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amVerladeort ausgestellt sein muß.
3. Von der erfolgten Einführung ist vom Einbringer oder Empfänger der Tiere sofort bei der Polizei» behörde Anzeige zu erstatten. Bei Beförderung mittelst Eisenbahn ist diese Anzeige spätestens vor dem Entladen, bei der Einführung auf dem Landweg sofort nach der Ankunst in dem ersten württem- bergischen Gemeindebezirk zu bewirken.
3. Die Ortspolizeibehörde hat nach Empfang der Anzeige sofort auf Kosten des Einführenden eine tierärztliche Untersuchung der Tiere zu veranlassen. Bei Tieren, welche nicht zur Weitervcräußerung bestimmt sind, kann die Ortspolizeibehörde der Entladestation oder der auf dem Landtransport zuerst berührten Grenzgemeinde gestatten, daß die Untersuchung erst am Bestimmungsort vorgenommen wird.
4. Alle aus anderen deutschen Bundesstaaten nach Württemberg eingeführten Wiederkäuer und Schweine sind am Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde auf di« Dauer von 10 Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen mit der Maßgabe, daß nach Ablauf der Beobachtungsfrist die Tiere von dem beamteten Tierarzt zu untersuchen sind und erst gegeben werden, wenn diese Untersuchung den st freien Zustand ergeben hat.
Die polizeiliche Beobachtung kann vom Oberas
gelassen werden, wenn es sich nachweislich um seuchenfreien Bezirken handelt; sie fällt ferner u öffentlichen Schlachthäusern unter der Bedingung, ds Tiere innerhalb zweier Tage abgeschlachtet werden.
Die Ortspolizeibehörden werden beauftrag^ stehendes wiederholt ortsüblich bekannt zu machen Einhaltung der Vorschriften strenge zu überwachen^ Anzeigen über Einfuhr von Tieren sind jeweils mit Bericht über die getroffenen Maßnahmen hieher einzus
Den 6. Ostober 1911.
Amtmann Gai
Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt g Wildbad, den 9. Ostober 1911.
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