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45 Rm. forchene Prügel, 3 Rm. Laub­holz Anbruch, 195 Rur tannenen An­bruch.

Die Stangen sind säunntliche, das Brennholz zum größten Teil am Wege angerückt.

Die Weihnachts- bescheeruilg

der Kkeinkinderschule soll auch Heuer wieder am Thomasfeiertag stattfinden. Gaben für dieselben, um die herzlich ge­beten wird, nehmen dankbar in Empfang Frau Stadtschnltheiß Bätzner, die Kin- derschwestern, Kaufmann Pfau und Stadtpfarrer Auch.

' W i l d b a d.

Bekanntmachung

betreffend die

Gemeinderats

Wahl.

I. Die Periode, auf welche die Herren

1) Fr. Wildbrett, Oberholzhauer hier,

2) Chr. Pfau, Kaufmann

3) Fr. Hammer, Maurermeister

4) Joh. Bolz, Flößer

tn den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.

II. Es sind daher 4 Mitglieder auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach Bestimmungen des Gesetzes be­treffend die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichneten Aus­nahmen diejenigen männlichen Bürger, welcheim Gemeindebezirk wohnen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, und daselbst Steuern aus einem der Be­steuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenig­stens Wohnsteuer entrichten, oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemeindebezirk Wohnenden st eh en diejenigen gleich, welche in der Ge­meinde mit Staatsstener aus Grund-Eigen­tum, Gebäuden oder Gewerben im Mindest­betrag von 25 ./«! veranlaßt sind. Dau­ernd ausgeschlossen von der Wählbar- keit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des St.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1) welche unter Vormundschaft stehen,

2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent­licher Ämter aberkannt worden sind, (tz Z2 bis 36 St.-G.-B.) während der Dauer Des Verlustes dieser Rechte, oder welchen Die bürgert. Ehren- und Dienstrechte durch ein nach der früheren württ. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art 13 des Gesetzes vom26. Dez. 1871, Reg.-Bl.-S. 384.)

3) gegen welche wegen eines Verbre­chens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der

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