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-ehörden ausdrücklich hievon entbunden, oder über das laufende Jahr hinaus zu­rückgestellt werden.

9) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt und Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der An­kunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens binnen dreier Tage zu melden.

10) Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldefrist.

11) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berich­tigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

II. Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar 1895 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutschen Staaten und zwar:

1) Alle im Jahre 1875 geborenen jungen Männer.

2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1873 und 1874, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche, aus irgend einem Grund z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Strafhaft kürz­lich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht, oder noch nicht insoweit teigelnommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

4) Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schrift­lich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

Den 12. Januar 1895. Stadtschultheißenamt:

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Allen Denen, die durch Erkältung oder Ueberladung des Magens durch Genuß mangelhafter, schwer verdaulicher, zu heißer oder zu kalter Speisen, oder durch unregelmäßige Lebensweise ein Leiden sich zugezogen haben, sei hiermit ein gutes Heilmittel empfohlen, welches in Folge eigenartiger und sorgfältiger Zusammensetzung von Kräuter- säfteu auf das Verdanungssystem eine anregende, stärkende und belebende Wirkung ausübt, und dessen wvhllhiitige Folgen bei Un­behagen, die ausschlechter Verdauung" und hieraus entstandener fehler- und mangelhafter Blutbildung hervorgegangen sind, sich vorzüg­lich erwiesen haben. Es ist das seit Jahren durch seine ausgezeichneten Erfolge rühmlichst bekannte

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