* Die rvärtt. Volkspartei hielt, wie alljährlich, am 6. Jan. ihre Landesversammlung in der Liederhalle in Stutt­gart ab. Dieselbe war zahlreich besucht, und mögen an dem darauffolgenden Festessen über 500 Personen teilge- nvmmen haben. Näherer Bericht folgt.

Engelsbrand. Am Montag den 9. ds. Mts. vor­mittags 10 Uhr werden aus dem Gemeindewald auf hiesigem Rathaus zum Verkauf gebracht: Baustangen: 67 St. la Kl., '15 St. Ib Kl., 90 St. II. Kl., 30 St. 111. Kl. Hag- stangen: 125 St. I. Kl., 204 II. Kl., 109 HI. Kl. Hop- f.nstangen: 175 St. I. Kl., 53 II. Kl., 10 IV. Kl.

Letzte Nachrichten.

Berlin, 6. Jan. Heute vormittag wurde die 46- jährige Witwe Sinnig in dem in ihrem Haus in der Wil- helmshavenerstraße befindlichen Zigarrenladen durch Beil­hiebe ermordet aufgefunden. Die Ladenkaffe war erbrochen und ihres Inhalts beraubt. Der Polizeipräsident hat 1000 Mk. Belohnung für die Ermittelung des Täters aus­gesetzt.

London, 6. Jan. Der Berichterstatter des Reuter-

schen Bureaus meldet heute von der japanischen Armee bei Port Arthur: 80 russische Offiziere haben ihr Ehrenwort gegeben, nicht mehr an dem Kampfe teilzunehmen. All« anderen russischen Truppen sind aus der Festung ausmar schiert und gehen heute nach Dalny.

Rom, 5. Jan. Capitale meldet, Gräfin Montignoso habe sich unter dem Namen einer Prinzessin Murat 4 Tagr in Rom aufgehalten, um den Papst um seine Vermittlung beim sächsischen Hof zu bitten. (In vatikanischen Kreisen^ wird die Meldung als unbegründet bezeichnet). ,

Wildbad.

LtzkaulllmaelnuiK

betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur

Aufnahme in die Wekrutierungsstammrolle.

Auf Grund des Reichsmilitärgesehes und der deutschen Wehr­ordnung tz 25 und 45. Ziff. wird folgendes bekannt gemacht:

>. Zum Zweck der Ausnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle haben sich in der Zeit

vom 15. Januar bis 1. Zebruar 1905

bei der Ortsbehörde anzumelden:

1. Alle im Kalenderjahr 1885 geborenen und daher mit dem Beginn des Jahres 1905 in das militärpflichtige Alter einge­tretenen jungen Männer, welche dem deutschen Reiche angehören. Diese haben bei der Anmeldung ihr Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht in ihrem Geburtsorte selbst erfolgt.

2. Alle Militärpflichtigen früherer Altersklassen und zwar so lange, bis eine endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere die wegen zeitiger Ausschließungs­gründe, wegen zeitiger Untauglichkeit, in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, oder als überzählig Zurückgestellten. Diese Anmeldungs- pflichtigen haben bei der Anmeldung den im ersten Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein vorzuzeigen und etwa eingetretene Verände- rungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Standes rc.) dabei anzuzeigen.

Befreit von der Wiederholung der Anmeldung sind nur diejenigen Militärpflichtigen, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

3. Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergangene rc. (R. M. G. ß 11), welche im militärpflichtigen Alter stehen.

4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht bereits vor­her zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

I i. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenb halt hat.

Als dauernder Aufenthalt gilt jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbe summier Dauer ist. Daher Haben sich Haus- und Wirtschaft^

beamte, Handlungsgehilfen, Gewerbegehilfen, Lehrlinge,

Fabrikarbeiter, Dienstboten und in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen an dem Orte der Rekrutierungsstammrolle anzu­melden, wo sie in Diensten stehen, es wäre denn, daß sie nur tagsüber wegen ihres Dienstes dahin kommen und in einem anderen Orte ihre Wohnung (oder Schlafstelle) haben, in welchem Falle sie an dem letz­teren Orte sich anzumelden haben.

Studierende, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an dem Ort der Lehranstalt anzumelden, der sie angehören, ausgenommen den Fall, daß sie ihre Wohnung an einem anderen Orte haben, von welchem aus sie die Lehranstalt besuchen.

Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen dauernden Aufenthalt hat, hat sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes anzumelden, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstän­dig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufent halt, noch einen Wohnsitz hat, hat sich in seinem Geburtsort, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Orte zur Stammrolle anzumelden, an welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

III. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nro. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.) so haben ihre Eltern, Vormünder, L e h r-, Brot oder F a b r i k h e r r e n die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden

IV. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung zur Stammrolle sowohl beim beim. Abgänge der Behörde oder Person, welche sich in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte der­jenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

V. Die Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht; ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stamm­rolle von der Gestellungspflicht, d. h. von der Verpflichtung, in den von den Ersatzbehörden anberaumten Terminen zu erscheinen.

VI. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.

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MI<lk»ck.

Heute Samstag

abends 8 Uhr

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im Lokal.

Der Vorstand.

Neueintretende sind willkommen.

Den 7. Januar 1905.

Dnrn -Verein

Wildbad.

Am Samstag, 7. Jan., d. I.

abends 8 Uhr

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im Restaurant Hempel.

Hierzu werden die Mitglieder freundl. eingeladen und wird um zahlreiches Erscheinen gebeten.

Der Vorstand.

Lim Mn

an der Löwenbergstraffe hat z« verpachten

I. Bechtle, Privatier.

Solides

Aimnmich»

das etwas nähen kann, zu guter Herrschaft nach Nürnberg ge­sucht. Wer sagt die Exp. d. Bl.

20 Gründe der Vernunft, warum mau Kaffee nickt trinken soll

1. Bohnenkaffee macht herzkrank und nervös.

2. Er stört den Verdauungsprozeß.

3. Er regt unnatürlich auf und raubt uns Schlaf.

4. Er ist heimtückisch; er wirkt selbst bei schwachem Aufguß mit der Zeit wie ein schleichendes Gift.

5. Er schädigt also die Gesundheit des Erwachsenen, die des Kindes doppelt und dreifach.

6. Er geht mit dem verwerflichen Alkohol Hand in Hand, indem er dessen schädliche Wirkung wesentlich steigert.

7. Er hat absolut keinen eigentlichen Gehalt; er gefällt nur durch sein Aroma.

8. Er ist ein lästiger Ausländer.

9. Guter Kaffee ist leuer; die billigen Sorten sind schlecht.

10. Wir haben für den Bohnenkaffee einen idealen, unübertrefflichen Ersatz: Kathreiners Malzkaffee.

11. Kathreiners Malzkaffee ist vollkommen frei von aller Schädlichkeit.

12. Er belebt und regt den Organismus an, ohne üble Nachwirkung.

13. Er wirkt wohltätig und fördert auf die Verdauung.

14. Er bewahrt uns einen klaren Kopf.

15. Er erhält unsere Arbeitskraft und Ar­beitsfreude.

16. Er läßt sich immer, zu jeder Tageszeit, mit Genuß trinken; er widersteht nie!

17. Er ist gehaltreich, er bietet uns etwas!

18. Er hat einen vollen, milden und wür­zigen Kaffeegeschmack.

19. Er ist wohlfeil und ausgiebig.

20. Er ist schließlich ein Erzeugnis heimischer Industrie. Kathreiners Malzkaffee ist das wahrhaft deutsche National­getränk.

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Ziehung 13. Januar 1905. "HM Lose 1 Mk. 13 Lose 12 Mk.

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