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebeneu Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar vom Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei den Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene Steuerklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlages angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38, Abs. 1u. 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kopitalsteuererklärung an demselben Orte wie die Einkommensteuerklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen u. Renten od. aus Kapital, u. Renten des ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige od. unvollständige tat- sächliche Angaben macht, welche geeignetfind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15, Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Sleuergesährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken Doch ist das Strafverfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörgen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Veoüi Niont i. kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der M, ! a be n, Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch Nun sir. 'bur find, wenn auf S iten des Täters nur eine Uebertretung vor!>e>. i. siür die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Au traggeber
Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder de? Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbelräge ermöglicht wird.
Sind sur die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seilen des Steuerpflichtigen die den Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11, Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwieder ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung od. Fehlanzeige nickt rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnelcn Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die
ihnen nach Art. I I, Abs. 4 bezw. Art. 15. Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.
Die Steuererklärungen sind bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer (Rathaus-Nebengebände, 2. Stock Zimmer Nr. 4) abzugeben. Wildbad, den 15. März 1907.
Aufnahmebeamter für die Kapitalfteuer:
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sind die Schulkameraden u. -Kamerädinnen mit ihren werten Familienangehörigen frdl. eingeladen. — Anfang abends. '/-8 Uhr.
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