Etschickät wöchentlich dreimal und zwar:
Dien « tan Donnerstag E a in s l a g. xdonnement in der Stadi
vierleljahrlich
SO 4 monatl. 30 4 Leiallenwürit. Postanstalten und Boten im : UUtz Ort» u- Nach- bLrort«verkehr »iertelj.
Lußerhalb des- selben 1.15^; hierzu Bestellgeld IS 4.
Zn Geräte nur 8 «l Auswärtige lk) ^ die klein- spaltige
^ Garmondzcile.
Reklamen 15 ^ die Petitzeile.
Bei Wieder-
Mgleich Verkündigungsblatt der Kgl. Forstämter Wildbad, Meistern, Gnzklösterle rc. Ölungen
^ entspr. Rabatt
Nnzerge- rrn8 Mrtevhatturrgsbkrtt Mv Wildbad und Hlrngedung
, ... . Abonnement»
„Wlldbader Anzeiger" rst in Wildbad und Umgebung das am meisten gelesene und billigste Blatt, nach ucbcrcin-
Telefon Nr. 41.
Amtsblatt für die Stadt Wildbad
Telegramm-Adresse: Anzeiger Wildbad
kunst.
Dientag den 22. März 1904.
W i l d b a d.
uiitt 1^rivntv4uM>Lt tt.
Wekanntinachnng.
Aufforderung
an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde aus das Etatsjahr 1. April1904 bis 31. März 1905.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852, (Reg. Blatt S. 187) und vom 16. Jänuar 1874 (Reg.-Blatt S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etats- jahr 1. April 1904/31. März 1905 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über drei Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mk. für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist dex Inhaber des Hundes. Wer in dem Etaksjahr 1. April 1903/31. März 1904 einen Hund versteuert hat, und denselben in der Zeit vom ft. bis 15. April 1SV4 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1904/31. März 1905 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1904 keiney Hund mehr besitzt. .
3. Auf den 1. April 1904 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zju machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahre versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu Machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Abmeldung.)
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehest, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Artssteuerbeamte für jede Abmeldang eine Bescheinigung zu
Weil der Stadt
Tärtuerlehrlings-
Gesuch.
Ein kräftiger, fleißiger Junge Nts anständiger Familie, welcher die Topfpflanzenkultur und Gemüsetreiberei gründlich' erlernen will, kann sofort oder später eintreten bei Gebr. Wols,
' zartnerei und Samenhandlg.
erteilen hat. Ist der Wohnort des Hundeinhabers Sitz eines Kameral- amtes, so hat die An- u. Abmeldung bei dem Kameralamt zu geschehen.
5. Wer nach dem 1. Äpril nn Laufe der 3 Quartale April/Juni, Juli/September und Oktober/Dezember 1904 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines anderen, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen, und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht daraus, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintrilt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.
7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3 Abs. 1, Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.
8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3 Abs. 1) nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit ab» meldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzliche» Abgabe zu bezahlen.
9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund der Gesetze vom 24. März 1899 (Reg.-Bl. S. 215) und vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Huudeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hatten der Schafe verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeiuderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.
Neuenbürg, den 9. März 1904.
K. Oberinnt. K. Kameralamt.
Kälber. Bunz.
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, den 18. März 1904. Stadtschultheißenamt:
> . Bätzner.
Bäckerlehrlings-
Gesuch.
Einen ordentlichen Jungen nimmt unter günstigen Bedingungen bei gewissenhafter Ausbildung in die
Bäcker Bechtle.
Ein ordentlichen
»ringen
Ammt ütttet günstigen Bedingungen m die Lehre
Äudolf llltüer, Flaschqermstr., Jlshofen. OA. Hall.
Lrlil.ni! L Llnpt.
Grenzstrahe l3, Pforzheim, östl, Karl-Fr.-Str. 88, — Telephon Nr. 185, — empfehlen sich zur Herstellung von Mosaik-, Tonplatten- u. Terrazzo-Bodenbelägen für Küchen, Läden, Hausgänae, sowie von Wandverkleidungen in glasierten Platten aller Art. Gleichzeitig großes Lager in
Dachsalzziegeln, feuerfestes Material, Dach:- u.
Jsolierpappe, Zement u. Kalk. Granitimitation vonWaffersteinen, Spülbänken, (Anrichte), Treppenstufen, Ofenplatten, Grabeinfassungen und Grabsteine.
MÜNlkWmKWMe
vott Wildbad—Calmbach
hält stets vorrätig die Buchdruckerei von Bernhard Hosmann.
Einen
ölwKVV,
der die Herd- und Bauschlofferei gründlich erlernen will, nimmt unter günstigen Bedingungen in die Lehre Wilhelm Eitel, Schlosser. Auch ist daselbst ein transportabler
zu verkaufen. ,
Emen ordentlichen
der Lust hat, die Bäckerei gründ. lich zu erlernen, nimmt in die Lehre sofort oder bis Ostern
Eugen Herrmann, Bäcker,
Weil der Stadt, OA,, Leonberg.
Einen kräftigen
IltttM
NIMM in die Lehre
Louis Kttch
Zimmermstr.