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Wildbad.
Bekanntmachung
Nachdem Klagen über Beschädigungen von Pflanzen in den Kgl. Anlagen durch Kinder und über das Herumtreiben letzterer in den Anlagen ohne Aufsicht, laut geworden sind, werden nachstehende
ortspol'izeitiche Worfchriften
vom 25. August 1888
wiederholt zur Kenntnis der Einwohnerschaft gebracht.
Par. 1. Der Besuch der Kgl. Anlagen, der Trinkhalle und deren Umgebung, sowie des Vorplatzes des König-Karlbades und des Kurplatzes ist dem Publikum in anständiger Kleidung gestatte!; übrigens bleibt sich Vorbehalten, bei besonderen Anlässen den Zutritt zu den Kgl. Anlagen einschließlich der Trinkhalle und deren Umgebung oder einzelnen Teilen derselben von der Bezahlung eines Eintrittsgeldes abhängig zu machen.
Par. 2. Kindern kan» der Zutritt nur gestattet werden, wenn sie unter Aufsicht von Erwachsenen sind. Für die Uebertretungen der Kinder haben deren Angehörige einzustehen.
Par. 3. Das Fahren mit Kinderwagen wird nur insoweit geduldet, als dadurch keine Belästigung für Kurgäste entsteht.
Par. 4. Das Fahren mit größeren bespannten Wagen, sowie das Treiben von Pferden und Vieh durch die Kgl. Anlagen ist verboten.
Für ökonomische Zwecke, zu welchen die Verwendvug von Handkarren gestattet ist, darf nur der Weg aus dem linksseiti- gen Enzufer benützt werden und zwar während der Saison (vom 1. Mai bis 30. September) nur morgens vor 5 Uhr. Dünger, Gülle und andere übelriechende Stoffe dürfen jedoch während der Saison nur zwischen abends 11 Uhr und morgens 3 Uhr auf dem letztgenannten unteren Anlageweg auf dem linken Ufer der Enz abgeführt werden.
Par. 5. Das Reiten und Velociped-Fahren ist in den Kgl. Anlagen verboten.
Par. 6. Verboten ist ferner: das Betreten der Rasenplätze, Blumenbeete und Pflanzungen, das Abbrechen von Pflanzen, Zweigen, Blüten nnd Früchten, die Beschädigung und Verunreinigung der Brunnen, Brücken, Wege, Sitzplätze, Tore, Einfassungen und Umzäunungen, ebenso die Beunruhigung der Vögel und Fische, sowie alles Lärmen und geräuschvolle Treiben jeder Art.
Par. 7, Das Milführen von Hunden in die Trinkhalle und auf den Kurplatz während der Musik ist verboten.
In die Anlagen dürfen blos kleine Hunde mitgebracht werden; dieselben sind aber an der Leine zu führen. Herrenlose Hunde in den Anlagen und auf dem Kurplatz werden von dem Aufsichtspersonal eingefangen, an das Stadtschultheißenamt abgeliefert und wird der ermittelte Eigentümer mit Strafe belegt.
Par. 8. Während der Musik ist das Rauchen in der Trinkhalle verboten.
Par. 9. In den Kgl. Anlagen, der Trinkhalle nnd deren Umgebung ist jedes Anbieten von Waren und Produkten irgend welcher Art strenge verboten. Von diesem Verbot sind selbstverständlich die von der Kgl. Staats-Finanzverwaltung verpachteten Verkaufsbuden bei der Trinkhalle ausgenommen.
Par. 10. Gefundene Gegenstände sind an das Stadtschultheißenamt abzuliefern.
Par. 11. Den im Interesse der Ordnung und des An standes ergehenden Weisungen des Aufsichtspersonals ist unbe dingt Folge zu leisten.
Personen, welche sich ordnungswidrig benehmen, oder durch unanständiges Aeußere Anstoß erregen, werden ans den Anlagen ausgewicsen.
Außerdem werden Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften von den zustehenden Behörden nach Z 360 Z. 11 und 366 Z- 9 und 10 und 368 Z. 9 des Reichsstrafgesetzbuchs bezw. nach Art. 22 Z. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 36 Z. 1-3 und Art. 40 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 geahndet.
Ten TiU Juli 190S Stadtschultheißeuamt:
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^ Zu dem am Sonntag den 16. Juli stattfin- denden
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verbunden mit Preisturneu in Engelsbrand ladet derTnrn- Berein Wildbad die passiven und aktiven Mitglieder höflichst ein. Abfahrt morgens 5-° Uhr, recht zahlreiche Beteiligung wird erwartet. Abmarsch von der Turnhalle.
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Wildbad.
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Freitag, den 14. Juli 1905
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Schwank in 4 Akten von Franz u. Paul von Schönthan.
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Redaktion, Druck und Verlag von A- Wildbrett, Wildbad.