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Aufforderung
zur Fatierung des Kapital-, Renten-, Dienst- u. Berufs-Einkommens zur Besteuerung auf 1. April 1S«4.
Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nr. 76 erschienene Bekannt- machung des K. Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den Fassionsbogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtige des Oberamtsbezirks zur alsbaldigen Angabe ihres Einkommens bei der Orts- steuerkommission ihres Wohnorts hiemit aufgefordert.
Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerkam gemacht, daß derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.
Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- und Fassionspflichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder strafrechtliches Einschreiten erfolgt, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Faffion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Faffion keine oder zu wenig Einkommensteuer entrichtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das nicht oder in zu geringem Betrage satierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todes- tage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnisse ihrer Erbanteile zu ersetzen.
Unterbleibt die Anmeldung oder wird ste unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des lOfachen Betrags der zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark.
Der Gewerbs- oder Handelstand wird noch besonders daraus aufmerksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Fatierung der verzinslichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der württembergischen Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunternehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital- und Renten-Einkommens aufgehoben ist.
Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzinslichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen Zinses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Zielsorderungen der Kapital- steuer unterliegen und zu satteren sind.
Zur Faffion verpflichtet' das Recht ZUM Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1903 an verzinsliche, an Martini 1904 zahlbare Zinsscrderung auf den 1. April 1904 zu satteren.
Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten im Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.
Die Ortssteuerkommissionen werden angewiesen, die Aufforderung zur Ein- kommensfatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und das Aufnahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß die ergänzten Aufnahmeprotokolle nebst allen Beilagen
spätestens bis 31. Mai Vs. Js.
an das Kameralamt eingesendet werden können.
Neuenbürg, den 6. April 1904. K. Kameralamt:
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Vorstehende Aufforderung w>rd mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Fassionen am
Montag, den 25. u. Dienstag, den 26. April,
je morgens von 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 3 bis 6 Uhr aus dem Rathaus entgegengenommen werden.
Wer an den genannten Tagen nicht fatiert, wird gegen eine Ganggebühr von 20 Pfennig besonders geladen.
Wildbad, den 12. April 1904. Ortssteuerkommission:
Vorstand: Bätzner.
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