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Dienstag, den 18. Juli 1904.
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Wildbad.
uug.
In einer Badestadt, in welcher Kranke Genesung und Erholung suchen, ist Ruhe und Ordnung namentlich zur Nachtzeit erste Bedingung.
Nach § 360, Ziff. 1l des deutschen Strafgesetzbuchs ist jede in ungebührlicher Weise verübte Ruhestörung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bedroht, sei es auf der Straße, sei es in einer Wirtschaft oder sei es in einem mübewohiiten Hause; ob durch Menschen oder Tiere veranlaßt.
Nach den hiesigen Ortspolizeilichen Vorschriften vom 16. Mai 1873. Z 2, Zisf. 25 ist nach nachts 10 Uhr jedes mutwillige Schreien, Fluchen, Schimpfen, Lärmen, Händel, Schlägereien. Pfeiffen; desgleichen das Singen, namentlich das Singen Angetrunkener und jede die Ruhe störende Unterhaltung und Hant'erung ans den Straßen verboten und strafbar.
Ferner ist auf Grund der O'tspolizeilichen Vorschrift vom 21. Juli 1885, 22. Februar 1896, ohne spezielle ortspotizeitiche Erlaubnis, verboten: alles Singen, Musizieren und jedes Lärmen (auch Kegeln) in den Wirtschaften und Wirtschaftsgärten (Kegelbahnen) nach nachts 10 Uhr.
Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist neben den Gästen auch der Wirt verantwortlich; also im Falle des Znwiderhandelns strafbar.
Die Polizei ist angewiesen, die Einhaltung vorstehender Vorschriften strenge zu überwachen, und die Excedeuten uiniachsichltich zur Anzeige zu hringen; eine empfindliche Strafe wird dann nicht a»s- bleiben. Zugleich hat die Polizei den Auftrag erhalten, solche welche nicht Folge leisten und solche von denen die Fortsetzung der Ruhestörung zu befürchten ist, sofort in Ortsarrest zu Mieren.
Hilft dies nichts, so muß eben die Polizeistunde cingeführt werden, was nach einem Minist.-Erlaß vom L4. Nov. 1874 auch für einzelne Wirtschaften geschehen kann.
Die Einwohnerschaft und titl. Fremden werde» dringend ersucht, die Polizei in Anfrechtsrhaltung der Ruhe und Ordnung nach allen Beziehungen zu unterstützen.
Den 18. Juli 1904.
Stadtschnltheißenamt (gez.:) I. V. Bätzner.
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Der Militärverein Eichelberg feiert am
Sonntag, den 24. Juli d. I.
das
Fest seiner Fahnenweihe
und hat an unseren Verein Einladung ergehen lassen.
Diejenigen Kamaraden, welche sich am Besuche dieses Festes beteiligen wollen, haben sich bis Mittwoch, den 2V. d. M. bei Kamerad Christoph Treiber zu melden.
Der Vorstand.
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4. Vermeidung ansteckender Hautkrankheiten, wenn die Serviette von mehreren Personen nach einander benützt werden muß.
5. Der Serviettenhalter kann von jeder Person, Herr oder Dame, wegen seiner leichten Verstellbarkeit benützt werden.
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