NmtlMe BKamMmtyviMlt.

Oberamt Calw.

Oie Schultheißenämter werden beauftragt, die Sportel- tzkrzeichnisse für das letzte Vierteljahr dem Qberamt recht- ßeitig vorzulegen.

Calw, den 28. März 1919. Oberamiman»: Gös.

Obeenmt Ealw. vetr. Knchrnbacke«.

^ Es »«ehren sich die An-eichen für inmrer häufigere > iklebertretungen der Bestimmungen über das Kuchenbacke« (Beifügung der Landesgetreidestelle v. 6. September 1917 Calwer Tagblatt Nr. 216). Trotz der nunrnehr hinrei­chend bekannten Tatsache, daß wir mit unfern heimische» Getreide- und Mehlvorräten in wenigen Wochen zu Ende kein werden, und trotz der Unsicherheit, in welchem Um­gang für Württemberg ausländische Ware zu erwarten ist, werden in den Bäckereien. Konditoreien, Kaffeehäusern «sw. immer mehr Backwaren angeboten, die offenkundig «egen die Vorschriften verstoßen, oder bei denen der Ver­dacht naheliegt, daß verbotene Zusatzstoffe (Fett u. Eier) «rr Herstellung verwendet werden. Sehr häufig werden insbesondere Lebkuchen feilgehalten, deren Herstellung ge­mäß Z 4 der genannten Verfügung in Bäckereien. Kondi­toreien, Lffentl. Speiseanstalten und ähnlichen Betrieben verboten ist. Andere Kuchenarten widersprechen wieder- «m den Vorschriften des 8 1. soweit sie die Verwendung von Obst, Marmelade oder Zwiebeln überhaupt vermissen lassen und dafür offensichtlich verbotene Zusätze von Eiern And Milch auftveisen.

Die Herstellung und Abgabe solcher Backwaren ist ver­boten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Den 24. März 1919.O-er»«t»a«» SSs.

Oberamt Calw.

Bekanntmachung betr. den Schutz der Bauarbeiter.

Die Verhältnisse der Kriegszeit haben es mit sich qe- kftacht, daß der UeberwaAmg der Bauausführungen nicht überall die Aufmerksamkeit geschenkt wurde, die durch die bestehenden Bestimmungen vorgeschrieben und für eine geordnete Ausübung der Baupolizei wie auch für das Wohl der Bauarbeiter und für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. TAs Wiedereinsetzen der Bautätigkeit gibt daher Anlaß, die Vaupolizeibeyörden insbesondere auf die Bestimmungen der Art: 32 und 33 der BauO., des 8 17 der Vollz.-Verf. dazu und der Ministerialvexfügung vetr. den Schutz der Bauarbeiter vom 10. Mai 1311 (Reg.- Bl. E. 149) hinzuweisen.

Zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften

Zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften sowohl für die Ausführung der Bauten als zum Schutze der Bauarbeiter sind nach Art. 118 Abs. 2 der BauO. in

erster Linie die Ortsbautechniker oder besonders hiefür ausgestellte Sachverständige, die Baukontrolleure, berufen. Die Oberaufsicht über alle Bauausführungen in einem Oberamtsbezirk kommt nach Art. 118 Abs. 5 der BauO. mit der dort aufgeführten Beschränkung dem Oberamts- Haumeister zu.

Weiter sind nach Art. 119 Abs. 1 der BauO. die Ge­meinden und Amtskörperschaften-verpflichtet, soweit in Kren Bezirken infolge lebhafter Bautätigkeit ein Bedürf­nis dafür besteht, als Gehilfen des Ortsbautechnikers oder des Oberamtsbaumeisters Bauaufseher zu bestellen, die in der Negel aus dem Bauarbeiterstande entnommen wer­den sollen. Von dieser Einrichtung der Dauaufseher mehr vls bisher Gebrauch zu machen, wird den Baupolizei­behörden dringend empfohlen. Die Bauaufseher sind Hauptsächlich zur Ueberwachung der Sicherheit der Vau- «lsführungen und Bauarbeiten beruft?.. Es sollten in erster Linie solche Bauarbeiter herangezogen werden, die «ine Lehrzeit im Baugewerbe durchgemacht und mindestens v Jahre auf Bauten als Arbeiter tätig waren, und unter diesen wieder' solche, die ihren Beruf nicht mehr ausüben können, insbesondere Kriegsbeschädigte. Für ihte Aus-' wähl soll in der Regel die Vermittlung der gewerkschaft­lichen Organisationen in Anspruch genommen werden, deren Vorschläge tunlichst zu berücksichtigen sind. Die Be-

stfinnmngr« -Nr dlr NsmmffWr Ws ln Att. 119 Per

Bauordnung, 8 114 der Vollzugsverfügung dazu und 8 25, sowie 8 27 Abs. 3 der Ministerialverfügung über den Schutz der Bauarbeiter enthalten.

Die Ueberwachung der Einhaltung der zum Schrche der Bauarbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie zur Sicherung des fremden Eigen­tums und de« öffentlichen Verkehrs getroffenen Anord­nungen hat aus Anlatz aller in 8 HO der Vollz.-Derf. zur BauO. vorgeschriebene» Besichtigungen, dann bei alle« in 8 111 Abf. 1 derselben Verfügung dem Oberamtsbarunei- ster zugewiesene« Besichtigungen, endlich bei etwaigen auf Grund von 8 111 Abs. 2 dieser Verfügung angeordneten weiteren Besichtigungen zu erfolgen. Außerdem ist nach 8 28 Abs. 2 der Min.-Verfügung betr. den Schutz der Bauarbeiter, bei größeren Bauten, bei eigenartigen Bau­ausführungen und bei besonders gefährlichen Arbeiten die Einhaltung der für den Bauarbeiterschutz getroffenen Be­stimmungen ohne vorherige Ankündigung so oft zu prüfen, als dies die Verhältnisse de» einzelnen Falls erfordern. Es sind namentlich größere Gerüste und die Eebälkabdek- . kungen von großen Bauten in zeitlichen Zwischenräumen von nicht mehr als zwei Monaten zu prüfen.

Das Ministerium wird sich gemäß Art. 113 Abs. 5 der BauO. von der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten und der Einhaltung der zum Schutze der Bau­arbeiter getroffenen Anordnungen wie auch davon ver­gewissern, ob in den einzelnen Bezirken tüchtige Bau- ausseher in genügender Anzahl ausgestellt sind..

Den 16. März 1919. Oberamtmann Gös.

UeneinLeilnng der Kaminfeger bezrrte.

Durch Erlaß der Kreisregierung Reutlingen vom 9. Januar 1919 ist eine Aenderung der Kehrbezrrke des Oberamtsbezirkes mit Wirkung vom 1. April ab ein­getreten.

Zum Kehvbezirt i gehören folgende Gemeinden:

Calw (zur größ. Hälfte), Dachtel, Agenbach, Decken- pfronn, Ernstmühl, Gechingeu, Hirsau, Holz-, bronn, Kentheim: Liebelsberg. Liebenzell, Mar- tinsnroos. Monakam. Neuweiler. Oberhaugstett, Ostelsheim, Unterhaügstett, llnterreichenbach,

Zwerenberg, Altbulach, Neubulach, 21 Gemeinden.

Kehrbezirk H:

Calw (zur kleineren Hälfte). Altburg. Althengstett. Alzenberg, Breitenberg, Emberg, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach Oberkollwangen, Ober­reichenbach. Ottenbronn, Rötenbach, Ähmieh, Simmozheim. Stammheim, Tsinach, Würzbach, Zavelstein, Sommenhardt, 20 Gemeinden.

Die Gemeinden Bergorte. Aichhalden. Hornberg find dem Kehrbezirk ttl Nagold (Sitz Wildberg) zugeteilt worden.

Calw, den 22. März 1919. Oberamtmann Gös.

Oberamt Calw.

Betr. das ALLrechr« von Blütenzweigen der Salweiden und Haselnußftauden.

Die Blüten der Salweiden (Palmkätzchen) und der Haselnußstauden im Anfang des Frühjahrs sind für die Bienenzucht und damit für die Honigerzeugung von be­sonderem Wert. Deshalb ist es nötig, den genannten Bäumen und Sträuchern wirksamen Schutz zu gewähren und das massenhafte Abrerßen und Verkaufen ihrer Blü­ten zu verhindern. Soweit nicht andere Strafbestimmun­gen, insbesondere auch ortspolizeiliche Vorschriften an­wendbar sind, kann das unbefugte Abbrechen von Zwei­gen an Bäumen oder Hecken auf Grund des Art. 36 a Nr. 1 des Polizeistrafgesetzes v. 27. Dezember 1871 (Reg.- Bl. S. 3911/4. Juli 1898 (Reg.-Bl. S. 149) und auf Grund des Art. 16 des Forststrafgesetzes vom 2. Sept. 1879 (Reg.-Bl. S. 277) geahndet werden. Der Verkauf kann auf Grund des 8 66 Abs. Il der Gew.Ord. durch Ausschluß der Blüten der Salweiden und Haselnußstauden vom Wochenmarktvsrkehr beschränkt werden.

Die Ortspolizeibehörden wollen die Polizeiman ischaf-

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unnachsichtlich zur Anzeige bringe«.

Den 24. März 1919. Oberamtmann GöS. .

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Oberamt Calw.

Betreffend Nenausfkllnng v,n Znlsssnvgsbe'ch-inis««??» für Kraftsichrzrnge.

Da« Reichsministsrium für wirtschaftliche Demobil« mächrmg verordnet auf Grund de» Erlasses des Rates dev Vrlrsbeansttazten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftlich« Demrbilmaänmz vom 12. Nov. 1918 (RGBl. S. 1304) rmÄ anf Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlaß von Strafbestimmungen buch das Reichsamt für die wirtschaftlich« Demobilmach­ung vom 27. Sft-o. 1913 (RGBl. S. 1339) was folgt:

'8 1. Die Verordnung vom 23. Oktober 1914 (RGBl. S. 452) zur Aenderung der Verordnung über den Ver­kehr mit Kraftfahrzeugen vorn 3. Febr. 1910 tritt außer Kraft. Für die Zulassung zum Verkehr und die Kenn­zeichnung der im Eigentum der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge gelten wieder die Vorschriften der Verordnung für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (RGBl. S. 389). mit der Maßgabe, daß künftig in die Kennzeichen der im Eigentum der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge vor den zur Bezeichnung des Bundesstaats (Verwaltungsbezirks) die­nenden Buchstabe» (römischen Ziffern) der römische Buch­stabe Iff in denselben Abme.ungen, jedoch in roter Farbe einzutragen ist.

8 2. Mit Ablauf des 15. April 1919 verlieren samt- liche Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen, die auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr­zeugen vom 3. Februar 1910 (RGBl. S. 389) oder der! Verordnung zur Aenderung der eben genannten Verord­nung vom 23. Okkobs 1914 (RGBl. S. 452) oder der Ver- ordnung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum' Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vom 25. Fe­bruar 1915 (RGBl. S. 113) von zivilen oder militärischen Stellen erteilt worden sind, ihre Gültigkeit.

8 3- Der Eigentümer eines gegenwärtig zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges kann bei der höheren Ver­waltungsbehörde unter Vorlegung der bisherigen Zulas­sungsbescheinigung die Erteilung einer neuen Zulassung«- beschsinigung und eines neuen Kennzeichens beantragen.. Während Erneusrungsverfahrens werden dem An­tragsteller die bisherige Zulassungsbescheinigung und das bisherige Kennzeichen belasten, jedoch nicht über den 15. April 1919 hinaus.

8 4. Bevor die höhere Verwaltungsbehörde einem ge­mäß 8 3 gestellten Antrag stattgibt, hat sie das Reichsver­wertungsamt zu hören. Die Anhörung unterbleibt nur, wenn das Kraftfahrzeug vor dem 1. November 1918 zum Verkehr zugelassen gewesen ist und seit der Zulassung den Eigentümer nicht gewechselt hat, oder wenn bei erfolg­tem Eigentumswechsel die Umschreibung der Zulassungs« befcheinigung vor dem 1. Nov. 1918 stattgefunden hat.

8 8. Für die im Kalenderjahr 1919 zu erteilende Zn- kastungsbescheinigüngen, sei es, daß es sich um erneute, sei es, daß es sich um erstmalige Zulassung eines Kraftfahr­zeugs handelt, ist hellgrünes Papier zu verwenden.

8 6. Sämtliche Zulastungsbescheinigungen. die nicht bis zum 16. April 1919 Erneuerung gefunden haben, sind nebst den zugehörigen Kennzeichen einzuziehen. Die letz­teren können den Eigentümern zurückgegeben werden, nachdem sie von der Stenrpelung befreit und unkenntlich gemacht worden sind.

8 7. Kraftfahrzeuge, di« rrach dem 15. April 1919 auf öffentlichen Wegen uiä> Plätzen verkehren, ohne ordnungs­mäßig zugelasten zu sein, können von l>en Demobilmach» ungskonnnissaren für verfallen erklärt werden, gleichgül­tig, ob sie dem der Verordnung Zuwiderhandelnden ge­hören oder nicht.

8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung. in Kraft.

Calw, 7. März 1919. Oberamtman» Gös.

Ans LtM md Land.

Bürgerpartei.

* Am letzten Freitag sprach im .Badischen Hoff im Auftrag Le» hiesigen Bezirks Vereins der Bürgerpartei Dr. B icke S-Feuer- Ibach über das Thema .Deutschland vor und nach der Revolution". Der Redner ging von dem furchtbaren Emst der Lage aus, dem PH jetzt das deutsche Voll gegenüber befinde infolge der furchtbaren Waffenstillstandsbedingungen, die von der Obersten Heeresleitung seinerzeit sehr richtig als der aussichtsreichste Versuch gekennzeichnet worden sehen das deutsche Voll zu ermorden. Leider hätten auch Heute noch große Kreise des deutschen Volles üoch nicht begriffen, um war es gehe. Aber trotz allem dürfe man sich durch die Zu­stände nicht Niederdrücken lasten, sondern mit festem Willen an den Wiederaufbau unseres Vaterlandes Herangehen. Die Wege und Mittel dazu würden allerdings verschieden beurteilt. Dir einen sa­gen, das alte System sei dahin, eS habe an seinen eigenen Fehlem Fugrunde gehen muffen, ein neues Deutschland müsse-nun erstehen, »achdem die alten Fundamente sich nicht als tragfWg erwiesen HA- 1e». Die anderen seien der Meinung, daß man aus der Vergangen­heit lernen solle, aus ihren Fehlem, daß man aber auch das Gute te» alten Systems mit in die neu« Zeit herübemehmen solle. Nie­mals in der Geschichte habe sich eine Umwälzung so vollzogen, daß st« alles Alte hinweggefegt hätte. Deshalb hinweg mit dem, was üu alten Staat sich nicht bewährt habe, aber auch herüber mit dem, ftvaS sich nützlich und wertvoll erwiesen habe.

Der Redner kennzeichnet« nun zuerst seine Auffassung über die svergangenheit. Weniger schlimm sei das, was uns am 9, November oitt elementarer Gewalt überrascht habe, als die plötzliche Gesin- »ungsänderung gewisser bürgerlicher Kreise nach der Revolution. Was man früher als Höchstes erstrebt habe, Titel und Orden aller Art, das sei plötzlich als überflüssig verurteilt worden. Und das­selbe sei der Fall gewesen bezüglich des Urteils gegenüber unfern LsvalchWxi, Einrichtungen. Bedauernswert je) di? Hetze gegen

den Kaiser gewesen, ja der württembergische König, der sich immer streng an die konstitutionellen Vorschriften gehalten habe, sei nicht einmal in Stuttgart sicher gewesen. Ebenso zu verurteilen sei die schmähliche Hetze gegen Ludendorff. Ludrndorff habe schon im März letzten Jahres auf den ganzen Ernst der Lage aufmerksam gemacht und sofort eine Erhöhung der wehrpflichtigen Atters sowie scharfe Maßnahmen gegen das Reklamiertenunwesen verlangt. Auf der Höhe der militärischen Erfolge im Frühjahr sei er eS wieder ge­wesen, der die Anregung gegeben habe, wenn irgend möglich Frie­den zu schließen. Mitte August sei dann auf der Kronratssitzung in Spaa Ludendorff wieder für möglichst baldigen Friedensschluß gewesen. Aber eine Möglichkeit, einen sog. Verständigungsfrieden zu schließen, habe eS nicht gegeben. DaS habe der ehemalige öst- reich-ungarische Außenminister, Graf Czerntn, nach der Revo­lution in ein«» Artikel der .Neuen Freie» Presse" glatt zugegeben. Der Artikel sei leider in Deutschland in seinem vollen Umfangnicht verbreitet worden. Czerntn sagte, ein sog. VerständtgungSfriede» sei in allen Stadien des Krieges nicht möglich gewesen. Im Sep­tember 1915 wäre ein Frieden möglich gewesen unter der Bedin­gung der Abtretung Elsaß-LothrtngenS. Aber selbst die Unabhängi­gen hätten damals einer solchen Zumutung nicht zugestimmt, die st« ja auch noch im September 1918 im Reichstag zurückgewiesen hätten. Dar äußerste Zugeständnis sei eine Volksabstimmung gewesen. Einen Frieden auf der Grundlage des Besitzstände» Deutschlands vor dem Krieg zu erreichen, sei ihm nicht gelungen, schreibt Czernin in dem betreffenden Aufsatz. Man sei bereit gewesen, Oesterreich- Ungarn einen Sonderfrieden anzubieten, aber Deutschlands Vernich­tung sei beschlossene Sache gewesen. Daß dieser Verntchtungswille bei unfern Feinden vorhanden gewesen sei, habe man ja aus ihrem Verhalten anläßlich des Friedensangebots im Dezember 1916 und der Friedenskundgebung des Reichstags im Juli 1917 deutlich ge­sehen. Und diese Tatsache sei auch von den feindlichen Staats­männern bei jeder Gelegenheit deutlich zum Ausdruck gebracht wor­den. Md da Hab« es nur eins gegeben --- SSMen. Aber alle,

die diese einzig möglich« Folgerung gezogen hätten, und die da» Voll in diesem Sinn« haben aufklaren und eS zum Durchhatten und Aushalten haben ermahnen wollen, habe man als Kriegshetzer und -Verlängerer beschimpft. Aber eS könne doch nicht als Verbrechen bezeichnet werden, wenn man dem Voll den Glauben an den Sieg erhalten wollte. Unsere Feinde hätten in ihren schlimmsten Lage« Immen wieder ihre Völler durch entsprechende Reden aufrecht zu erhalten gewußt. Clemenceau habe das klassische Wort geprägt, daß derjenige gewinnen werde, der eine Viertelstunde länger als die an­dern aushaüe. Wenn wir eine Viertelstunde länger an den Sieg geglaubt hätten als die andern, hätten wir den Krieg nicht verloren. Der Redner wies auch auf die politische Unreife unseres Volke» hin, die sich darin zeige, daß viele Kreise unseres Volkes an Wil­son glaubten, der jetzt verlange, daß wir Buße tun sollen, che wir in de» .Völlerbund" ausgenommen werden. Auch daß- Deutsche sich finde«, die uns selbst die Schuld am Kriege zuschieben, sei ein, Zeichen solcher Unreife. Und das Wort vom deutschen Militarist .piuS sei auf deutschem Bode« gewachsen, wodurch unsere Feind» ein« grundfalsche Auffassung von deutsche» Zuständen bekommen hät­ten. Ueber di« innert Ursache des Krieges herrsche doch kein Zwei­fel. Die von Eduard VII. eingeleitet« EinkreisungSpotttik sollt« England, da» von Deutschland weltwirtschaftlich bedroht worden war, wieder aufhelfen. Und daß die Engländer dabet an dem re­vanchelustigen Frankreich und dem stet» lmSdehnungSbedürfttgeni Rußland willige Helfershelfer hatte», das war auch klar. Wenn. Deutschland an einen Krieg geglaubt hätte, dann hätten nicht noch im Juli 1914 Hupderttailsende von Zentnern Getreide auf besten deutschen Schiffen die deutschen Häsen verlassen dürfen. Auch sei im Jult 1914 in Deutschland ein Mangel an Chilisalpeter, den man bekanntlich damals noch zur Herstellung der Munition brauchte, gewesen, wie in keinem Monat der letzten 2 Jahre. Es sei auch erwiesen, daß bereits im Frühjahr 1914 sibirische Truppen auf dem Wege nach der Westgrenze gewesen seien. Und die Milliarden, die LrsnkM an Rußland gegeben hatte zum Bon von strategische»'