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Strafkammer das Landgerichts als wahr­scheinlich anznnehmen ist, daß die Verur­teilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben wer­den, (Art 4 des Ansf. Ges. zur R.-Str.- P.-O.vom 4. März 1879 Reg.-Bl. S. 50);

4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens.

ö) welche, den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mit­teln beziehen oder im laufenden oder letzt- vorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegang- enen 3. Rechnungsjahre mehr als 9 Mo­naten nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstand sind, und auch keine Stundung dafür er­halten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Ge­meindeamts vom Gemeinderat der ge­meindebürgerlichen Wahl- und Wählbar­keitsrechte für verlustig erklärt worden sind, (Art 18) auf die Dauer dieses Ver- lusts.

Die Liste über die wahlberech­tig ten Personen ist.vom 6. ds. Mts. an auf dem Rath ause zurEinsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberech­tigten oder wegen Aufnahme eines Nicht­berechtigten, sind bis' zum 12. d. M. , bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahl­handlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht aus­genommen wurde.

Die Wahl findet am Mittwoch den IS. Dez. l. I auf dem Rathause vor der Wahl­kommission

von 8 Uhr vormittags bis 12Uhr mittags

statt. Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimm­zettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewäklten bezeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art 10 Abs. 2)

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlbe­rechtigten abstimmt, muß zu Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.

Den 2. Dezember 1897.

Stadtschultheißenamt.

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Redaktion, Druck und Verlag von Älbert Mildbrett in Mldbad.